19. Mai 2016

Weitere Fragen zur Vergabe bayerischer Landesgartenschauen

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 19.04.2016 mit den Antworten der Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, vom 19.05.2016 (kursiv gestellt)  

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt:

1. a) Inwiefern bilden ökologische Aspekte ein Kriterium bei der Vergabe einer Landesgartenschau – hier wie auch bei den weiteren Fragen definiert als die in zweijährigem Rhythmus stattfindenden Landesgartenschauen und die in den Zwischenjahren stattfindenden sogenannten Regionalgartenschauen?
Mit der Vergabe einer Landesgartenschau wird das Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung unterstützt, indem dauerhaft wertvolle Grün- und Erholungsräume geschaffen oder bestehende optimiert und weiterentwickelt werden. Dabei sollen Abstimmungen zwischen sozialen und ökologischen Erfordernissen erfolgen, Erholungsangebote geschaffen, wertvolle Grünbestände, Landschaftselemente und klimarelevante Freiflächen entwickelt und gesichert sowie die Versiegelung von Flächen minimiert, Brachflächen saniert und die Biodiversität gestärkt werden.
Die Zielsetzungen müssen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts umgesetzt werden.

b) Inwiefern werden bei der Ausschreibung ökologische und Nachhaltigkeitsaspekte als Maßstab an die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Landesgartenschau angelegt?
Sofern es die Vergabevorschriften zulassen, werden ökologische und Nachhaltigkeitsaspekte bei der Ausschreibung von Dienstleistungen berücksichtigt.

c) Warum ist in Bayern nicht wie in anderen Bundesländern geregelt, dass schon bei der Bewerbung um Gartenschauen Nachhaltigkeitskonzepte eingereicht werden müssen, die im Hinblick auf die Frage, wer den Zuschlag für die Landesgartenschau erhält, ausschlaggebend sind?
Interessierte Städte haben im Rahmen einer Gartenschaubewerbung ein stimmiges Gesamtkonzept einzureichen, in dem die Nachhaltigkeit der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage darzustellen ist. Die langfristige Nutzung einzelner Flächen ist in dem Konzept zu behandeln. Bei einer eingereichten Bewerbung kann es sich nur um ein Grundkonzept handeln, das durch den nach Erteilung des Zuschlags durchgeführten landschaftsplanerischen Realisierungswettbewerb und den daraus resultierenden Planungsentwurf im Hinblick auf die Nachnutzung zu konkretisieren ist.
Es ist daher folgerichtig, ein konkretes Nachnutzungskonzept auf der Grundlage des Planungsentwurfs erst im Rahmen der Antragstellung für die Fördermittel einzufordern.

2. a) Warum sind im Fachbeirat der Gesellschaft zur Förderung der bayerischen Landesgartenschauen mbH (FöG) keine Naturschutzverbände oder andere Organisationen mit naturschutzfachlicher Expertise vertreten?
Im Fachbeirat sind Fachvertreter der Naturschutzabteilung des StMUV, Vertreter der Landschaftsarchitekten sowie des Landesverbands für Gartenbau und Landespflege beteiligt.
Naturschutzverbände sind bei jeder Gartenschau als wichtige Akteure involviert und als Aussteller vor Ort.
Für die Bewerbung einer jeden Gartenschau ziehen die Städte im Vorfeld die Naturschutzbehörden mit hinzu.

b) Welche Rolle spielt bei der Auftragsvergabe von Leistungen im Hinblick auf die Landesgartenschau (Pflanzungen, Catering etc.) das Kriterium der Regionalität?
Grundsätzlich muss bei einer Landesgartenschau und bei einer “Natur in der Stadt“ (NiS) öffentlich nach VOB, VOL oder VOF − in Abhängigkeit vom Auftragswert auch EU-weit − ausgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können autochthone Pflanzen ausgeschrieben werden.
Für Ausstellungsbeiträge bewerben sich mehrheitlich regionale Betriebe mit ihren Produkten.
Das Catering wird ebenfalls öffentlich ausgeschrieben. In der Ausschreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Produkte regionaler Herkunft bevorzugt anzubieten sind.

c) Woher kamen jeweils die Catering-Unternehmen der Landesgartenschauen 2004 bis 2015?

LGS Burghausen 2004: Stuttgart

LGS Marktredwitz 2006: Worms

NiS Waldkirchen 2007: Waldkirchen

LGS Neu-Ulm 2008: Lichtenfels

NiS Rain 2009: Rain

LGS Rosenheim 2010: Leipzig

NiS Kitzingen 2011: Leipzig

LGS Bamberg 2012: Lichtenfels

NiS Tirschenreuth 2013: Leipzig

LGS Deggendorf 2014: Lichtenfels

NiS Alzenau 2015: Lichtenfels
Die Gastronomie wird öffentlich ausgeschrieben.

