30. April 2014

Pähler Schlucht

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer, Bündnis 90/Die Grünen, vom 26.03.2014 mit den Antworten des Staatsministers für Umwelt und Verbraucherschutz, Dr. Marcel Huber, vom 30.04.2014 (kursiv dargestellt)

 

Zum Zweck einer gezielten Waldbewirtschaftung und der Verbesserung des Hochwasserschutzes fand in der Pähler Schlucht im Spätwinter 2014 ein Holzeinschlag statt. Ziel der von der Regierung genehmigten Maßnahme war die gezielte Durchforstung der Waldbestände zum Zweck der Wiederherstellung eines verjüngten und vielfältigen Naturraumes. Die durchgeführten forstlichen Maßnahmen führten jedoch zu massiven Protesten in der Bevölkerung und diversen Berichten in den Medien, in denen die Zerstörung von Teilen der Pähler Schlucht beschrieben wurde.

In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
zur Schriftlichen Anfrage ist zunächst anzumerken, dass die Hiebsmaßnahme entgegen der in der Schriftlichen Anfrage enthaltenen Annahme nicht von der Regierung von Oberbayern genehmigt wurde. Auch erfolgte vor der Durchführung der Maßnahme keine detaillierte Abstimmung der im Weiteren seitens der Eigentümerin geplanten forstlichen Arbeiten mit den Naturschutzbehörden. Die von der Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 21.01.2014 erteilte Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung Pähler Schlucht bezieht sich auf den beantragten, neu angelegten, temporären Rückeweg, nicht jedoch auf die Hiebsmaßnahme als solches. Auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen beantworte ich die Schriftliche Anfrage im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wie folgt:

 

1.a) Bekam die Untere Naturschutzbehörde / Höhere Naturschutzbehörde Hinweise auf die Art und Weise der Holzfällungen in der Pähler Schlucht?

Im November 2013 fand in der Pähler Schlucht ein Ortstermin statt. Am Ortstermin nahm auch ein freiberuflich tätiger Förster teil, der zugleich Inhaber der Firma ist, die die Hiebsmaßnahme anschließend im Auftrag der Eigentümerin vorgenommen hat. Anlass des Gespräches war eine von der Gemeinde Pähl geplante Erschließungsmaßnahme (Wanderweg). Am Rande des Ortstermins wurden überschlägig kurz die im Gebiet geplanten forstwirtschaftlichen Arbeiten angesprochen. Die Regierung hat dabei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung unter bestimmten Maßgaben von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung freigestellt ist, die besonderen Anforderungen des FFH-Rechts jedoch zu beachten seien.
Darüber hinaus beantragte das von der Eigentümerin beauftragte forstwirtschaftliche Unternehmen mit Schreiben vom 20.12.2013, ergänzt durch Schreiben vom 13.01.2014, bei der Regierung von Oberbayern eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung Pähler Schlucht für den Bau eines das Tal querenden Rückeweges. Entgegen der ursprünglichen Annahme sei der Bau des talquerenden Rückeweges die einzige Möglichkeit, um die bei der anstehenden Hiebsmaßnahme anfallenden Holzmengen aus der Schlucht unterhalb der Hirschbergalm abzutransportieren. Ferner bat das Unternehmen um eine zeitnahe Entscheidung über den Antrag, da es den Einschlag rechtzeitig vorbereite müsse und der Einsatz nur bei starkem Frost ohne größere Bodenschäden durchgeführt werden solle.
Die Regierung erteilte mit Bescheid vom 21.01.2014 unter Auflagen die beantragte Befreiung zur Errichtung eines temporären Rückeweges. Mit Ausnahme des vorgenannten Gesprächs am Rande des Ortstermins im November 2013 und den Angaben im Befreiungsantrag hatte die Regierung von Oberbayern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Befreiung für die Errichtung des temporären Rückewegs keine Hinweise auf die Art und Weise der Holzfällungen. Die Regierung von Oberbayern sah zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anlass, an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Durchforstungsmaßnahme unter Einhaltung der Gesetze zu zweifeln.
Bei der Regierung von Oberbayern gingen jedoch ab dem 02.02.2014 Beschwerden über die Hiebsmaßnahme in der Pähler Schlucht ein. Nach Auskunft des Landratsamtes Weilheim-Schongau gingen bei der unteren Naturschutzbehörde ab dem 03.02.2014 ebenfalls Beschwerden über einen massiven Holzeinschlag in der Pähler Schlucht ein.

 

1.b) Wenn ja, wie viele?

