Landesentwicklungsprogramm: Straßeninfrastruktur
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Punkt 4.2 erhält folgende Fassung:
4.2 Straßeninfrastruktur
(Z) Die Straßenplanung hat von der funktionalen Einheit des gesamten Verkehrsnetzes auszugehen. Dementsprechend ist das Grundnetz, das aus leistungsfähigen Straßen für den großräumigen, überregionalen und regionalen Verkehr bestehen soll, auf Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Bedingungen in den Verdichtungsgebieten und in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Wirtschaftsstruktur sowie der Erschließung durch den Schienenverkehr, zu beachten.
2. Die bisherigen Grundsätze werden aufgehoben.
Begründung:
Die im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms enthaltenen verkehrsträgerüber-greifenden Festlegungen reden dem Ausbau aller Verkehrsträger das Wort. Prinzipien wie Verkehrsvermeidung, Verkehrsverlagerung, Sicherung der Mobilität und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur spielen keine Rolle. Es fehlen verbindliche Ziele. Die Alpenkonvention und ihr Verkehrsprotokoll werden im Entwurf nicht ausdrücklich erwähnt. Diesen Mängeln gilt es abzuhelfen.
Mit der Aufnahme der neuen Ziele soll der unterschiedlichen Bedeutung von Straßen und der Abstimmung auf die Raumstruktur Rechnung getragen werden.
Die Potenziale zur Steigerung des Anteils der Schiene an Verkehr sind zu sichern.
Der Öffentliche Personennahverkehr ist im Entwurf des Landesentwicklungspro-gramms eine Leerstelle. Bei einem verkehrsträgerübergreifenden Mobilitätskonzept darf er aber nicht fehlen.