3. a) Wer aus dem Vergabeausschuss verfügt bei der Vergabe der Landesgartenschau über die letztinstanzliche Entscheidungshoheit?
Es entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

b) Warum werden bei der Auftragsvergabe nur Gärtnerei- und Landschaftsbaubetriebe berücksichtigt, die in einem der drei Verbände organisiert sind, die als Gesellschafter der FöG auftreten?
Alle Bau- und Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der dauerhaften Anlage der Grün- und Erholungsbereiche gefördert werden, werden öffentlich ausgeschrieben. Bei der Vergabe spielt die Mitgliedschaft in einem der Verbände keine Rolle.

c) Welche Argumente sprechen aus der Perspektive der Staatsregierung dagegen, sich der Forderung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH) anzuschließen, die Verknüpfung von Zuschlag, Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Förderung aufzulösen (vgl. ORH Jahresbericht 2014 TNr. 22.3.2)?
Nach Auffassung des StMUV hat es sich seit Einführung von Landesgartenschauen im Jahr 1980 bewährt, dass die Kommunen zur Durchführung einer Gartenschau eine Durchführungs-GmbH mit Beteiligung der FöG gründen.
Bei der FöG handelt es sich um eine 1978 gegründete, gemeinnützige GmbH ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt alle drei Jahre geprüft und bescheinigt wird. Über die FöG können Gartenschauen als komplexe Großprojekte in kurzer Zeit wirtschaftlich und effizient durchgeführt werden. Folgende Vorteile der FöG für Kommunen sind hervorzuheben:
        –  Jahrzehntelange Erfahrung in der Durchführung von Gartenschauen 

        –  Know how in Landschaftsplanung und -gestaltung
        –  Niedrigere Tagessätze im Vergleich zu gewinnorientierten Beratungs- und Planungsbüros 

        –  Eigenanteil von Mitgliedsbetrieben bei den gärtnerischen Ausstellungen 

        –  Ehrenamtliche Tätigkeit, Werbung und eigenfinanzierte Ausstellungsbeiträge 
der Gesellschafter 
Dieses Modell war beispielgebend für andere Länder, die es wie z. B. Baden- Württemberg übernommen haben.
Aus Sicht des Ministeriums ist nicht zu erwarten, dass durch Einschalten von gewinnorientierten Beratungs- oder Planungsunternehmen wirtschaftlichere Ergebnisse erreicht würden. Zudem steht zu befürchten, dass dadurch die bisherige hohe Qualität der Gartenschauen und die fachlichen Standards, die zum Erfolg der bayerischen Gartenschauen beigetragen haben, nicht aufrechterhalten werden könnten. Daher haben sich der Haushaltsausschuss mit Beschluss vom 05.06.2014 und die Staatsregierung mit Beschluss vom 22.09.2014 dafür ausgesprochen, dieses bewährte System beizubehalten. 


4. a) Liegen der bayerischen Staatsregierung Informationen über die Verwendung der Gewinne der FöG vor?
Gewinne unterliegen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelbindung und sind innerhalb von zwei Jahren den gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Gewinne der FöG werden einer dem Satzungszweck gemäßen Verwendung wie Begleichung der Betriebskosten oder Bildung von Rücklagen zugeführt. Rücklagen sind dabei nur zeitlich begrenzt möglich. Ausschüttungen an die Gesellschafter der FöG erfolgen nicht.

b) Wie hoch ist nach Kenntnis der bayerischen Staatsregierung der prozentuale Anteil, der von allen Einnahmen der Gartenschauen (Eintrittsgelder, Mieten, Pachten, sonstiger Verkäufe, etc.) an die FöG abgeführt werden muss?

Die Erfolgs- und Risikobeteiligungen an Eintrittsgeldern oder Gastronomie-, Gärtnermarkts- und Parkplatzpachten werden vertraglich mit den Städten geregelt. Die Beteiligung liegt seit 12 Jahren, je nach Gartenschau, zwischen 6 bis 6,5 %. 


c) Wie hat sich dieser prozentuale Anteil seit der ersten bayerischen Landesgartenschau entwickelt?
Seit der ersten bayerischen Landesgartenschau erhält die FöG eine Erfolgs-/Risiko- Beteiligung. Von 1980 bis 2003 lag die Beteiligung bei 5 %, seit 2004 beträgt sie zwischen 6 und 6,5 %.

5. a) Inwiefern erfüllt die FöG nach Ansicht der Staatsregierung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts?
Die rechtliche Einordnung der Gesellschaft als gemeinnützig gründet sich auf den im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgegenstand. Dort ist festgelegt, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabeordnung verfolgt.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Landesgartenschauen. Die Gemeinnützigkeit wird im Drei-Jahres-Turnus durch die Finanzverwaltung überprüft und wurde zuletzt im Jahre 2013 erneut festgestellt.

b) Wie ist es aus Sicht der Staatsregierung zu begründen, dass der Zuschlag für eine bewerbende Kommune nur wirksam wird, wenn die Kommune mit der FöG einen Durchführungsvertrag abschließt?
Auf die Antwort unter 3c wird verwiesen.