Nach Auskunft des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 09.04.2014 gingen bei der unteren Naturschutzbehörde vier (teilweise anonyme) Beschwerden von Privatpersonen sowie eine des Bund Naturschutz ein. Auch bei der Regierung von Oberbayern gingen neben mehreren Telefonanrufen zwei schriftliche Beschwerden sowie zwei Schreiben von Mitgliedern des Naturschutzbeirats ein. Darüber hinaus hat der Bund Naturschutz in Bayern e.V. mit Schreiben vom 09.04.2014 gegenüber der Regierung von Oberbayern einen Umweltschaden geltend gemacht sowie eine Schadenssanierung beantragt.

 

1.c) Wenn ja, wurden die Hinweise weiterverfolgt?

Nachdem am 02./03.02.2014 die erste Beschwerden eingegangen waren, führte das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB (AELF Weilheim), das vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) ebenfalls über die Arbeiten in der Pähler Schlucht am 03.02.2014 informiert wurde, mit einem Vertreter des BN, der Grundstückseigentümerin, dem beauftragten Förster und dem durchführenden Einschlagsunternehmen am 03.02.2014 eine Ortseinsicht durch. Im Nachgang zum Ortstermin gingen der Regierung von Oberbayern Informationen zu, wonach die bis dahin erfolgte noch laufende Hiebsmaßnahme ordnungsgemäß sei und Belange des FFH-Rechts berücksichtigt würden.
Aufgrund von Pressemitteilungen und weiteren Eingaben führte die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern am 21.02.2014 eine eigene Ortseinsicht durch. Im Umfeld des Rückewegs war die Hiebsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt weitgehend abgeschlossen.
Am 26.02.2014 führte ein Vertreter des AELF Weilheim mit einem unabhängigen Biologen eine weitere Ortseinsicht durch. Dabei wurde festgestellt, dass weitere Arbeiten oberhalb des Wasserfalls bis zur Stromleitungstrasse durchgeführt wurden. In diesem Bereich wurde das Bachbett zur Holzbringung mit einem Harvester befahren. Die Maßnahme wurde daraufhin vom Landratsamt Weilheim und vom AELF Weilheim eingestellt.

 

2.a) Gab es klare Anweisungen bei der Auftragsvergabe der Holzfällungen hinsichtlich der Besonderheiten der Pähler Schlucht und ihres Schutzstatus als Naturschutz- und FFH-Gebiet?

Nähere Informationen zur Auftragsvergabe durch die Grundstückseigentümerin oder durch von ihr Beauftragte an die ausführende Firma liegen der Staatsregierung nicht vor. Wie bereits unter Ziffer 1.a) ausgeführt, wurde der von der Grundstückseigentümerin beauftragte Förster im Rahmen des Ortstermins im November 2013 darauf hingewiesen, dass die besonderen Anforderungen des FFH-Rechts zu beachten seien.

 

2.b) Gab es einen gemeinsamen Begang mit der beauftragten Firma vor den Fällarbeiten, um auf Besonderheiten und den Schutzstatus aufmerksam zu machen?

Nach Kenntnis der Staatsregierung fand anlässlich der Hiebsmaßnahme und im Vorfeld der Durchführung mit der beauftragten Firma kein gemeinsamer Begang der Pähler Schlucht statt, an dem die Naturschutzbehörden oder die Forstverwaltung teilgenommen haben. Die geplante Hiebsmaßnahme wurde jedoch am Rande des unter Ziffer 1.a) genannten Ortstermins im November 2013 grob angesprochen.

 

2.c) Wurden die möglichen Einschränkungen auch schriftlich vereinbart?

Hierzu liegen der Staatsregierung keine näheren Erkenntnisse vor. Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung des temporären Rückeweges ergeben sich aus dem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 21.01.2014.

 

3.a) Welche Behörde hatte wann Kenntnis, dass trotz nicht gefrorenen Bodens die Holzfällungen und der Bau des Rückeweges durchgeführt wurden?

