Vergabe- und Förderpraxis bei bayerischen Landesgartenschauen
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 11.04.2016 mit den Antworten der Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, vom 13.05.2016 (kursiv gestellt)
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt:
1. a) Welche Gesamtkosten verursachten die Landesgartenschauen – inkludiert sind hier, wie auch bei den weiteren Fragen, die in zweijährigem Rhythmus stattfindenden Landesgartenschauen und die in den Zwischenjahren stattfindenden sogenannten Regionalgartenschauen – 2004 bis 2015 dem Freistaat (ohne Förderungen)?
Die Ausgaben des Freistaats Bayern werden getrennt nach den jeweiligen Kosten der Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) sowie Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) aufgeführt.
Daten für die Bundesgartenschau in München 2005 sind in dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt.
1. StMELF: Übersicht der Gesamtkosten des jeweiligen Ausstellungsbeitrags in den Jahren 2004 – 2015
2. StMUV: Übersicht der Gesamtkosten für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Gartenschauen in den Jahren 2004 – 2015
1. b) Welche Gesamtkosten verursachten die Landesgartenschauen 2004 bis 2015 den veranstaltenden Kommunen?
Das StMUV hat die Kommunen um Stellungnahme gebeten. Die Städte Burghausen, Rain und Bamberg haben sich im Rahmen der gesetzten Frist nicht geäußert.
Die Kommunen haben folgende Gesamtkosten gemeldet:
1. c) Welche Gesamtkosten verursachten die Landesgartenschauen 2004 bis 2015 der Gesellschaft zur Förderung der bayerischen Landesgartenschauen mbH (FöG)?
Die FöG hat folgende Gesamtkosten gemeldet:
2. a) Welche Gewinne/Verluste erwirtschafteten diejeweiligen Kommunen mit dem Betrieb der Landesgartenschauen 2004 bis 2015?
Die Kommunen haben folgende Beträge gemeldet (von den Städten Burghausen, Rain und Bamberg lagen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen vor):
2. b) Welche Gewinne/Verluste erwirtschaftete jeweils die FöG im Zuge der Landesgartenschauen 2004 bis 2015?
Die FöG hat folgende Beträge gemeldet:
3. a) In welcher Relation stehen jeweils die geplanten Kosten der Landesgartenschauen 2004 bis 2015 – getrennt nach Investitions- und Durchführungshaushalt – zu den tatsächlichen Kosten?
Die Kommunen haben folgende Prozentzahlen gemeldet (von den Städten Burghausen, Rain und Bamberg lagen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen vor):
3. b) In welcher Relation stehen jeweils die tatsächlichen Gesamtkosten der Landesgartenschauen 2004 bis 2015 zum jährlichen Gesamthaushalt der veranstaltenden Kommunen in den Jahren vor den Investitionsmaßnahmen und Durchführungskosten für die Landesgartenschauen?
Die Kommunen haben folgende Prozentzahlen gemeldet (von den Städten Burghausen, Rain und Bamberg lagen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen vor). Anzumerken ist dabei allerdings, dass die Gesamtkosten für Gartenschauen sich immer auf mehrere Jahre verteilen.
3.c) Welche jährlichen Kosten nach Ende des jeweiligen Gartenschaujahrs sind für die veranstaltenden Kommunen der Landesgartenschauen 2004 bis 2014 für Pachtzahlungen, Pflege, etc. und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der beendeten Landesgartenschau jeweils verbunden?
Die Kommunen haben folgende Beträge gemeldet (von den Städten Burghausen, Rain und Bamberg lagen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen vor):
4. a) Durch welche staatlichen Förderungen wurden die Errichtung dauerhafter Anlagen und die Durchführung der Landesgartenschauen 2004 bis 2015 jeweils unterstützt?
1. Förderung der Durchführung:
2. Förderung der Investitionen:
4.b) Wie hoch war demnach jeweils der Förderanteil am Gesamtbudget der genannten Landesgartenschauen (aufgeschlüsselt nach Förderer – z. B. Freistaat, EU, etc. – und den einzelnen Fördermaßnahmen)?
Die folgenden Angaben beruhen auf den Meldungen der Kommunen, die in den Förderanteil z. T. wohl auch Mittel der Städtebauförderung miteinbezogen haben und z. T. den Förderanteil auf die tatsächlichen Gesamtkosten (Investitions- und Durchführungskosten) und z. T. getrennt auf Investitions- und Durchführungskosten abstellten (z. B. Rosenheim, Deggendorf).
Die Angaben konnten auf Grund der kurzen Beantwortungsfrist nicht überprüft und ggf. berichtigt werden.
5. a) Welche mess- und überprüfbaren Vergabekriterien legt der Vergabeausschuss, bestehend aus VertreterInnen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der FöG, bei der Auswahlentscheidung für eine Landesgartenschau an?
