15. Juni 2021

Forst Kasten

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christian Hierneis, Ludwig Hartmann, Claudia Köhler, Dr. Markus Büchler BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.05.2021 mit Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration durch Staatssekretär Gerhard Eck im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.06.2021 

Die Heiliggeistspital-Stiftung München ist Eigentümerin von ca. 840 ha Wald im Süden Münchens, u.a. im Forst Kasten. Die Stiftung möchte im Forst Kasten auf 9,5 ha (um einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP] zu entgehen, die ab 10 ha vorgeschrieben ist) den Wald roden und einen Pachtvertrag mit der Firma Gebrüder Huber Bodenrecycling GmbH, die dort eine Kiesgrube errichten will, schließen. Es handelt sich um Bannwald in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regierung von Oberbayern hat als Aufsichtsbehörde in drei Stellungnahmen (den Fragestellern bekannte Aktenzeichen [Az.] jeweils 12.1-1222.3 M/H 02) dargelegt, dass die Stadträtinnen bzw.
Stadträte, die im Sozialausschuss der Landeshauptstadt München am 20.05.2021 über die Zuschlagserteilung an die Gebrüder Huber Bodenrecycling GmbH abstimmen (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 02457), als Organ der Stiftung und nicht als gewählte kommunale Mandatsträger handeln und im Falle einer Nichtzustimmung mit hohen Schadensersatzforderungen und juristischen Konsequenzen konfrontiert werden, also keine andere Wahl haben, als den Zuschlag an die Gebrüder Huber Bodenrecycling GmbH zu erteilen. Das bedeutet, dass die Stadträtinnen bzw. Stadträte den Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern zufolge gegen ihre politische Überzeugung abstimmen müssen, um nicht juristisch belangt zu werden. Einige grundsätzliche und
für die Entscheidung erhebliche Fragen sind aus Sicht der Fragesteller jedoch noch offen und in den Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern nicht angesprochen oder berücksichtigt worden. Den Fragestellern ist bewusst, dass diese offenen Fragen von der Staatsregierung nun nicht mehr vor der Abstimmung im Sozialausschuss der Landeshauptstadt München beantwortet werden können.

1.1 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen die Ausrufung des Klimanotstands in München berücksichtigt?
1.2 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen die seit 2014/2017 geänderten politischen Rahmenbedingungen und Forderungen (auch der Staatsregierung) beim Klimaschutz berücksichtigt?
1.3 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen die Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG), auch betreffend die Empfehlungen für die Kommunen, vom 23.11.2020 berücksichtigt?
2.1 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12.12.2019 sowie den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Stand 11.05.2021, der Entwurf wurde vor dem 20.05.2021 veröffentlicht und kann somit noch Einfluss auf die Beschlussvorlage des Sozialausschusses haben) berücksichtigt?
2.2 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20) berücksichtigt (der Beschluss wurde vor dem 20.05.2021 gefasst und kann somit noch Einfluss auf die Beschlussvorlage des Sozialausschusses haben)?
2.3 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen die Klimaschutzoffensive der Staatsregierung, insbesondere Punkt „1. Wald“, berücksichtigt?
Die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde der kommunalen Heiliggeistspital-Stiftung darauf zu achten, dass diese bzw. ihre Organe die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgen, Art.20 Abs.3 Satz2 i.V.m. Art.12 Abs.1 Satz2 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG); Stiftungsaufsicht ist mithin Rechtsaufsicht, ausgerichtet auf die Einhaltung verbindlicher rechtlicher Vorgaben. Dazu gehört insbesondere, dass die Stiftungsorgane das Stiftungsvermögen sicher und wirtschaftlich zu verwalten haben (Art.20 Abs.3 Satz 2 i.V. m. Art.6 Abs.1 Satz1 BayStG). Teil des Auftrages der Regierung von Oberbayern im Rahmen der Rechtsaufsicht ist gemäß Art.20 Abs.3 Satz2 i.V.m. Art.11 BayStG, die Stiftungen zu beraten. Die Stiftungsverwaltung der Landeshauptstadt München hatte sich mehrmals an die Regierung mit der Bitte um stiftungsaufsichtliche Beratung gewandt, insbesondere zu der Frage, welche Folgen es nach sich ziehen würde, wenn die Stiftungsorgane im
Widerspruch zu ihren bisherigen Beschlüssen von einem möglichen Kiesabbau Abstand nehmen und insbesondere das bereits begonnene Ausschreibungsverfahren aufheben würden. Die Regierung hat in ihren Stellungnahmen die Einschätzung der Stiftungsverwaltung bestätigt, dass der Stiftung durch ein derartiges Vorgehen ein wirtschaftlicher Schaden drohen würde.

Die vollständige Anfrage erhalten Sie hier.