Landesentwicklungsprogramm: Standorte für Kraftwerke und Energienetze
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 6 wie folgt zu ändern:
Punkt 6.2 erhält folgende neue Fassung:
6.2 Standorte für Kraftwerke und Energienetze
6.2.1 (G) Die Standorte für zu errichtende konventionelle Kraftwerke sollen möglichst dezentral über das Land verteilt sein. Ausschlaggebend für den Bau von Kraftwerken soll eine größtmögliche Nähe zu den Verbrauchszentren sowie Kriterien zur Bewahrung der Netzstabilität sein.