20. Februar 2013

Landesentwicklungsprogramm

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 1.3.2 „Anpassung an den Klimawandel“ wie folgt zu ändern:
In Punkt 1.3.2 Anpassung an den Klimawandel wird ein neues Ziel eingefügt:
(Z) In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz
-für vorhandene und rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche zur Gewährleistung und Verbesserung des natürlichen Wasserrückhalts in der Fläche (Retentionsraum) und
-für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge) sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen.

Begründung:
Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sind historisch bedingt durch Gewässerausbauten und Aufhöhung ge-wässernaher Grundstücke und Bebauungen sowie durch Deiche stark verkleinert worden. Die heute noch nicht durch die vorgenannten Maßnahmen veränderten Überschwemmungsflächen sind deshalb möglichst vollständig für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten. Eine weitere Inanspruchnahme für Baugebiete soll ausgeschlossen werden, um Retentionsräume zu erhalten und keine zusätzlichen Schadenspotenziale aufzubauen. Des Weiteren sollen dort, wo die Möglichkeit besteht, Gebiete durch Rückbau, Deichrückverlegungen oder Gewässerrenaturierungen für den natürlichen Wasserrückhalt zurück gewonnen werden.
Dazu sind in den Regionalplänen Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Retentionsraum) festzulegen. In Fällen, in denen eine regionalplanerische Letztentscheidung nicht möglich ist, kommt auch eine Festlegung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz in Betracht. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu unterstützen. Insoweit sind als Grundlage Aussagen in den Hochwasserschutzkonzepten bzw. -risikomanagementplänen heranzuzie-hen.
Die festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungs-gebiete verfügen bereits über einen ausreichenden fachgesetzlichen Schutz. Sie sind durch die Regionalplanung nachrichtlich zu übernehmen und darzustellen. Bei besonderem raumordnerischen Erfordernis können sie in die Vorranggebiete integriert werden.
Zur Minimierung des Schadenspotenzials sind für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwassereinrichtungen oder Extremhochwasser über-schwemmt werden können, in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Hochwasservorsorge) festzulegen.
Festzulegen sind insbesondere:
-Bereiche, in denen bei Überflutung oder Versagen der Schutzeinrichtung (Deiche etc.) Gefahr für Leib und Leben bestände, diese Gefahr nur durch erhöhte Vorkehrungen im Einzelfall be-herrschbar und hochwasserangepasstes Bauen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, in der Regel als Vorranggebiete;
-Bereiche, die derzeitig nur ein geringes Schadenspotenzial aufweisen und im Bedarfsfall zur Entlastung von Bereichen mit hohem Schadenspotenzial geflutet werden müssten, in der Regel als Vorranggebiete;
-Bereiche, die bereits bestehende Siedlungsflächen umfassen bzw. Bereiche mit besonderem Schadenspotenzial, die einem hohen Risiko des Hochwassers ausgesetzt sind;
-Bereiche, in denen die Abwehr von Hochwasserschäden und Gefahren durch bauliche Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand erreicht werden können.
In hochwassergefährdeten Bereichen sollten historisch gewachsene Siedlungen grundsätzlich durch funktionsfähige Anlagen gegen Hochwasser geschützt werden. Dennoch können Hochwasserschutzanlagen keine absolute Sicherheit garantieren. Katastro-phen, z.B. durch Deichbrüche oder ein Überströmen von Deichen bei extremen Hochwasserereignissen, können nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Auch hinter den Deichen ist deshalb eine stärkere Berücksichtigung des Restrisikos notwendig. Mit der raumordnerischen Ausweisung von potenziellen Überflutungsbereichen (hinter Deichen) sollen das Bewusstsein für dieses Restrisiko in deichgeschützten Bereichen geschärft, sowie entsprechend angepasste Raumnutzungen initiiert werden. Für besonders gefährdete Teile von Risikobereichen besteht das Erfordernis, eine neue Siedlungsnutzung auszuschließen. Hier ist in der Regel die Festlegung als Vorranggebiet geboten. Bei einer Festlegung als Vorbehaltsgebiet ist die konkrete Berücksichtigung der Risiken Aufgabe kommunaler Planungen und Maßnahmen. Eine weitere Siedlungsentwicklung soll in diesem Fall nicht generell ausge-schlossen, sondern dem Risiko angepasst werden.
Geeignete Maßnahmen können z.B. sein:
-Verzicht auf Ansiedlung hochwasserempfindlicher Flächennutzungen in besonders tiefliegenden Geländepartien,
-hochwasserangepasste Ausführung von Gebäuden, Verzicht auf Ölheizungen etc.