3. Dezember 2013

Bürgerkriegsflüchtlinge schützen – Landesaufnahmeanordnung für Familienangehörige von in Bayern lebenden syrischen Staatsangehörigen erlassen!

Unser Dringlichkeitsantrag vom 03.12.2013

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, eine Aufnahmeanordnung für Familienangehörige von in Bayern lebenden syrischen Staatsangehörigen nach § 23 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erlassen, mit dem Ziel, die Ermessensspielräume für die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen großzügig auszuschöpfen.

Dabei sollen folgende Punkte besondere Beachtung finden:

– Auf eine Erklärung nach § 68 AufenthG, dass die hier lebenden Verwandten für den Lebensunterhalt der Zureisenden bürgen, wird verzichtet.

– Auch staatenlosen Flüchtlingen, die aus dem syrischen Bürgerkriegsgebiet geflohen sind, wird der Erhalt von Aufenthaltserlaubnissen ermöglicht.

– Die betroffenen Flüchtlinge werden nicht aufgefordert, vor Einreise eine Krankenversicherung nachzuweisen. Die Betroffenen haben danach Anspruch auf Krankenversorgung nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

– Berücksichtigt werden Verwandte bis zum vierten Verwandtschaftsgrad.

– Darüber hinaus werden weitere Personensorgeberechtigte minderjähriger Kinder berücksichtigt.

– Es erfolgt keine zahlenmäßige Begrenzung der aufzunehmenden Personen.

 

Begründung:

In den Nachbarländern Syriens befinden sich im Moment ca. 2 Mio. Menschen auf der Flucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien. Bisher ist Bayern nur minimal seiner humanitären Verantwortung nachgekommen. Im Rahmen des Bundeskontingents nimmt Nordrhein-Westfalen deutlich mehr Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien auf. Die derzeitigen hohen Hürden verhindern für viele aus Syrien stammenden Bürgerinnen und Bürger in Bayern, dass sie ihre Verwandten aus den Kriegsgebieten in Sicherheit bei sich aufnehmen können. Darum ist sicherzustellen, dass beim Erlass einer Landesaufnahmeverordnung auf bürokratische Hürden, wie die Erklärung zum Lebensunterhalt nach § 68 AufenthG, verzichtet wird.

Im Bundestag haben auch die Fraktionen von CDU und CSU einen interfraktionellen Antrag verabschiedet, in dem die Bundesländer dazu aufgefordert werden, „die Auslegungs- und Ermessensspielräume für die Gewährung von Aufenthaltstiteln großzügig auszuschöpfen“. Den Bundesländern wird nach § 23 Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit eröffnet, in Ergänzung der Aufnahmeanordnung des Bundes, eigene Aufnahmeanordnungen für Familienangehörige von Syrern zu erlassen. Von dieser Empfehlung haben mittlerweile bis auf Bayern alle anderen Bundesländer Gebrauch gemacht und eigene Landesaufnahmeordnungen erlassen.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 25.02.2014 leider durch die Stimmen der CSU, bei Enthaltung der Freien Wähler, abgelehnt.