Umsetzung des Anbindegebots in Bayern
Nach dem Anbindegebot des Landesentwicklungsprogramms sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Zu diesem verbindlichen Ziel der Raumordnung bestehen aktuell jedoch neun Ausnahmen.
1. a) Wie lassen sich die neun Ausnahmen jeweils kurz inhaltlich zusammenfassen?
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) normiert die Ausnahmen vom Anbindegebot unter Nr. 3.3 Z. Der Normtext gibt die wesentlichen Inhalte bereits kurz und knapp wieder. Soweit zur Anwendung der Norm klarstellende Informationen erforderlich sind, werden diese in der Begründung zur Nr. 3.3 Z im LEP ausgeführt. Eine reine Wiedergabe dieser Information erscheint entbehrlich.