10. September 2019

Sonderflughafen Oberpfaffenhofen 2017 und 2018

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann (Bündnis 90/Die Grünen) vom 6. August 2019, mit den Antworten des Staatsministers für Wohnen, Bau und Verkehr, Dr. Hans Reichhart, vom 10.09.2019 (kursiv dargestellt)

Ich frage die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1.a) Wie viele Flugbewegungen gab es jeweils jährlich in den Jahren 2017 und 2018 am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen?
Antwort: Im Jahr 2017 gab es 10.429 und im Jahr 2018 10.577 Flugbewegungen (ohne Segelflug) am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen.

1.b) Wie viele davon an Sonn- und Feiertagen?
Antwort: Gemäß der luftrechtlichen Genehmigung vom 23. Juli 2008 besteht ein jährliches Kontingent von maximal 200 Flugbewegungen an Sonn- und Feiertagen; hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Flugbewegungen der ortsansässigen Flugsportgruppe des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt. Im Jahre 2017 gab es 189 und im Jahr 2018 197 Flugbewegungen (ohne Flugsportgruppe) an Sonn- und Feiertagen.

1.c) Wie gliedern sich diese Flugbewegungen nach Luftfahrzeuggruppen?
Antwort: Die Flugbewegungen gliedern sich wie folgt:
Jahr 2017: Gesamt: 10.429, H1: 119, H2: 650, P1: 5.943, P2: 472, S1J2: 6, S1J3: 3.239.
Jahr 2018: Gesamt: 10.577, H1: 74, H2: 477, P1: 6.005, P2: 474, S1J2: 0, S1J3: 3.547.
Definition der Luftfahrzeuggruppen:
H1: Hubschrauber mit MTOW (= zulässiges Gesamtgewicht) bis 2,5 t
H2: Hubschrauber mit MTOW über 2,5 t
P1: Propellerflugzeuge mit Kolben- oder Turbinenantrieb bis MTOW von 5,7 t
P2: Propellerflugzeuge mit Kolben- oder Turbinenantrieb mit MTOW über 5,7 t
S1J2: Strahlflugzeuge mit MTOW bis 100 t nach ICAO Annex 16, Chapter 2
S1J3: Strahlflugzeuge mit MTOW bis 100 t nach ICAO Annex 16, Chapter 3

2.a) Wurde die Genehmigung gemäß § 6 LuftVG zur Anlegung und zum Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen seit der Änderungsmitteilung des Luftamts Südbayern vom 23.07.2008 erneut geändert oder ergänzt?
b) Falls ja, in welchen Punkten?
c) Mit welchem Inhalt?
Antwort: Die Fragen 2.a) bis 2.c) werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die luftrechtliche Genehmigung wurde seit dem 23. Juli 2008 weder geändert noch ergänzt.

3.a) Wie viele Starts und Landungen wurden jeweils in den Jahren 2017 und 2018 außerhalb der Betriebszeit genehmigt?
b) Was waren die jeweiligen Gründe für die Genehmigung?
Antwort: Die Fragen 3.a) und 3.b) werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2017 wurde aufgrund der Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes von Bundeskanzler a.D. Dr. Helmut Kohl eine Flugbewegung außerhalb der Betriebszeiten genehmigt. Im Jahr 2018 kam es zu keinen Genehmigungen außerhalb der Betriebszeiten.

3.c) Wie viel Prozent der beantragten Sondergenehmigungen wurden 2017 und 2018 schließlich jährlich gewährt?
Antwort: Die o.g. Flugbewegung war die einzige in den Jahren 2017 und 2018, die beantragt und auch genehmigt wurde. Dies entspricht somit einer Genehmigungsquote von 100 %. Zu beachten ist, dass die Flughafenbetreiberin ggf. Anfragen erhält, die sie jedoch oftmals mangels tragfähiger Begründung gar nicht erst an das zuständige Luftamt Südbayern zur Genehmigung weiterreicht, sondern von vornherein zurückweist.

4. Wie verteilen sich die unter Fragenkomplex 3 erfragten Daten auf die Luftfahrzeuggruppen?
Antwort: Bei der genannten Flugbewegung des Jahres 2017 handelte es sich um ein Luftfahrzeug der Gruppe S1J3 (Strahlflugzeuge mit MTOW bis 100 t nach ICAO Annex 16, Chapter 3).

5. Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Beschwerden jeweils jährlich in den Jahren 2017 und 2018 beim Luftamt Südbayern eingegangen sind?
Antwort: Im Jahr 2017 sind beim Luftamt Südbayern zehn und im Jahr 2018 zwei Beschwerden betreffend den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen eingegangen.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.