Am 02.02.2014 wurde die Regierung von Oberbayern vom Bund Naturschutz in Bayern e. V. (BN) fernmündlich informiert, dass in der Pähler Schlucht umfangreiche Hiebsmaßnahmen stattfänden. Aufgrund einer telefonischen Benachrichtigung durch den Kreisvorsitzenden des BN zu „Kahlschlägen in der Pähler Schlucht“ erlangte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB am 03.02.2014 erstmals Kenntnis von dort laufenden Hiebsmaßnahmen. Die Örtlichkeit wurde daraufhin unverzüglich von Mitarbeitern des Bereichs Forsten des AELF Weilheim aufgesucht und es wurde festgestellt, dass der Rückewegebau und der Holzeinschlag auf Teilflächen bereits abgeschlossen waren. Nachdem auf den Hiebsflächen ausreichende und gesicherte Verjüngung vorhanden ist, waren nach Einschätzung des AELF Weilheim die Tatbestandsvoraussetzungen bzgl. des Vermeidungsgebots gem. Art. 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 BayWaldG bzw. für Versagungsgründe gem. Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG nicht gegeben. Dennoch wurde beratend veranlasst, die Eingriffsstärke der Hiebsführung wo noch möglich zu drosseln und die beabsichtigte Entnahme von weiteren Altbuchen zu stoppen, um der besonderen Bedeutung des Gebietes Rechnung zu tragen. Der Genehmigungsbescheid der höheren Naturschutzbehörde zum Bau des Rückeweges vom 21.01.2014 lag dem AELF Weilheim zu dieser Zeit noch nicht vor. Die Kopie des Bescheids ging dem Amt am 04.02.2014 zu.
Die untere Naturschutzbehörde hatte erst aufgrund der dort ab dem 03.02.2014 eingegangenen Beschwerden Kenntnis, dass trotz nicht gefrorenen Bodens der Bau des Rückewegs und der Holzeinschlag erfolgt ist.

 

3.b) Falls davon Kenntnis vorlag, warum wurden die Arbeiten von der zuständigen Behörde nicht sofort unterbunden?

Als das AELF Weilheim am 03.02.2014 Kenntnis vom erfolgten Rückewegebau und der Hiebsmaßnahme erlangt hat, waren der Wegebau bereits abgeschlossen und die Hiebsmaßnahmen soweit fortgeschritten, dass eine Einstellung der Arbeiten aus forstrechtlicher Sicht nicht mehr geboten war. Eine Schäden vermeidende Wirkung einer Einstellung war wegen der Unwahrscheinlichkeit des Eintretens einer Frostperiode (was sich zwischenzeitlich bestätigt hat) nicht gegeben und auch wegen der Auflage des Bescheides, wonach der Rückbau des Weges bis zum 15.03.2014 abgeschlossen werden musste, nicht möglich.
Das AELF Weilheim hat jedoch veranlasst, dass der Einschlag von bereits zur Fällung markierten Altbuchen nicht weiter erfolgt und auch Altfichten im Bestand verbleiben. Als das AELF Weilheim von der beabsichtigten Rückung von Holz im Bachbett des Burgleitenbaches erfuhr, erfolgten entsprechende Mitteilungen an die untere und höhere Naturschutzbehörde und die unverzügliche Einstellung der Rückung im Bach durch das Amt.
Im Nachgang zu dem am 03.02.2014 durchgeführten Ortstermin ging der höheren Naturschutzbehörde ein von dem von der Grundeigentümerin beauftragten Förster erstelltes Begangprotokoll zu. Darin war u.a. eine Aussage enthalten, wonach die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen als ordnungsgemäße Forstwirtschaft einzustufen seien. Die Regierung hat zu diesem Zeitpunkt keinen eigenen Ortstermin durchgeführt, nachdem das AELF Weilheim als zuständige untere Forstbehörde vor Ort war.

 

4.a) Waren die auf bis zu 4m Breite ausgebauten Rückewege genehmigt?

Mit Bescheid vom 21.01.2014 erteilte die ROB nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen unter Nebenbestimmungen eine naturschutzrechtliche Befreiung für die Herstellung eines temporären Rückeweges mit einer Länge von 200m und einer Breite von max. 4m. Im Rahmen des Verfahrens bestanden von Seiten der unteren Naturschutzbehörde und des AELF Weilheim unter bestimmten Auflagen keine Einwände gegen den Weg. Die Regierung von Oberbayern hat im Bescheid festgelegt, dass die Feintrassierung des Rückewegs mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Eine Abstimmung erfolgte jedoch seitens des Durchführenden nicht.

 

4.b) War die Benutzung des Burgleitenbaches als Rückegasse auf mehr als 100 m Länge genehmigt?

