15. November 2017

Dieselskandal: Ermittlungen gegen Audi I

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.09.2017, mit den Antworten des Staatsministers der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, vom 15.11.2017 (kursiv dargestellt)

Derzeit ermitteln bei der Staatsanwaltschaft München II zwei Staatsanwälte gegen Einzelpersonen der Audi AG. Während die Staatsanwaltschaft Braunschweig in vier Verfahren mit Hochdruck gegen 37 Beschuldigte, vor allem aus der VW-Vorstandsriege, ermittelt, laufen in München lediglich Verfahren gegen einige Mitarbeiter aus der mittleren Arbeitsebene. Laut Medienberichten (siehe z.B. Handelsblatt vom 28.08: „Audis willenlose Werkzeuge“) liegen Aussagen verschiedener Zeugen vor, die aktuelle und ehemalige Audi-Vorstandsmitglieder bezüglich des Abgasskandals schwer belasten – darunter auch den Vorstandsvorsitzenden Rupert Stadler (vgl. u. a. Bericht auf Focus Online,
im Onlineangebot des Handelsblatts und abermals auf Focus Online).
Zudem verdichten sich die Hinweise, dass der Dieselskandal im VW-Konzern bei der Audi AG seinen Ursprung hatte.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich, hinsichtlich der Fragen 5.a) bis 5.c) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und hinsichtlich der Fragen 6.a) bis 7.b) im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und allen Staatsministerien, wie folgt:

