20. Februar 2013

Landesentwicklungsprogramm: Tourismus

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 5 wie folgt zu ändern:
1. Es wird folgender neuer Punkt 5.4 „Tourismus“ eingefügt:
5.4 Tourismus
(Z) Die langfristige Sicherstellung und der Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit einem eigenständigen Gewicht berücksichtigt werden. Es sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Bayern am Wachstum der Tourismusbranche angemessen Anteil hat. Dabei soll vorrangig eine zunehmende Verbesserung der Qualität und Umweltverträglichkeit der Tourismusangebote angestrebt werden. Auf eine flexible Angebotsstruktur soll hingewirkt werden.

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Landesentwicklungsprogramm: Einzelhandel

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 5 wie folgt zu ändern:
1. Der Punkt 5.3. erhält als neue Überschrift „Einzelhandel“ anstatt „Einzelhandelsgroßprojekte“.
2. Es wird folgender neuer Punkt 5.3.1 eingefügt:
5.3.1 Wohnortnahe Versorgung
(Z) Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solchen zur Deckung des kurzfristigen, täglichen Bedarfs mit Lebensmitteln, ist sicherzustellen.
(Z) Die Erreichbarkeit der Einzelhandelseinrichtungen fußläufig bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss eine besondere Bedeutung haben.
3. Die bisherigen Punkte 5.3.1 bis 5.3.5 werden zu den Punkten 5.3.2 bis 5.3.6
4. Im neuen Punkt 5.3.2 wird in Satz 2 die Zahl „1.200 m²“ durch die Zahl „800m²“ ersetzt.

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Landesentwicklungsprogramm: Bodenschätze

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 5.2 „Bodenschätze“ wie folgt zu ändern:
1. In Punkt 5.2.1 wird im Ziel (Z) zwei das Wort „bedarfsunabhängig“ durch „bedarfsabhängig“ ersetzt.
2. In Punkt 5.2.2 werden die bisherigen Grundsätze (G) zu Zielen (Z) hochgestuft.

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Landesentwicklungsprogramm: ÖPNV

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Der bisherige Punkt 4.6 „Leistungsfähige Main-Donau-Wasserstraße“ wird aufgehoben und folgender neuer Punkt 4.6 angefügt:
4.6 Öffentlicher Personennahverkehr
(Z) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten.

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Landesentwicklungsprogramm: Ziviler Luftverkehr

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Unter Punkt 4.5 „Ziviler Luftverkehr“ wird als Ziel neu eingefügt:
(Z) Die Entwicklung der Flugverkehrsinfrastruktur für den zivilen Luftverkehr im Freistaat orientiert sich an einem Flughafenkonzept.
2. Die bisherigen Ziele und Grundsätze werden aufgehoben.

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Landesentwicklungsprogramm: Schieneninfrastruktur

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Unter Punkt 4.3 „Schieneninfrastruktur“ werden als Ziele neu angefügt:
(Z) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung des Landesgebiets zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Strecken des Schienenpersonen- und Güterverkehrs darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen und organisatorischen Verbesserung des Verkehrsangebots und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens ausgeschöpft werden.

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Landesentwicklungsprogramm: Straßeninfrastruktur

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Punkt 4.2 erhält folgende Fassung:
4.2 Straßeninfrastruktur
(Z) Die Straßenplanung hat von der funktionalen Einheit des gesamten Verkehrsnetzes auszugehen. Dementsprechend ist das Grundnetz, das aus leistungsfähigen Straßen für den großräumigen, überregionalen und regionalen Verkehr bestehen soll, auf Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Bedingungen in den Verdichtungsgebieten und in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Wirtschaftsstruktur sowie der Erschließung durch den Schienenverkehr, zu beachten.

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Landesentwicklungsprogramm: Mobilität

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Das Kapitel erhält die neue Überschrift „Mobilität“ anstatt „Verkehr“
2. Punkt 4.1 erhält folgende Fassung:
4.1 Verkehrsträgerübergreifende Festlegungen
(Z) Die Verkehrsinfrastruktur ist im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Freistaates (Kapitel 2) verkehrszweigübergreifend unter Ausnutzung der Potenziale der Verkehrsvermeidung zu planen. Sie ist unter Berücksichtigung des absehbaren Mobilitätsbedarfs sowie der Erfordernisse des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu sichern und zu verbessern. Dabei sollen der schienengebundene Personen- und Güterverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau und Substanzerhalt vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der öffentliche Personennahverkehr Vorrang erhalten.
(Z) Die Alpenkonvention und ihr Verkehrsprotokoll sind zu beachten.

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