Auswirkungen des § 13b BauGB auf den Flächenverbrauch und Naturschutz in Bayern
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christian Zwanziger, Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol, Christian Hierneis, Ursula Sowa, Rosi Steinberger, Patrick Friedl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.04.2021 mit Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.05.2021
Im Mai 2017 trat der neue § 13b Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft, der Kommunen ein beschleunigtes Verfahren bei der Ausweisung von Baugebieten mit einer maximalen bebauten Grundfläche von 10 000 Quadratmetern (m²) erlaubt. Begründet wurde die Einführung des § 13b BauGB mit dem steigenden Bedürfnis nach Wohnflächen. Veröffentlichungen des Landesamtes für Statistik zum Flächenverbrauch sowie die Antworten der Staatsregierung auf Drs. 18/1293 legen jedoch nahe, dass diese Regelung mitverantwortlich für den hohen Flächenverbrauch in Bayern ist. Die Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt (KBU) und die Kommission Nachhaltiges Bauen am Umweltbundesamt (KNBau) sprechen sich daher für eine Abschaffung des § 13b BauGB aus. Trotzdem ist die Verlängerung des Paragraphen auf Bundesebene nicht vom Tisch. Die Bundesregierung verweist in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/23814) zu der Vornutzung der Flächen, der Prüfung von Umweltbelangen und den artenschutzrechtlichen Regelungen auf die Länder.
1. a) Inwieweit ist der § 13b BauGB nach Ansicht der Staatsregierung vereinbar mit dem Art. 1 Bayerisches Klimaschutzgesetz, der besagt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt werden sollen?
Eine Überprüfung des § 13b Baugesetzbuch (BauGB) anhand der Vorgaben des Art. 1 Bayerisches Klimaschutzgesetz findet aufgrund der Normenhierarchie nicht statt. Die Regelung des § 13b BauGB wurde vom Bund als zuständiger Gesetzgeber der Bauleitplanung erlassen und ist daher vorrangig.
Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlage ist zudem nicht als absolute Aufgabe zu verstehen, sondern als Zielbestimmung, die im Abwägungsprozess besondere Bedeutung gewinnt. Der Gesetzgeber hat nach Art. 20a Grundgesetz (GG) diese Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen.
§ 13b BauGB betrifft Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und daher wegen des begrenzten Ausmaßes und ihres räumlichen Anschlusses an bereits bestehende im Zusammenhang bebaute Ortsteile voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen (BR-Drs. 612/19). Eine sachgerechte Berücksichtigung der Umweltbelange findet mindestens in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und Abs. 7 BauGB statt. Dies bleibt von § 13b BauGB unberührt.
b) Inwieweit ist der § 13b BauGB nach Ansicht der Staatsregierung vereinbar mit der Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB)?
Bei § 13b BauGB handelt es sich nur um eine Verfahrenserleichterung, wobei sich die materiellen Maßstäbe nicht ändern. Die Bodenschutzklausel ist deshalb ohne Einschränkung von den Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit zu berücksichtigen.
c) Inwieweit ist der § 13b BauGB nach Ansicht der Staatsregierung vereinbar mit der Umwidmungssperrklausel (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB)?
Die Ausführungen im Rahmen der Antwort zu Frage 1 b gelten sinngemäß auch für die
sog. Umwidmungssperrklausel
Die vollständige Anfrage finden Sie hier.