Die Entscheidung über die Vergabe einer Landesgartenschau oder Natur in der Stadt/Gemeinde trifft das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Zuschlag ist im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens der Kommune zu erteilen, die mit ihrem Gartenschaukonzept die in den Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungs- anlagen vom 24.04.2014, geändert am 12.06.2015, genannten Zielsetzungen und Kriterien am besten erfüllt.
Mess- und überprüfbare Vergabekriterien sind:
– Schlüssiges Gesamtkonzept (Maßnahmen und Ziele des Konzepts)
– Leistungsfähigkeit, Finanzkraft der Kommune
– Gesicherte Gesamtfinanzierung, Investitions- und Durchführungskosten
– Folgekosten
– Vorgesehene Nachnutzung (Liegt ein Nachnutzungskonzept vor?)
– Überplante Flächen
(Davon bereits vorhandene Grünflächen; Neu zu schaffende Grün- und Erholungsflächen)
– Situation möglicher Altlasten
– Eigentumsverhältnisse
– Anteil ökologischer Flächen (Bestandserfassung vorhanden?)
– Vorhandensein bzw. Erstellung eines landschaftsplanerischen Begleitplans
– Vorhandensein bzw. Erstellung eines ökologischen Pflege- und Entwicklungsplans
– Lage und Einbeziehung in das städtebaulich-, landschaftsplanerische Gesamtkonzept, insb. Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten
; Berücksichtigung und Aufgreifen von Zielsetzungen aus Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
; Konfliktlösungen in städtebaulicher/ ökologischer/ landschaftsplanerischer Sicht
; Beseitigung städtebaulicher oder ökologischer Fehlentwicklungen
; Förderung neuer, nachhaltiger Formen der Stadtentwicklung hinsichtlich Ökologie, Ökonomie (energiesparend), Klima, Soziales (Integration, Erholung, Prävention, Gesundheit)
5.b) Inwiefern spielt die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Bewerberkommune bei der Vergabe eine Rolle?
Die Finanzierung der dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen, der Durchführung der Gartenschau und der Folgekosten muss gesichert und die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.
6. a) Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine veranstaltende Kommune eine Förderung seitens des Freistaats erhält?
Beim StMELF:
Die Zuwendung des StMELF ist zweckgebunden. Zweck der Zuwendung ist die Steigerung der Produktivität und Qualität im bayerischen Gartenbau durch temporäre regionale Ausstellungsbeiträge bayerischer Gärtner im Rahmen der Gartenschauen.
Beim StMUV:
Nach Nr. 3.3 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen vom 24.04.2014, geändert am 12.06.2015, ist Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage, dass der Kommune im Rahmen des Bewerbungsverfahrens vom StMUV im Benehmen mit dem StMELF der Zuschlag zur Ausrichtung der Gartenschau erteilt ist.
6. b) An welchen Kriterien bemisst sich die Höhe der jeweils erteilten Förderung?
Beim StMELF:
Die Zuwendungen für den Durchführungshaushalt einer Gartenschau erfolgen im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung für eine „Natur in der Stadt“ betrug 25.000 €, für eine Landesgartenschau 100.000 €.
Beim StMUV:
Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird.
Gem. Nr. 5.3.3 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen vom 24.04.2014, geändert am 12.06.2015, beträgt der Fördersatz max. 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendung höchstens 3,6 Mio. € pro Landesgartenschau und höchstens 1,6 Mio. € pro Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“. Der Förderhöchstsatz kann somit bei Nachweis von zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mind. 7,2 Mio. € ausgeschöpft werden.
7. a) In welchen veranstaltenden Kommunen der Landesgartenschauen von 2004 bis 2015 wurden Teile des Gartenschauareals rückgebaut und/oder umgestaltet?
7. b) Welche Kosten verursachten die unter a) aufgeführten Maßnahmen?
7. c) Wer trug jeweils die Kosten für die vorgenommenen Maßnahmen?
Die Kommunen haben dazu folgende Meldungen abgegeben (fehlende Meldungen von Burghausen, Rain und Bamberg):
8. a) Worauf gründet sich die rechtlich verankerte Gemeinnützigkeit der FöG?
Die rechtliche Einordnung der Gesellschaft als gemeinnützig gründet sich auf den im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgegenstand. Dort ist festgelegt, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 der Abgabenordnung verfolgt. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbes. die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Landesgartenschauen. Die Gemeinnützigkeit wird im Drei-Jahres-Turnus durch die Finanzverwaltung überprüft und wurde 2013 erneut festgestellt.
8. b) Wie finanziert sich die FöG?
Die FöG finanziert sich
1. über Tagessätze;
sie werden auf der Basis von detailliert dargestelltem Leistungsaufwand den durchführenden Städten in Rechnung gestellt;
2. über Erfolgs-/Risikobeteiligung:
Die FöG erhält einen einstelligen prozentualen Anteil aus Eintritten, Mieten und Pachten der jeweiligen Gartenschau.
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