2. Februar 2015

Schlachthöfe in Bayern 2

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 08.12.2014 mit den Antworten der Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, vom 02.02.2015 (kursiv dargestellt)

Beim Studium der Antworten auf meine Anfrage „Schlachthöfe in Bayern“ vom 09.09.2014 (Ihr Zeichen: 44f-G8800-2014/73-21) ergaben sich weitere Fragen.

Deshalb frage ich die Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. a) Wie definiert die Staatsregierung bzw. das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Begriffe „Schlachtbetrieb“ und „Schlachtstätten“?

b) Welche Art Betriebe sind von diesen Begriffen umfasst (auch selbst schlachtende Metzgereien, selbst schlachtende Gaststätten, selbst für den Verkauf/gewerblich schlachtende Landwirte/Nutztierhalter etc.)?

c) Welche weiteren Sammelbegriffe gibt es für schlachtende Betriebe?

Die Fragen 1 a bis c werden gemeinsam beantwortet. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definiert den Begriff „Schlachthof“ als einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Häufig werden anstelle des Begriffs „Schlachthof“ auch die Begriffe „Schlachtbetrieb“ oder „Schlachtstätte“ als Synonyme verwendet. Diese Begriffe umfassen alle Betriebe, in denen die zulassungspflichtige Tätigkeit „Schlachten“ ausgeübt wird, also auch selbst schlachtende Metzgereien und selbst schlachtende Gaststätten.

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt allerdings nicht für „die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben“. Solche landwirtschaftlichen Betriebe fallen daher auch nicht unter den Begriff „Schlachthof“.

Das Schlachten von Farmwild, Laufvögeln und ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern ist mit Genehmigung der Behörde am Herkunftsort möglich. Hierbei werden die Tiere im Haltungsbetrieb betäubt und entblutet. Haltungsbetriebe, die diese Möglichkeit nutzen, sind keine Schlachthöfe. Diese am Herkunftsort geschlachteten Tiere müssen in einen „Schlachthof“ gebracht werden, in dem die weiteren Schritte der Schlachtung und die Fleischuntersuchung stattfindet.

2. Wie viele Schlachtstätten/Schlachtbetriebe (registrierte und zugelassene) und andere sich aus Frage 1 ergebende schlachtende Betriebe (registrierte und zugelassene) haben in Bayern seit dem 01.01.2006 geschlossen/den Betrieb endgültig eingestellt und wie viele haben seitdem eröffnet (bitte einzeln nach Jahren und Regierungsbezirken aufführen)?

Für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 ist eine detaillierte Aufstellung nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Auf Anfrage teilten die Regierungen 2010 mit, dass ihnen ca. 640 Betriebe bekannt waren, welche darauf verzichteten, einen Antrag auf Zulassung zu stellen und die zulassungspflichtige Tätigkeit wie z. B. die Schlachtung spätestens zum 31.12.2009 einstellten. Der Verzicht auf Antrag einer Zulassung führte im Regelfall nicht zur Betriebsschließung, sondern nur zur Umstellung auf nicht zulassungspflichtige Tätigkeiten z. B. der Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Einzelhandels.

Die Entwicklung der Zahl der Schlachtbetriebe wurde bereits mit der Antwort auf die Frage vom 09.09.2014 (LT-Drs. 17/4261) übermittelt. Die Zahl der Betriebe, die die Tätigkeit „Schlachten“ einstellten bzw. neu aufnahmen, ist in nachfolgender Tabelle enthalten. Betriebe, die bereits vor 2010 saisonal schlachteten und eine Zulassung erst im Laufe des Jahres 2010 erhielten, sind nicht aufgeführt, da diese die Tätigkeit nicht neu aufnahmen.

150206 Schlachhoefe 2_Frage2

 

3. Wie viele Großvieheinheiten wurden in den „Schlachtbetrieben mit mehr als 20 GVE Schlachtungen pro Woche“ in den Jahren 2010 und 2013 geschlachtet (bitte nach Jahren und Schlachtbetrieben aufschlüsseln)?

