Kaminkehrerhandwerk: Betrieben eine wirtschaftliche Perspektive ermöglichen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, in Absprache mit dem Innungsverband abweichend vom § 5 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes bis zum 31. Dezember 2012 unter der Berücksichtigung der Brandsicherheit Kehrbezirke aufzulösen und das Arbeitsvolumen anderen Kehrbezirken zuzuweisen, soweit dies zum Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks in einer Region erforderlich ist.