Ungeklärter Befund an einer Rohrleitung des AKW Grafenrheinfeld während der Revision 2010 I: Befund und Analyse
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Simone Tolle, Bündnis 90/Die Grünen vom 15.02.2011 mit den Antworten des Bayerischen Umweltministers, Dr. Markus Söder, vom 21.03.2011 (kursiv dargestellt)
Während der Revision 2010 im Atomkraftwerk Grafenrheinfeld wurde unter anderem ein Thermoschutzrohr im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung untersucht und dabei ein Befund festgestellt, der bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist.
In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1) Wann hat die Ultraschalluntersuchung stattgefunden?
Zu Frage 1:
Das Untersuchungsprogramm hat in der Zeit von 10.05.2010 bis 25.05.2010 stattgefunden. Das Untersuchungsprogramm beinhaltete die Montage mehrerer Ultraschallmessköpfe und die Durchführung der Messungen einschließlich der Auswertung.
2) Welche Argumente begründeten die Entscheidung, dass der Befund nicht unter die Kriterien des Punktes 2.2. (Kriterium N 2.2.1 Zitat: „Schäden, insbesondere Risse, Verformungen oder Unterschreitungen von Sollwandstärken….“) der Anlage 1 der AtSM (Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung) fällt?
Zu Frage 2:
Der Befund an der Volumenausgleichsleitung des KKW Grafenrheinfeld war nicht meldepflichtig, weil die Voraussetzungen der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) nicht gegeben sind. Das gilt bis heute. Das Kriterium N 2.2.1 der Anlage 1 der AtSMV ist nicht erfüllt, weil ein Riss nicht festgestellt wurde.
Dem veränderten Ultraschallsignal kann auch eine fertigungsbedingte Vertiefung (Rille) oder Oberflächenunebenheit zu Grunde liegen. Auch eine Fortentwicklung der Messtechnik im Laufe der Jahre kann zu einer Veränderung des Messsignals führen, ohne dass eine Veränderung im Material vorliegt. Für die sicherheitstechnischen Bewertungen wurde konservativ ein Anriss unterstellt. Ein unterstellter Anriss begründet noch keine Meldepflicht gemäß Kriterium N 2.2.1 der Anlage 1 der AtSMV.
3) a) Welche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen wurden im Zusammenhang mit diesem Befund erstellt?
b) Wer hat diese beauftragt?
c) Wer hat diese erstellt?
Zu Frage 3:
Das StMUG hat den TÜV Süd beauftragt, die Ultraschalluntersuchungen gutachtlich zu überprüfen und zu bewerten.
Die Bewertung der Ultraschallanzeige durch den TÜV Süd vom 15.06.2010 war eindeutig: Die Integrität des Rohrstückes ist in vollem Umfang gewährleistet.
Mit Blick auf die weitere Sachbehandlung hat der TÜV Süd am 02.11.2010 zu einzelnen Fragen des BMU Stellung genommen und dem StMUG am 22.12.2010 eine Ausarbeitung zu dem vom TÜV Süd im Juni 2010 zu Grunde gelegten Sachverhalt übermittelt. Anlässlich der vorläufigen und vorsorglichen Meldung vom 16.12.2010 hat der TÜV Süd – wie bei allen formularmäßigen Meldungen – mit Schreiben vom 05.01.2011 eine Stellungnahme vorgelegt.
4) Wann wurden diese Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen erstellt und wann wurden diese Gutachten jeweils der Bayerischen Atomaufsicht, der RSK und dem Bundesumweltministerium zur Verfügung gestellt?
Zu Frage 4:
Das Gutachten zur Bewertung des Befundes hat der TÜV Süd dem StMUG am 15.06.2010 übermittelt. Auch in den unter Ziffer 3 genannten Stellungnahmen vom 02.11.2010, 22.12.2010 und vom 05.01.2011 hat der TÜV Süd die Integrität der Rohrleitung bestätigt. Das Gutachten des TÜV Süd vom 15.06.2010 hat das StMUG dem Bundesumweltministerium am 06.12.2010 zugesandt. Der Vertreter des TÜV Süd hat seine Überprüfungsergebnisse in den Sitzungen des RSK-Ausschusses „Druckführende Komponenten und Werkstoffe“ am 15.09.2010 und 15.12.2010 detailliert vorgetragen.
Ich bitte um getrennte Beantwortung der einzelnen Fragen bzw. Unterfragen.
Um Drucklegung wird gebeten.
Anbei habe ich Ihnen meine schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.