Frage 1.a): Aus welchen Gründen erfolgten die Durchsuchungen bei Audi im März 2017 erst rund eineinhalb Jahre nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals, obwohl die Verwicklung der Audi AG der Öffentlichkeit spätestens seit Ende 2015 bekannt ist?
Antwort auf Frage 1. a): Die Staatsanwaltschaften sind sowohl im Hinblick auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als auch die Veranlassung von Durchsuchungsmaßnahmen, insbesondere die Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen bei dem zuständigen Gericht, an die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gebunden. Nach § 152 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft (erst) dann einschreiten, insbesondere ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen. Der auf diese Weise gesetzlich umschriebene sog. Anfangsverdacht setzt die Kenntnis von konkreten verdachtsbegründenden Tatsachen voraus. Vage Anhaltspunkte rechtfertigen es ebenso wie bloße Vermutungen nicht, jemandem strafprozessual eine Tat zur Last zu legen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 152 Rn. 4).
Ein Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beim zuständigen Amtsgericht – Ermittlungsrichter – setzt über das Bestehen eines Anfangsverdachts hinaus unter anderem eine gewisse Stärke des Tatverdachts voraus (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, § 102 Rn. 15a). Dies ist Ausfluss des in Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und gilt sowohl in Bezug auf Durchsuchungen bei Beschuldigten nach § 102 StPO als auch in Bezug auf Durchsuchungen bei unverdächtigen Dritten nach § 103 StPO. Zu der letztgenannten Gruppe gehören grundsätzlich auch Unternehmen, deren Mitarbeiter Straftaten begangen haben sollen.
In Zusammenhang mit möglichen „Abgas-Manipulationen“ auf Seiten der Audi AG stellt sich der Sachverhalt insoweit nach einem Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 23. Oktober 2017 wie folgt dar:
Auf Grundlage von Medienberichterstattung zur sog. „Abgas-Affäre“ beim Volkswagen-Konzern wurde am 22. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ein Vorermittlungsverfahren (Prüfvorgang) eingeleitet. Die Berichterstattung behandelte den Verdacht des Vertriebs von Fahrzeugen auf dem US-Markt, die Dieselmotoren mit unzulässigen Softwareimplementierungen in Bezug auf die Abgasnachbehandlung enthalten sollen. Insoweit stand aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ingolstadt auch ein mögliches Fehlverhalten von Mitarbeitern der Audi AG im Raum, da die Audi AG in den Volkswagen-Konzern eingebunden ist und für mehrere Marken des Konzerns bestimmte Dieselmotoren herstellt, die auch in Fahrzeuge für den US-Markt eingebaut wurden.
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten, die gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter bzw. Verantwortliche der Audi AG hätten rechtfertigen können, lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Insbesondere waren auch unter Berücksichtigung der Berichterstattung keine konkreten Tatsachen in Bezug auf technische Sachverhalte, namentlich bestimmte Motoreneinstellungen, und auf das behördliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren in den USA bekannt. Daran änderte sich auch durch nachfolgend eingehende Strafanzeigen von Bürgern und eine aus vier Sätzen bestehende Strafanzeige der Audi AG vom 29. September 2015 objektiv nichts.
Ein Teil der hieraus resultierenden Vorgänge wurde im Folgenden von der Staatsanwaltschaft Braunschweig übernommen, soweit Sachverhalte in Zusammenhang mit der Volkswagen AG im Fokus standen. Die übrigen Vorgänge wurden mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft München II (Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen) übernommen und dort weiter bearbeitet.
Die Staatsanwaltschaft München II versuchte anschließend, den Sachverhalt aufzuhellen. Zu diesem Zweck wurde unter anderem Kontakt zur Audi AG, zum Kraftfahrtbundesamt (KBA), zu technischen Sachverständigen und zum US- Justizministerium (Department of Justice) hergestellt. Es fanden in diesem Zusammenhang auch mehrere mündliche Darstellungen einer mit den internen Ermittlungen bei der Audi AG befassten Rechtsanwaltskanzlei über die dortigen Untersuchungen gegenüber der Staatsanwaltschaft München II statt; dabei wurden keinerlei schriftliche oder elektronische Unterlagen übergeben.
Belastbare Erkenntnisse zu den für die strafrechtliche Bewertung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Straftaten nach § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) und § 16 Abs. 1 UWG (strafbare Werbung), maßgeblichen Fragen konnten dabei nicht gewonnen werden. Vor allem konnte nicht ausreichend geklärt werden, ob in Fahrzeuge der Marken Audi, Volkswagen und Porsche mit von der Audi AG hergestellten Dieselmotoren tatsächlich in gesetzwidriger Weise Abschalteinrichtungen (englisch: defeat devices) in Bezug auf die Abgasnachbehandlung von Stickoxiden bei realem Fahrbetrieb außerhalb von Prüfstandmessungen eingebaut wurden, welche unwahren bzw. irreführenden Angaben insoweit gegenüber Behörden oder Fahrzeugkäufern gemacht wurden und ob bei Kenntnis des wahren Sachverhalts durch die Behörden gegebenenfalls Zulassungen bzw. Genehmigungen nach einschlägigem US-Recht nicht hätten erteilt werden dürfen.
Erst mit Veröffentlichung von Details und mehreren Dokumenten durch das US- Justizministerium am 11. Januar 2017 zu einer Einigung zwischen dem US- Justizministerium und dem Volkswagen-Konzern (der auch die Audi AG umfasst) wurden der Staatsanwaltschaft entsprechende Tatsachen in aussagekräftiger Weise bekannt. Die veröffentlichten Dokumente, insbesondere ein sog. Statement of Facts, bestätigten dabei unter anderem nicht nur das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit von der Audi AG hergestellten 3,0-Liter-V6-TDI-Dieselmotoren, sondern auch eine Täuschung der US-Behörden und von US-Verbrauchern im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Abgasvorschriften. Zu den maßgeblichen vorgenannten US-amerikanischen Dokumenten wurden zunächst Übersetzungen erholt.
Auf dieser neuen Sachverhaltsgrundlage bestanden aus Sicht der Staatsanwaltschaft München II nunmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten von – zu diesem Zeitpunkt – unbekannten Mitarbeitern bzw. Verantwortlichen der Audi AG wegen Betruges im besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB) und wegen strafbarer Werbung nach § 16 Abs. 1 UWG (irreführendes Werben durch unwahre Angaben) in Bezug auf einen Teil des Sachverhalts aus dem genannten Statement of Facts. Dieser Teil betraf ca. 80.000 Fahrzeuge der Marken Audi, Volkswagen und Porsche, die 3,0-Liter-V6-TDI-Dieselmotoren aus der Herstellung der Audi AG enthielten und im Zeitraum von 2009 bis 2016 auf dem US- Markt vertrieben wurden.
Daher wurde mit Verfügung vom 1. März 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Gegenstand waren die vorgenannten Fahrzeuge auf dem US-Markt. In Bezug auf Sachverhalte außerhalb der USA, insbesondere im Bundesgebiet und im übrigen Europa, bestanden zum damaligen Zeitpunkt weiterhin keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten von Mitarbeitern bzw. Verantwortlichen der Audi AG.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die auch die für Durchsuchungsmaßnahmen erforderliche Stärke des Tatverdachts (s.o.) für gegeben erachtete, vom 2. März 2017 erließ das Amtsgericht München am 6. März 2017 Durchsuchungsbeschlüsse nach § 103 StPO für Geschäftsräume der Audi AG, der Volkswagen AG und der mit den unternehmensinternen Ermittlungen befassten Rechtsanwaltskanzlei sowie für Wohnsitze von mehreren mit dem Sachverhalt befassten Mitarbeitern der Audi AG.
Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden zeitnah am 15. März 2017 vollzogen.

