Abschuss des im Chiemgau gesichteten Wolfs
Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Ludwig Hartmann zur Plenarsitzung am 25.01.2022 mit der dazu eingegangenen Antwort der Staatsregierung
Ich frage die Staatsregierung, wie begründet die Expertenkommission der Regierung von Oberbayern, dass die Entnahme des im Chiemgau gesichteten Wolfes gerechtfertigt ist, da die
Kommission gleichzeitig in ihrer Bewertung vom 23. Dezember 2021 unter 2. zu dem Schluss kommt, dass „..für die einzelnen Vorfälle keine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit
des Menschen…“ abzulesen sei und warum kommt hier die Expertenkommission zu dem Schluss, dass eine Vergrämung mit vorausgegangener Betäubung und Besenderung des Wolfes
nicht zumutbar durchzuführen sei?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Die Expertenkommission stellt bei Betrachtung der Gesamtheit der stattgefundenen Ereignisse unter Punkt 2 Absatz 2 und 3 Folgendes fest: „In der Gesamtbetrachtung der Ereignisse ist jedoch auffallend, dass ein Wolf sich wiederholt in unmittelbarer Nähe von bewohnten Häusern aufgehalten hat und offenbar die Nähe zu Siedlungsstrukturen sucht. […]. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Begegnungen und Konflikten der Wölfe mit Menschen und / oder Hunden kommen kann.“
Sie kommt dabei zu dem Ergebnis: „Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass es in
Zukunft zu einer Gefährdung von Menschen kommt.“ Um eine gezielte Vergrämung zu ermöglichen, ist eine Besenderung des Wolfes mit vorangegangener Betäubung erforderlich. Aufgrund der weitaus geringeren Reichweite von Betäubungswaffen ist die Besenderung eines bestimmten Wolfes mit unbekanntem genauen Aufenthaltsort nur sehr schwer realisierbar und vor allem kurzfristig nicht umsetzbar. Zur Möglichkeit der Vergrämung selbst führt die Regierung von Oberbayern in ihrer Begründung zur Allgemeinverfügung aus: „Durch eine Besenderung könnte zwar erreicht werden, dass Annäherungen an bewohnte Siedlungen im Vorfeld erkannt werden. Für eine erfolgreiche Vergrämung müsste aber über einen längeren Zeitraum sichergestellt sein, dass die Vergrämung zuverlässig bei jeder Annäherung erfolgt. Aufgrund des großen Aktionsradius des Wolfes GW2425m steht der hiermit verbundene Aufwand jedoch außer Verhältnis zu der Vermeidung einer Entnahme eines Einzeltieres.“