4. Oktober 2021

Verteilung der staatlichen Ausgaben nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Dr. Markus Büchler BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08.09.2021 mit Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
durch vom 04.10.2021

Vorbemerkung:
Die in der Schriftlichen Anfrage gewünschte fachliche Aufschlüsselung der Haushaltstitel
mit der Gruppierungsnummer 527 kann nur durch Sichtung jeder einzelnen betroffenen
Haushaltsbuchung durch jede einzelne Dienststelle des Freistaates Bayern vorgenommen
werden. Davon wurde im Hinblick auf den immensen Aufwand abgesehen.
Die zur Verfügung stehenden auswertbaren Daten der jeweiligen Abrechnungssysteme lassen keinen Rückschluss auf den verwendeten Haushaltstitel zu. Reisekostenvergütungen für Dienstreisen werden nicht nur auf Antrag des Dienstreisenden
über die Reisekostenabrechnung erstattet. Insbesondere Fahrkarten für regelmäßig
verkehrende Beförderungsmittel werden teilweise durch die Dienststellen (DSt.) selbst
oder zentral vom Reiseservice Bayern den Dienstreisenden zur Verfügung gestellt. Die
Zahlungen erfolgen nicht ausschließlich über den Tit. 527, sondern können auch Fortbildungsreisen oder projektbezogenen Kosten zugeordnet sein, die auf anderen Titeln
veranschlagt wurden.
Die Fragen 1 bis 4 werden daher mit den vorhandenen Daten aus den Reisekostenabrechnungen, den Kreditkartenabrechnungen der Dienststellen sowie den Abrechnungen des Reiseservices Bayern beantwortet.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Angaben bezüglich der Reiseausgaben
der Dienststellen auf die mit der Kreditkarte AirPlus abgerechneten Kosten beschränken, weil nur diesbezüglich zentrale Auswertungen möglich sind.
Reisekostenerstattungen der Universitäten und Fachhochschulen sind in den Daten
nur insoweit enthalten, als diese freiwillig das vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellte Reisekostenabrechnungsprogramm verwenden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern – ZustV-Bezüge).
1. Wie verteilen sich die Ausgaben in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 unter der Gruppierungsnummer 527 insgesamt jeweils auf Erstattungen nach Art. 5 und nach Art. 6 BayRKG, einschließlich der pauschalen Erstattungen nach Art. 19 BayRKG?
Titelübergreifend betreffen die Ausgaben der Reisekostenabrechnung, des Reiseservice Bayern sowie die Kreditkartenzahlungen der Dienststellen in folgender Höhe Fahrkostenerstattungen gemäß Art. 5 BayRKG und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß Art. 6 BayRKG:

Die vollständige Anfrage lesen Sie hier