Eine vollständige Datenerhebung liegt nicht vor. Nach den von den Regierungen gemeldeten Zahlen wurden 2010 mindestens 1,430 Mio. Großvieheinheiten (GVE) und 2013 mindestens 1,402 Mio. GVE in den Schlachtbetrieben mit einer Kapazität von mehr als 20 GVE geschlachtet.

4. Wie viele und welche Schlachtstätten/Schlachtbetriebe haben ihre Kapazitäten (z.B. Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie oder die Höchstkapazitäten der Stallungen) seit 2006 erhöht oder gesenkt?

Aus den Rückmeldungen der Regierungen wurde nachfolgende Tabelle zusammengestellt.

150206 Schlachthoefe 2_Frage4

 

5. Wie viele Genehmigungen nach § 11 Satz 2 Tier-LMHV wurden seit 2006 erteilt (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)?

Hierzu meldeten die Regierungen folgende Daten:

150206 Schlachthoefe 2_Frage5

 

6. a) Wie viele mobile Schlachteinheiten gibt es in Bayern?

Es gibt 9 mobile Schlachtanlagen, die von 8 Schlachthöfen betrieben werden.

b) Wurden diese bei den Antworten auf meine Anfrage vom 09.09.2014 (Ihr Zeichen: 44f-G8800-2014/73-21) bei der Anzahl der Schlachtbetriebe in den jeweiligen Antworten mitgezählt?

Bei den mobilen Schlachtanlagen in Bayern handelt es sich nicht um komplette, mobile Schlachthöfe, sondern um speziell ausgestattete Anhänger, in denen Tiere entblutet und anschließend zum Schlachthof transportiert werden. Die mobilen Anlagen sind in der Zulassung des jeweiligen Schlachthofs erfasst, sie haben keine separate Zulassung. Die Schlachthöfe, die mobile Schlachtanlagen betreiben, waren in der Antwort auf die Anfrage vom 09.09.2014 erfasst.

c) Wenn ja, in welche Größenklassen gehören die mobilen Schlachteinheiten?

Fünf Schlachthöfe, die mobile Schlachtanlagen betreiben, haben mehr als 20 GVE Schlachtkapazität, drei weniger als 20 GVE. In allen diesen Schlachthöfen werden auch lebend angelieferte Tiere geschlachtet.

7. Warum konnte die Staatsregierung im Jahr 2011 auf die Frage nach den Gründen für die Schließung von Schlachthöfen antworten (Drs. 16/8218), auf die nahezu gleiche Frage in meiner Anfrage vom 09.09.2014 (Ihr Zeichen: 44f-G8800-2014/73-21) im Jahr 2014 jedoch nicht?

Das Lebensmittelhygienerecht sieht für den Fall, dass Betriebe die zulassungspflichtige Tätigkeit einstellen, nicht vor, dass die Gründe hierfür durch die Behörde erhoben werden. Es besteht auch keine diesbezügliche Auskunftspflicht für den Lebensmittelunternehmer. Insoweit liegen keine aktuellen Erkenntnisse über die Gründe für die Schließung von Schlachtöfen vor. Auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übermittelte zur Anfrage vom 09.09.2014 nur Vermutungen, keine Erkenntnisse über die Gründe, die zur Schließung von Schlachthöfen führen.

Gründe für die Schließung von Betrieben werden nur in Ausnahmefällen von den Behörden erhoben. Dies war z. B. im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EU- Hygienepakets der Fall. Das EU-Hygienepaket ist seit 01.01.2006 anzuwenden. Die Zulassungspflicht im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs wurde dadurch wesentlich erweitert, so dass zahlreiche, vormals registrierungspflichtige Betriebe unter die Zulassungspflicht fielen. Für die Zulassung dieser Betriebe war eine Übergangsfrist bis 31.12.2009 eingeräumt.

Es bestand die Befürchtung, dass hierdurch viele Betriebe aufgeben würden. Im damaligen Zusammenhang wurden Betriebsinhaber, die keinen Antrag auf Zulassung stellten, nach den Gründen gefragt. Eine weitere Erhebung erfolgte nicht.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.