Bei der Ortseinsicht durch die Regierung von Oberbayern am 21.02.2014 wurde festgestellt, dass zusätzlich bestehende bachparallele Wege stellenweise verbreitert wurden. Dies war nicht beantragt worden und damit nicht Gegenstand der erteilten Befreiung vom 21.01.2014.
Die angesprochene Benutzung des Bachbetts des Burgleitenbaches als Rückeweg auf einer Länge von mehr als 100 m erfolgte nach Kenntnis der Staatsregierung nicht im Bereich der Querung des Baches durch den genehmigten temporären Rückeweg, sondern an anderer Stelle. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 21.01.2014 beinhaltete für die angesprochene Benutzung des Bachbetts als Rückeweg keine naturschutzrechtliche Gestattung.
Für den von der Regierung genehmigten temporären Rückeweg und die Querung des Rückeweges mit dem Bachbett hingegen wurde im Bescheid durch die Regierung unter anderem folgende Auflage festgesetzt:
„Die Trasse des Rückeweges ist im Einvernehmen mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau – Untere Naturschutzbehörde – abzustimmen. Dabei ist insbesondere auf die Belange des Artenschutzes und des gesetzlichen Biotopschutzes Rücksicht zu nehmen. Das gleiche gilt auch für die Querung des Bachbetts.“
Eine Abstimmung der Trasse erfolgte nicht. Darüber hinaus wurde in dem der Befreiung zugrunde liegenden Antrag davon ausgegangen, dass die Arbeiten gerade im Winter und bei strengem Frost durchgeführt werden sollen.

 

5.a) Wurden die mit den forstlichen Maßnahmen verfolgten Ziele mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht?

Die genaue forstliche Zielsetzung des Maßnahmenträgers ist nicht bekannt. Entnommen wurde insgesamt ca. 30 % des über vorhandener Naturverjüngung aufstockenden Bestandes, zum größten Teil standortsgemäße Laubbaumarten.
Zur Förderung der Verjüngung des Altbestandes war diese Maßnahme forstlich zielführend, zumal damit auch zahlreich vorhandene Naturverjüngung von lichtbedürftigen Edellaubbaumarten v. a. in Bachnähe begünstigt wurde. Auf Teilflächen ist der Eingriff jedoch deutlich über ein lediglich der Förderung der Verjüngung dienendes Maß geführt worden.
Die von den Beteiligten nachträglich genannte Zielsetzung eines Verkehrssicherungshiebes entlang eines von der Gemeinde Pähl geplanten Wanderweges ist über das notwendige Maß hinaus gegangen.

 

5.b) Welchen Arbeitsauftrag mit welchen Zielvereinbarungen bekamen die ausführenden Forstunternehmer?

Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Weder die Naturschutzbehörden noch das AELF Weilheim waren in die Hiebsplanung eingebunden und haben auch keine Arbeitsaufträge erteilt. Der Inhalt des zwischen der ausführenden Firma und der Grundeigentümerin geschlossenen Vertrages ist nicht bekannt.

 

6. a) Stellt die Art und Weise der durchgeführten Holzfällungen einen Verstoß gegen FFH-Richtlinien (Verschlechterungsverbot von geschützten Lebensraumtypen) dar?

Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Informationen kann hierzu keine abschließende Aussage getroffen werden, ob gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen wurde. Durch die Behörden vor Ort wurde bislang u. a. festgestellt, dass sehr umfangreiche Fällungen – auch in besonders hochwertigen oder empfindlichen Flächen – vorgenommen wurden und dass es insbesondere zu sichtbaren Beeinträchtigungen des Waldbodens sowie von Quellbereichen gekommen ist. Art und Umfang der bei den Ortseinsichten festgestellten Einwirkungen auf Lebensraumtypen und Arten des betroffenen FFH-Gebiets sind noch weiter aufzuklären. Nach den vorliegenden Unterlagen kommen als betroffene Lebensraumtypen insbesondere Kalktuffquellen (prioritärer LRT 7220* und zugleich gesetzlich geschütztes Biotop) sowie Wald-Lebensraumtypen 9180* (prioritäre Schlucht- und Hangmischwälder und zugleich gesetzlich geschütztes Biotop), 91E0* (prioritäre Auwälder und zugleich gesetzlich geschütztes Biotop) und 9150 (Mitteleuropäischer Orchideen- Kalkbuchenwald und zugleich gesetzlich geschütztes Biotop) in Betracht. Die erforderlichen Erhebungen hinsichtlich möglicher Schäden bzw. nachteiliger Veränderungen des FFH-Gebiets und deren anschließende Bewertung werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da zur Beurteilung der sich ergebenden teilweise sehr schwierigen fachlichen Fragen ggf. Experten zugezogen werden müssen. Der abschließenden Bewertung der Maßnahme durch die zuständigen Behörden kann nicht vorgegriffen werden.

