Flächendeckende Einführung der Biotonne
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
─ gegenüber den entsorgungspflichtigen Körperschaften klarzustellen, dass eine getrennte Sammlung der Bioabfälle gemäß § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nur mit der flächendeckenden Bereitstellung einer Biotonne erfüllt werden kann,
─ entsorgungspflichtige Körperschaften ohne Biotonne zu unterstützen, damit diese möglichst bald eine flächendeckende Einführung der Biotonne in die Wege leiten und ähnlich wie in Baden-Württemberg dabei zu unterstützen, Bio- und Grünabfälle möglichst energetisch zu nutzen.