20. Februar 2013

Namensgebung von Schulen kritisch reflektieren

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, allen Schulaufwandsträgern und Schulträgern von Schulen, die nach Personen mit biografischen Verstrickungen in den Nationalsozialismus benannt sind, fundierte Hinweise und Informationen über die Biografie der entsprechenden Personen – wie beispielsweise Wernher von Braun, den Namensgeber eines Friedberger Gymnasiums – und insbesondere über deren Rolle und Funktion innerhalb des nationalsozialis-tischen Herrschafts- und Gewaltapparats zukommen zu lassen.

Begründung:
Nach Artikel 29, Absatz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unter-richtswesen (BayEUG) kann Schulen in Bayern neben der amtlichen Bezeichnung ein spezieller Name verliehen werden. Dies bietet den Schulen beispielsweise die Mög-lichkeit, ihren Wertvorstellungen über den Bezug zu einer historischen Persönlichkeit Ausdruck zu verleihen. Nicht überraschend ist es daher, dass in Bayern viele Schulen nach den Geschwistern Scholl benannt sind. Namensgebungen wie diese können für Schülerinnen und Schüler ein Anlass sein, sich mit historischen und politischen Themen zu beschäftigen. Darüber hinaus kann der Name der Schule – wie im Fall der Geschwister Scholl – auch die Grundlage für eine Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit demokratischen und humanistischen Werten sein.
Umso mehr verwundert es vor diesem Hintergrund, dass manche Schulen – wie das Wernher-von-Braun-Gymnasium in Friedberg – Namen von Personen tragen, die de-mokratischen und humanistischen Idealen entgegenstehen, oder gar selbst an den nati-onalsozialistischen Verbrechen beteiligt waren. Das Zeichen, das damit nicht nur an die jungen Menschen gesendet wird, ist höchst problematisch. Schließlich werden mit diesen Namensgebungen Menschen geehrt, die verantwortlich für Ausbeutung, Ge-walt und Ermordungen waren und deren Taten damit in eklatantem Widerspruch zu den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.
Ziel des vorliegenden Antrags ist es jedoch nicht, den bayerischen Schulen Namen zu verordnen oder zu entziehen. Im Sinn einer möglichst ausgeprägten Selbstständigkeit der Schulen soll die Entscheidung über die Namensgebung auch weiterhin bei allen unmittelbar Beteiligten verbleiben. Vielmehr soll durch die Bereitstellung von fun-diertem Informationsmaterial zu den biografischen Hintergründen der entsprechenden NS-belasteten Personen ein Diskussions- und Reflexionsprozess befördert werden, an dessen Ende möglicherweise eine Distanzierung der Schulen von den Namensgebern oder gar die selbst gewählte Umbenennung der Schulen steht.