17. Januar 2014

Gesetzentwurf zu in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut

Unser Antrag vom 17.01.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, im Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen über den „Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz, KRG)“ zu berichten.

Dabei sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

1. Ist die „Verjährungseinrede“ in Fällen von NS-Raub- und Beutekunst nicht bereits durch geltendes Recht ausgeschlossen, da treuwidrig, eine Gesetzesinitiative in dieser Hinsicht also überflüssig?

2. Wie kann ausgeschlossen werden, dass die vorgesehene Rückwirkung für bereits abgeschlossene Fälle nicht zulässig ist, weil rechtsstaatswidrig?

3. Gilt die Aufhebung der Verjährungsfrist auch für ausländische Besitzer von NS-Raub- und Beutekunst?

4. Wie soll die „Bösgläubigkeit“, die der Entwurf als Voraussetzung einer Rückübereignung vorsieht, bewiesen werden?

5. Welche Erleichterungen für die Rückgabe an die ursprünglichen Eigentümer der Kunstwerke sieht die Staatsregierung im Gesetzentwurf im Vergleich zur geltenden Rechtslage, v.a. in den komplexen und zahlenmäßig häufigen Fällen, in denen der Kunsthandel oder private Käufer, oft aus zweiter oder dritter Hand, NS-Raub- und Beutekunst in gutem Glauben erworben bzw. weiterveräußert haben?

6. Wie soll in den Fällen des Erwerbs von NS-Raub- und Beutekunst künftig verfahren werden, bei denen zweifelhaft ist, ob der Gesetzentwurf der Staatsregierung greift?

7. Welche Vorteile sieht die Staatsregierung im vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz im Vergleich zu einem Kunstrückgaberecht, das sich an dem Österreichs orientiert, aber Regelungen für kommunale und private Sammlungen und des Kunsthandels einschließt?

Begründung:
Die Staatsregierung hat am 7. Januar 2014 einen Gesetzentwurf zu in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut vorgelegt, den sie in den Bundesrat einbringen will.
Unmittelbar nach Veröffentlichung wurde er in den Medien und von Juristen heftig kritisiert (z.B. „Ausnahmefall Gurlitt“, Süddeutsche Zeitung vom 9. Januar 2014, und „Appell an den Menschenverstand“, Kunstzeitung Januar 2014). Vorgeworfen wurde ihr u.a., dass der Entwurf keine Handhabungen für die ursprünglichen Eigentümer von NS-Raubkunst bietet, ihre entwendeten Kunstwerke wieder zu erlangen, die über die des geltenden Rechts hinausgehen. Andererseits steht das Vorhaben der Staatsregierung im Widerspruch zur Auffassung der zuständigen Staatsanwaltschaft, wonach eine Verjährung nicht greife, weil die fraglichen Rechtsgeschäfte und daran anknüpfende Vererbung von Anfang an nichtig, weil sittenwidrig seien und es keine Vererbung von „Nichteigentum“ geben könne (Süddeutsche Zeitung vom 22. November 2013).

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 26.03.2014 einstimmig angenommen.