6. a) Warum ist die Landesgartenschau Bamberg 2012 bis heute noch nicht abgerechnet?
Die LGS Bamberg 2012 ist hinsichtlich der Förderung nach den Richtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen (FöR-WaGa) auf der Grundlage des vorgelegten Verwendungsnachweises vom 10.03.2014 abgerechnet. Der Fördervorgang nach FöR-WaGa ist somit seit Mai 2014 abgeschlossen.

b) Wie wurde die Abrechnung bei den Landesgartenschauen 2004 bis 2015 – v. a. im Hinblick auf die Umsatzsteuer – gehandhabt?
Die Förderung der Investitionskosten erfolgte bei der Landesgartenschau 2004 letztmalig im Wege der Festbetragsfinanzierung. Seit 2006 werden die Gartenschauen im Wege der Anteilsfinanzierung gefördert.
Bei den Gartenschauen bis 2009 konnte entsprechend den damals gültigen Richtli- nien die Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Vorsteuer abgesetzt werden konnte, als zuwendungsfähig gefördert werden. Bei nachträglich festgestellter Vorsteuerabzugs- berechtigung war die Zuwendung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu kürzen. Seit der Landesgartenschau 2010 wird die Umsatzsteuer bei der Förderung nicht mehr berücksichtigt.

c) Bei welchen weiteren Landesgartenschauen steht die Abrechnung noch aus?
Bei der Natur in Alzenau 2015 steht hinsichtlich der Förderung nach FöR-WaGa, bezogen auf die Landesmittel, der Gesamtverwendungsnachweis noch aus.

7. a) Wodurch ist es nach Kenntnis der Staatsregierung zu rechtfertigen, dass die Stadt Traunstein infolge des Bürgerentscheids, in dem die Ausrichtung der Landesgartenschau im Jahr 2022 abgelehnt wurde, eine Strafzahlung an die FöG zu leisten hat?
Das trifft nicht zu. Der zwischen der Stadt Traunstein und der FöG vereinbarte Vertrag sieht im Falle eines negativen Bürgerentscheids keine Strafzahlungen vor.

b) Warum ist die Stadt Burghausen alleinig verpflichtet, rund 1,5 Mio. Euro Zuschüsse wegen Verstößen bei der Auftragsvergabe zur Landesgartenschau 2004 an den Freistaat zurückzuzahlen, obwohl die Stadt nur einer von zwei Gesellschaftern der Durchführungsgesellschaft der Landesgartenschau war?
Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin im Förderverfahren der Investitionskosten von Gartenschauen ist jeweils die betreffende Kommune. Sie ist als Adressatin des Zuwendungsbescheids verpflichtet, die darin enthaltenen Maßgaben einschließlich der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu beachten. Die Berechtigung zur Mittelverwendung ist auf die Zuwendungsempfängerin beschränkt.
Im Fall Burghausen obliegt somit die Einhaltung der Rechtsvorschriften allein der Stadt als Bescheidsadressatin und Begünstigte im Zuwendungsverfahren.
Die Stadt bedient sich der Durchführungsgesellschaft, um die Gartenschau fach- und zeitgerecht abwickeln zu können.
Auf Grund eines ORH-Prüfverfahrens zur Landesgartenschau 2004 hatte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 27.05.2011 von der Stadt Burghausen einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 € zurückgefordert.
Gleichzeitig wurde der gesetzliche Verzinsungsanspruch geltend gemacht. Dessen Höhe belief sich für den Zeitraum der jeweiligen Teilauszahlungen bis zum Tag vor Erlass des Rückforderungs- und Verzinsungsbescheids auf 431.373,65 €.
Die Stadt Burghausen hat die Hauptforderung i. H. v. 1,073 Mio. € jedoch trotz entsprechender Hinweise erst drei Jahre nach Erlass des Rückforderungsbescheids im August 2014 beglichen mit der Folge, dass der Zinsanspruch bis dahin weiter angestiegen ist.
Die Klage der Stadt Burghausen gegen den Rückforderungs- und Verzinsungsbescheid der Regierung von Oberbayern wurde vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13.03.2014 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.01.2016 abgelehnt. Rückforderungsbescheid und Verzinsungsanordnung sind damit unanfechtbar geworden.

8. a) Ist es korrekt, dass in Vorbereitung der Landesgartenschau in Deggendorf 2014 insgesamt 800 Bäume gefällt wurden?
Nein. Im Rahmen der Vorbereitung der Landesgartenschau wurden 285 Bäume und Großsträucher gefällt und 489 Bäume und Großsträucher neu gepflanzt.
Bei den Fällungen handelte es sich zu einem großen Teil um Pappeln und Weiden, die als nicht verkehrssicher eingestuft waren. Die Maßnahmen waren eng mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

b) Inwiefern ist dies mit der Grundintention der Landesgartenschauen vereinbar, „sowohl einen landesentwicklungspolitischen wie auch ökologischen Effekt zu erzielen“ (vgl. http://www.landesgartenschau.de/wir-ueber-uns/historie/)?
Alter Baumbestand wird in den Bewerbungskonzepten der betreffenden Kommunen weitestgehend berücksichtigt und integriert. Sollten Baumfällungen nötig sein, geschieht das stets in Absprache und mit Zustimmung der zuständigen Stellen und erreicht nie die Anzahl der neu gepflanzten Bäume und Sträucher.
Es entsteht stets ein deutlicher ökologischer Mehrwert.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.