Frage 1.b): Aus welchem Grund fanden die Durchsuchungen bei der Audi AG am Tag der Jahrespressekonferenz des Unternehmens (15. März 2017) statt)?
Antwort auf 1. b): Die Tatsache, dass am geplanten Durchsuchungstag die Jahrespressekonferenz der Audi AG in Ingolstadt stattfinden sollte, wurde der Staatsanwaltschaft München II erst am Vortag der Durchsuchung (14. März 2017) bekannt. Aus ermittlungstaktischen und organisatorischen Gründen wurde der Durchsuchungstermin nicht verschoben.

Frage 2.a): Plant die Staatsanwaltschaft München II in absehbarer Zeit die Ermittlungen gegen die Audi AG angesichts der Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, auszuweiten?
Antwort auf Frage 2.a): Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 23. Oktober 2017 hat eine Erweiterung des Gegenstands der Ermittlungen über den US-Sachverhalt (siehe Antwort zu Frage 1.a)) hinaus bereits stattgefunden. Mit Einleitungsverfügung vom 2. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft München II den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auf ca. 24.000 Audi-Fahrzeuge der Modellreihen A7 und A8 erweitert, die für den deutschen Markt bestimmt waren. Grundlage hierfür war das Bekanntwerden von aktuellen Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts zu möglichen Abschalteinrichtungen (auch) bei diesen Fahrzeugen. Es bestanden nunmehr auch insoweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB und § 16 Abs. 1 UWG.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 wurden zudem ca. 22.000 für den deutschen Markt bestimmte Fahrzeuge der Modellreihe Porsche Cayenne, die von der Audi AG hergestellte 3,0 Liter-V6-TDI-Dieselmotoren (Euro 6) enthalten, zu einem weiteren Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemacht. Aufgrund einer entsprechenden aktuellen Auskunft des Kraftfahrtbundesamts gab es konkrete Anhalts- punkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung auch bei diesen Fahrzeugen und es bestand daher auch insoweit ein Anfangsverdacht für Straftaten nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB und § 16 Abs. 1 UWG.
Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Nähere Angaben zum künftigen Vorgehen von Ermittlungsbehörden sind aus ermittlungs- taktischen Gründen nicht möglich. Generell gilt, dass die Staatsanwaltschaften zum Einschreiten verpflichtet sind, sofern sich zureichende tatsächliche Anhalts- punkte für verfolgbare Straftaten ergeben (§ 152 Abs. 2 StPO); auf die Antwort zu Frage 1.a) wird insoweit Bezug genommen.

Frage 2.b): Wenn nein, warum nicht?
Antwort auf 2.b): Auf die Antwort zu Frage 2.a) wird Bezug genommen.

Frage 3.a): Wurden gegen Vorstandsmitglieder der Audi AG Ermittlungen eingeleitet?
Antwort auf 3.a): Bislang wurden weder gegen aktuelle, noch gegen frühere Mitglieder des Vorstands der Audi AG Ermittlungen eingeleitet, weil nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen insoweit kein Anfangsverdacht der Begehung von Straftaten bestand. Zu den Anforderungen an das Bestehen eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO wird auf die Antwort auf Frage 1.a) Bezug genommen.

