Nachlassimmobilien im Besitz des Freistaats Bayern
Infolge testamentarischer Festlegung oder auf Grundlage des gesetzlichen Erbrechts des Staates (§ 1936 BGB) fallen dem Freistaat Bayern jährlich eine Vielzahl an Immobilien zu. Für den Freistaat stellt dies häufig eine finanzielle Belastung dar. In vielen Kommunen – vor allem in Nordbayern – beeinträchtigen leer stehende Häuserruinen vielfach die Ortsentwicklung, mindern den Wert der Immobilien in der Umgebung und belasten das Ortsbild.
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