Entwicklung der Steuerungskonzepte für Windkraftanlagen in den Regionalen Planungsverbänden
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Martin Stümpfig, Bündnis 90/Die Grünen, mit den Antworten des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, vom 29.07.2014 (kursiv dargestellt)
Mit ihrem Energiekonzept „Energie Innovativ“ vom 24.05.2011 hat die Staatsregierung neue und höher angesetzte Vorgaben zum Ausbau der Windenergie gemacht. Zusätzlich wurden mit der letzten Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern alle Regionalen Planungsverbände verpflichtet, ein regionalplanerisches Steuerungskonzept für Windkraftanlagen zu erarbeiten. In einigen Planungsregionen wurde schon seit 2011, dem Jahr der Atomkatastrophe von Fukushima, damit begonnen, neue Konzepte zu erarbeiten.
In manchen Planungsregionen stockt dieser Vorgang jedoch.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage der Herren Abgeordneten Ludwig Hartmann und Martin Stümpfig vom 24. Juni 2014 betreffend „Entwicklung der Steuerungskonzepte für Windkraftanlagen in den Regionalen Planungsverbänden“ wird wie folgt beantwortet:
1. Wann sind die derzeitig rechtskräftigen Steuerungskonzepte in den jeweiligen Planungsregionen in Kraft getreten (bitte einzeln nach den Regionalen Planungsverbänden auflisten)?
zu 1.:
2. In welchen Regionalen Planungsverbänden befinden sich solche Konzepte derzeit in Fortschreibung oder Neuaufstellung, wann wurde mit diesen Aufstellungen begonnen und wann wird mit der Verabschiedung gerechnet?
zu 2.:
Anmerkung: Nach Antragstellung auf Verbindlicherklärung bei den Bezirksregierungen prüfen diese, ob die Voraussetzungen zur Verbindlicherklärung vorliegen. Dies hat grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen (vgl. Art. 23 Abs. 3 BayLplG).
3. a.) Welche Flächen sind derzeit als Vorrang- bzw. Vorbehalts- bzw. Ausschlussgebiet seit wann in den derzeit gültigen Regionalplänen festgesetzt (bitte einzeln nach den Regionalen Planungsverbänden auflisten)?
b.) Wie groß sind diese Flächen jeweils und zusammengerechnet in jeder einzelnen Planungsregion?
zu 3. a) und b):
Anmerkung: Der Übersichtlichkeit halber wurde die Größe in ha je Gebietskategorie und Planungsregion zusammengefasst. In den Regionen 4, 5, 7, 8, 15, 17 und 18 sind Ausschlussgebiete nicht zeichnerisch verbindlich dargestellt. Hier finden sich verbale Festlegungen zum Ausschluss von Windkraftanlagen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten.
4. Für welche der in Frage 3. a.) genannten Vorrangflächen wäre nach einem möglichen Inkrafttreten des Entwurfs zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (Drucksache 17/2137) ein Bebauungsplan notwendig, weil der ebenfalls in diesem Entwurf vorgeschriebene Mindestabstand (10H) nicht eingehalten werden würde (bitte einzeln und sortiert nach den Planungsregionen auflisten)?
zu 4.: Die Festlegung von Vorranggebieten zur Steuerung der Windenergie in den Regionalplänen enthält keine Höhenangaben zu möglichen Windkraftanlagen. 10H ist keine feststehende Entfernung. Eine Prognose zu Abständen von Siedlungen zu möglichen Windkraftanlagen ist deshalb nicht möglich. Die Einführung und Anwendung der sog. 10H-Regelung wird nach jetzigem Kenntnisstand dazu führen, dass in regionalplanerischen Vorranggebieten künftig nicht an jeder Stelle Windkraftanlagen in jeder beliebigen Höhe zu- lässig sein werden. Dies wird im Rahmen des notwendigen immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im konkreten Einzelfall zu prüfen sein.
5. Wie groß sind diese Flächen jeweils und zusammengerechnet in jeder einzelnen Planungsregion?
zu 5.: Angaben hierzu sind nicht möglich (siehe Antwort zu Frage 4).
6. a.) Welche Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sind in den Planungsregionen seit der jeweils letzten Fortschreibung im Vergleich mit dem zuvor rechtskräftigem Steuerungskonzept hinzugekommen bzw. gestrichen worden (bitte einzeln nach den Regionalen Planungsverbänden auflisten)?
b.) Wie groß sind diese Flächen jeweils und welches Saldo ergibt sich insgesamt für jede einzelne Planungsregion?
zu 6. a) und b):
Die Frage impliziert, dass es bereits rechtsverbindliche Konzepte sowie deren rechtsverbindliche Änderungen gab. Dies ist nur bei den Regionen 7 und 8 der Fall. In der Region 8 ist der Saldo größer als die Fläche der zusätzlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, da auch einige bereits bestehende vergrößert wurden.
7. a.) Welche Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen sind in den derzeit in Aufstellungen befindlichen Entwürfen vorgesehen (bitte einzeln nach den entsprechenden Regionalen Planungsverbänden auflisten)?
b.) Wie groß sind diese Flächen jeweils und welches Saldo ergäbe sich bei Inkrafttreten dieser Entwürfe im Vergleich zum derzeit jeweils rechtskräftigen Steuerungskonzept (bitte einzeln nach den entsprechenden Regionalen Planungsverbänden auflisten)?
zu 7. a.) und b.):
Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.
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