Frage 3.b): Wenn nein, warum nicht?
Antwort auf 3. b): Auf die Antwort zu Frage 3.a) wird Bezug genommen.

Frage 4.a): Wie viele Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Audi AG tätig?
Antwort auf 4.a): Der Ermittlungskomplex wird bei der Staatsanwaltschaft München II derzeit von drei Staatsanwälten bearbeitet. Diese bearbeiten den Komplex mit einem Arbeitskraftanteil von jeweils 100 Prozent. Darüber hinaus ist die dortige Abteilungsleitung maßgeblich eingebunden.
Nach Mitteilung des Generalstaatsanwalts in München wird in seinem Bezirk der- zeit kein anderes Ermittlungsverfahren mit einem vergleichbar hohen staatsanwaltschaftlichen Personaleinsatz behandelt.

Frage 4.b): Plant die Staatsanwaltschaft München II in absehbarer Zeit mehr Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Ermittlungen gegen die Audi AG einzusetzen?
Antwort auf Frage 4.b): Eine Erweiterung des Personaleinsatzes bei der Staatsanwaltschaft München II ist derzeit nicht konkret geplant. Ob die Zahl der eingesetzten Staatsanwälte für die Bewältigung der Aufgaben im Ermittlungskomplex ausreichend ist, unterliegt je- doch einer fortlaufenden Überprüfung anhand des aktuellen und zu erwartenden Bedarfs. Insoweit finden regelmäßige und enge Abstimmungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft München und der Staatsanwaltschaft München II statt. Von der weiteren Entwicklung des Verfahrens, insbesondere in Bezug auf Fragen der Auswertung, die Anzahl an erforderlichen Vernehmungen und gegebenenfalls weitere Ermittlungsmaßnahmen, wird abhängen, ob insoweit Anpassungen im Sinne einer Mehrung veranlasst sind.

Frage 4.c): Wenn nein, warum nicht?
Antwort auf 4.c): Auf die Antwort zu Frage 4.b) wird Bezug genommen.

Frage 5.a): Ist – analog zu den Ermittlungen gegen VW-Vorstandsmitglieder in Niedersachsen – das Landeskriminalamt (LKA) in die Ermittlungsarbeit eingebunden?
Antwort auf 5.a): In Bayern führt das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) unter Sachleitung der zuständigen Staatsanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungen. Derzeit bearbeiten zehn Beamte des BLKA den Ermittlungskomplex.

Frage 5.b): Wenn ja, mit wie vielen Beamten?
Antwort auf 5.b): Auf die Antwort zu Frage 5.a) wird Bezug genommen.

Frage 5.c): Wenn nein, warum nicht?
Antwort auf 5.c): Auf die Antwort zu Frage 5.a) wird Bezug genommen.

Frage 6.a): Seit wann wusste Ministerpräsident Seehofer von der möglichen Verwicklung der Audi AG in den Abgasbetrug (bitte exakte Zeitangabe)?
Antwort auf 6.a): Herr Ministerpräsident hat am 30. September 2015 Medienberichten entnommen, dass die Staatsanwaltschaft Ingolstadt ein Prüfverfahren in Bezug auf die Audi AG eingeleitet habe. Eine frühere Kenntnis konnte weder festgestellt werden, noch ist sie erinnerlich.

Frage 6.b): Auf welchem Weg erfuhr Ministerpräsident Seehofer davon?
Antwort auf 6.b): Auf die Antwort zu Frage 6.a) wird Bezug genommen.

