1. Juli 2016

Steinbruch am Heuberg in Nußdorf

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Magerl, Ludwig Hartmann und Claudia Stamm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 31.05.2016, mit den Antworten der Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, vom 01.07.2016 (kursiv dargestellt)

1. Was genau beinhaltet die derzeit gültige Abbaugenehmigung für die Firma Südbayerische Portlandzementwerk Gebr. Wiesböck & Co. GmbH am Heuberg in Nußdorf?
zu 1.: Mit Bescheid vom 23.10.1961 (damals noch „Beschluss“ genannt) wurde der Südbayer. Portlandzementwerk Gebr. Wiesböck & Co. GmbH von der zuständigen Behörde vor Ort eine Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb eines Steinbruchs sowie zum Bau und Betrieb einer Gesteinsaufbereitungsanlage erteilt. Durch den Übergang vom ursprünglichen Abbauverfahren auf das Sprengverfahren mit Wandhöhen von maximal 30 m wurde diesbezüglich mit Bescheid vom 21.07.1980 eine Änderungsgenehmigung erteilt, der u. a. ein Abbauplan von 1978 zugrunde lag. Nachdem 1994 festgestellt wurde, dass dieser Abbauplan im Hinblick auf die dort eingezeichnete Sichtschutzwand Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten aufwies, wurde dieser Punkt mit Bescheid vom 05.09.1994 geändert und durch einen Lage- und Bestandsplan mit Bermenverlauf, Wegeführung und genehmigten Abbaugrenzen ergänzt.

2. Welche Auflagen wurden der Abbaufirma im Einzelnen gemacht?
zu 2.: Der Genehmigungsbescheid vom 23.10.1961 enthält insgesamt 58 Nebenbestimmungen. Dabei handelt es sich insbesondere um Bedingungen baurechtlicher Art, im Interesse des Arbeitsschutzes und des Landschaftsschutzes so- wie hinsichtlich der Abwasserbeseitigung. Auch die Änderungsgenehmigung vom 21.07.1980 wurde unter zahlreichen Auflagen erteilt, die v. a. arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte sowie die Rekultivierung des Steinbruchs betreffen.

3. Wann wurde die Einhaltung dieser Auflagen von wem kontrolliert?
zu 3.: Die Einhaltung der Auflagen wird regelmäßig durch das Landratsamt Rosen- heim und das Gewerbeaufsichtsamt München überprüft. Während das Gewerbeaufsichtsamt die Einhaltung der sprengstoffrechtlichen und sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften überwacht, kontrolliert das Landratsamt turnusmäßig die Beachtung der o. g. weiteren Genehmigungsinhalte.

4. Wurden bei diesen Kontrollen Verstöße gegen die Genehmigung festgestellt, wenn ja, welche?
zu 4.: Laut Landratsamt Rosenheim und Gewerbeaufsichtsamt München wurden keine Verstöße gegen die Abbaugenehmigung festgestellt.

5. Wurde seitens der Behörden wegen dieser Verstöße rechtliche Schritte eingeleitet, wenn ja, wann und welche, wenn nein, warum nicht?
zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. 


6. Trifft es zu, dass das Landratsamt Rosenheim und die Regierung von Oberbayern die Auffassung vertreten, die im Abbauplan dargestellten Höhenangaben und Bermen seien lediglich „unverbindliche Hilfslinien“, die für den tatsächlichen Abbau keine Rolle spielten?
zu 6.:
 Die Regierung von Oberbayern hat den Genehmigungsinhalt der o. g. Bescheide umfangreich geprüft und vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass die Bescheide weder im Tenor noch in den Gründen eine konkrete Abbaugrenze in der Höhe enthalten. Die den Änderungsbescheiden zugrunde liegenden Abbaupläne haben gegenüber dem Genehmigungsinhalt eine konkretisieren- de und erläuternde Funktion. Da in den Lageplänen stets darauf hingewiesen wurde, dass für den Verlauf der Höhenlinien keine Gewährleistung übernommen wird, sind sie im Hinblick auf die Abbauhöhe nicht verbindlich. 
Ergänzend ist anzumerken, dass das Liegenschaftskataster das amtlich maß- gebende Verzeichnis für Grundstücke darstellt (§ 2 Abs. 2 Grundbuchordnung). Das Liegenschaftskataster ist nach wie vor ein zweidimensionales Kartensystem, auch wenn es mittlerweile auf digitalen Flurkarten fußt. In den Flurkarten sind keine Höhenlinien enthalten, so dass diese in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung sein können. Sofern nicht explizit im Tenor eines Bescheides auf Höhenlinien Bezug genommen wird bzw. Höhenlinien an anderer Stelle im Bescheid selbst ausdrücklich zum Maßstab erklärt wurden, bleibt es bei der von Gesetz und Grundbuch vorgegebenen maßgeblichen zweidimensionalen Karte. Nur auf diesem Wege erreicht man auch die in Art. 37 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz geforderte Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. 


7. Wie beurteilt die Staatsregierung diese Rechtsauffassung?
zu 7.: Die Staatsregierung teilt die unter Frage 6 dargestellte Rechtsauffassung. Der Bescheid vom 05.09.1994 verweist in Ziffer 1. auf den „Abbauplan … vom 17.10.1978, ergänzt durch den Lage- und Bestandsplan mit Bermenverlauf, Wegeführung und genehmigten Abbaugrenzen …, mit amtlichen Berichtigungen vom 05.09.1994“. Da in diesen Lageplänen ausdrücklich für den Verlauf der Höhenlinien keine Gewährleistung übernommen wird und die Genehmigungsbehörde nach ihrem Willen keine verbindlichen Höhengrenzen festlegen wollte, wird die Abbauhöhe nur indirekt durch die in der Horizontalen festgelegten Abbaugrenzen geregelt.

8. Welche Angaben sind dann tatsächlich verbindlich?
zu 8.: Aus dem objektiven Erklärungsgehalt der Bescheide und dem zuletzt zugrunde gelegten Lage- und Bestandsplan vom 05.09.1994 ergibt sich eine verbindliche Grenze in der Horizontalen (im Plan als „genehmigte Abbaugrenze“ bezeichnet), die vom Steinbruchbetreiber auch eingehalten wird.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.