 

6.b) Stellt die Art und Weise der durchgeführten Holzfällungen einen Verstoß gegen die geltende Naturschutzverordnung „Pähler Schlucht“ dar?

Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetation entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen, ist von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG ausgenommen (vgl. § 5 Abs. 1Nr. 1 der NSG-VO). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten der Verordnung vorliegen, ist von den zuständigen Behörden im weiteren Verfahren zu prüfen und zu beurteilen. Eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung liegt jedenfalls im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen von Lebensraumtypen oder Arten eines Natura 2000-Gebiets oder von gesetzlich geschützten Biotopen oder bei einer Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Population einer europarechtlich geschützten Art nicht mehr vor. Einer abschließenden Bewertung der Maßnahme durch die zuständigen Behörden kann nicht vorgegriffen werden.

 

6.c) Wie wird die Regierung mit bereits festgestellten Umweltschäden weiter verfahren?

Inwieweit durch die Hiebsmaßnahme das Naturschutzgebiet verändert bzw. das FFH-Gebiet in seinen Erhaltungszielen beeinträchtigt wurde, kann erst im Zuge einer detaillierten Schadensermittlung abschließend beurteilt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Regierung von Oberbayern gebeten,
• ausgehend von einer Erfassung des Ausgangszustandes vor Durchführung der
Hiebsmaßnahme im Rahmen eines Vegetationsgutachtens insbesondere Art und Umfang der im FFH-Gebiet verursachten Veränderungen zu erfassen, vor allem diejenigen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der für das Gebiet maßgeblichen Lebensräume und Arten haben können;
• die festgestellten Veränderungen in einem zweiten Schritt hinsichtlich feststellbarer und prognostizierbarer Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Lebensraumtypen bzw. Arten des FFH-Gebiets zu bewerten;
• abhängig von den Ergebnissen der weiteren Untersuchungen dafür Sorge zu tragen, dass von den zuständigen Behörden umgehend die erforderlichen Kompensations- bzw. im Fall eines Biodiversitätsschadens Sanierungsmaßnahmen festgelegt werden.
Den weiteren Überprüfungen bzw. Bewertungen durch die zuständigen Behörden kann nicht vorgegriffen werden.

 

7.a) Erfolgte nach Bekanntwerden möglicher Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen eine Beweissicherung von Schäden an Naturgütern?

Die Regierung von Oberbayern hat am 21.02.2014 einen Ortstermin durchgeführt und dabei bereits erste Feststellungen zu möglichen Verstößen gegen die Naturschutzgebietsverordnung, den gesetzlichen Biotopschutz und das Netz Natura 2000 getroffen.
Mit der unter Ziffer 6.c) angesprochenen weiteren Untersuchungen ist zeitnah zu beginnen. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere notwendige Sofortmaßnahmen identifiziert werden.

 

7.b) Welche geschützten Naturgüter und Lebensraumtypen wurden untersucht?

Ergebnisse von detaillierten Untersuchungen stehen noch aus. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist insbesondere von einer Betroffenheit der unter Ziffer 6.a) genannten Lebensraumtypen bzw. Biotope auszugehen. Auch sind Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht auszuschließen.

 

7.c) Wer wurde mit der Beweissicherung beauftragt?

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Regierung von Oberbayern als für den Vollzug des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde gebeten, die Untersuchungen zu veranlassen. Nach Kenntnis der Staatsregierung wird voraussichtlich ein gemeinsames Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt und der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erstellt werden.

 

8.a) Wurden die in dem der Höheren Naturschutzbehörde vorliegenden Gutachten aufgeführten Schäden untersucht?

Das unter Ziffer 7.c) genannte Gutachten liegt noch nicht vor.

 

8.b) Wer hat den Rückbau der Rückegassen fachlich begleitet, da seitens der Naturschutzverbände weitere Schäden befürchtet wurden?

Nach Kenntnis der Staatsregierung wurde der Rückbau des genehmigten temporären Rückweges behördlicherseits durch die untere und höhere Naturschutzbehörde begleitet.

 

8.c) Wurden von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde Auflagen zum Rückbau der Rückegassen gemacht und wurden diese nun alle nach den Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde zurück gebaut?

Für den Rückbau des genehmigten Rückeweges wurden von der Regierung von Oberbayern Auflagen festgesetzt. Nach Kenntnis der Staatsregierung wurden insoweit sämtliche Auflagen des Bescheids sowie die vor Ort vereinbarten Maßgaben der Naturschutzbehörden eingehalten.