1. Die Definition pädagogischer Fachkräfte wird in § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG auf weitere Berufsgruppen wie Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Kindheitspädagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Logopädinnen und Logopäden oder Ergotherapeutinnen und -therapeuten ausgeweitet sowie Grundschullehrerinnen und -lehrer im Bereich Kindergärten.
2. Die Möglichkeit der Kinderbetreuung durch qualifizierte Tagespflegepersonen in den sogenannten Randzeiten nach dem neuen § 16 Abs. 5 wird zurückgenommen. (Streichung von § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG)
3.Der empfohlene Anstellungsschlüssel in § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG wird von 1:10 auf 1:9 angehoben.
4. Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder soll zukünftig bei der Berechnung der Fachkraftquote berücksichtigt werden. (Streichung von § 17 Abs. 2 Satz 2)
5. Die Erhöhung der Buchungszeitfaktoren für Kinder unter drei Jahren und für Kinder mit Sprachförderbedarf in § 25 AVBayKiBiG sollte auch bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote berücksichtigt werden. § 25 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG ist deshalb zu streichen.
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