Frage 6.c): Welche Ministerinnen bzw. Minister der Staatsregierung wussten seit wann von der möglichen Verwicklung der Audi AG in den Abgasbetrug (bitte exakte Zeitangabe)?
Antwort auf 6.c): Soweit dies unter Berücksichtigung des Zeitablaufs noch feststellbar bzw. erinnerlich ist, kann zum genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der möglichen Verwicklung der Audi AG in die sog. „Abgas-Affäre“ Folgendes mitgeteilt werden:
Herr Staatsminister Dr. Huber, Frau Staatsministerin Dr. Merk, Herr Staatsminister Dr. Söder, Frau Staatsministerin Müller und Frau Staatsministerin Huml haben am 30. September 2015 Medienberichten entnommen, dass die Staatsanwaltschaft Ingolstadt ein Prüfverfahren in Bezug auf die Audi AG eingeleitet habe.
Herr Staatsminister Herrmann hat aufgrund der Medienberichterstattung ab dem 30. September 2015 von einer möglichen Verwicklung der Audi AG in die sog. „Abgas-Affäre“ Kenntnis erhalten; ein konkretes Datum hierzu lässt sich nicht mehr feststellen. Ihm wurde am 9. März 2017 eine Führungsinformation des BLKA anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche/Mitarbeiter der Audi AG zugeleitet.
Herr Staatsminister Prof. Dr. Bausback hat am 30. September 2015 aus Medienberichten Kenntnis davon erhalten, dass die Staatsanwaltschaft Ingolstadt ein Prüfverfahren in Bezug auf die Audi AG eingeleitet habe. Eine frühere Information des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback ist dem Berichtsvorgang nicht zu entnehmen und auch nicht erinnerlich. Noch am 30. September 2015 wurde ihm ein Bericht des Generalstaatsanwalts in München zu dem Verfahren zur Kenntnis gebracht.
Herr Staatsminister Dr. Spaenle, Frau Staatsministerin Scharf und Herr Staatsminister Brunner haben von dem Vorgang aus den Medien bzw. öffentlich zugänglichen Quellen erfahren. Der exakte Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme ist nicht dokumentiert und daher nicht mehr feststellbar.
Frau Staatsministerin Aigner wurde am 25. September 2015 durch die Fachabteilung ihres Hauses darüber informiert, dass die Audi AG insoweit betroffen ist, als auch in Audi-Modellen VW-Dieselmotoren, auf die sich die Manipulationsvorwürfe bezogen, eingebaut wurden.

Frage 7.a): Wie oft und aus welchem Grund trafen sich Ministerpräsident Horst Seehofer oder andere Mitglieder der Staatsregierung seit September 2015 mit dem Audi-Vorstandsvorsitzenden Rupert Stadler oder anderen damaligen bzw. aktuellen Audi-Vorstandsmitgliedern (Treffen und Teilnehmer bitte einzeln aufschlüsseln)?
Antwort auf 7.a): Es wird davon ausgegangen, dass etwaige zufällige Begegnungen von Mitgliedern der Staatsregierung mit Vorstandsmitgliedern der Audi AG bei fachlichen, politischen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, die nicht mit einer möglichen Verwicklung der Audi AG in die sog. „Abgas-Affäre“ in Zusammenhang standen, von der Frage nicht erfasst sind. Solche Zufallsbegegnungen ließen sich auch aufgrund der großen Anzahl der Termine, die Mitglieder der Staatsregierung wahr- nehmen, nicht mehr konkret feststellen.
Die in nachstehender Aufstellung aufgeführten Treffen von Mitgliedern der Staatsregierung mit Mitgliedern des Vorstands der Audi AG, bei denen ein inhaltlicher Austausch stattgefunden hat, konnten festgestellt werden:

 

 

Die Anzahl der Treffen von Mitgliedern der Staatsregierung mit Mitgliedern des Vorstands der Audi AG ergibt sich aus vorstehender Aufstellung wie folgt:
Ministerpräsident 3 Treffen
Staatsminister Dr. Huber 3 Treffen
Staatsminister Herrmann 2 Treffen
Staatsministerin Aigner 5 Treffen
Staatsministerin Scharf 2 Treffen
Frau Staatsministerin Scharf hat des Weiteren am Festvortrag von Prof. Dr.-Ing.
Waltl im Rahmen der Unterzeichnung des Umweltpakts Bayern am 23. Oktober 2015 teilgenommen.

Frage 7.b): Wann fanden diese Treffen statt (bitte jeweils genaues Datum angeben)?
Antwort auf 7.b): Auf die Antwort zu Frage 7.a) wird Bezug genommen.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.