Bezahlbaren Wohnraum erhalten: Mieterinnen und Mieter besser schützen!
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, durch Initiativen auf Bundesebene
1. die Möglichkeit zu schaffen, in Gebieten mit erhöhter Wohnraumnot die Kappungsgrenze weiter zu begren-zen,
2. das Mietrecht weiter zu regionalisieren und den Kommunen zu ermöglichen, in Orten oder Stadtteilen mit hohem Verdrängungsdruck Mietobergrenzen bei der Wiedervermietung einzuführen,
3. Initiativen zur Änderung des Mietspiegels einzuleiten, mit dem Ziel, dass Mieten eines deutlich längeren Zeitraums der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegt werden,
4. eine ökologische Komponente beim Mietspiegel einzuführen,
5. das Recht auf Mietpreisminderung bei unzureichendem energetischem Standard zu ermöglichen,
6. Initiativen einzuleiten, um sicherzustellen, dass die Modernisierungsumlage abgesenkt wird auf dem Klima-schutz dienende Maßnahmen und hierbei deren nicht staatlich geförderter Anteil konzentriert wird,
7. das rechtlich bedenkliche Instrument der Sicherungsanordnung wieder zu streichen und
8. das Wirtschaftsstrafgesetz zu verschärfen.
Begründung:
Unter dem Vorwand der Energiewende werden im Mietrechtsänderungsgesetz Mieterinnen- und Mieterrechte eingeschränkt. Wenn mietrechtliche Stellschrauben zu Gunsten der energetischen Modernisierung verstellt werden, müssen gleichzeitig die Mieter-schutzrechte entsprechend angepasst werden.
Seit 2009 sind Verdrängungstendenzen von einkommensschwachen Haushalten auf wachsenden Wohnungsmärkten erkennbar (vgl.: Wohngeld- und Mietenbericht 2010). Die für die Energie-wende notwendige umfassende energetische Modernsierung des Wohngebäudebestandes wird massive finanzielle Folgen für Ver-mieterinnen bzw. Vermieter und Mieterinnen bzw. Mieter haben. Damit auch Mieterinnen bzw. Mieter diese finanzieren können, müssen die Mieterhöhungsmöglichkeiten abgesenkt werden. Damit erhalten sie mehr Zeit für die Refinanzierung der Maßnahmen. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer brauchen wir eine ver-lässliche Förderkulisse und einen zuverlässigen Planungshorizont. Das Mietrecht ist nicht das primäre Instrument, um die energetische Sanierung im Wohngebäudebereich voranzutreiben.
Bei den Regelungsvorschlägen bezüglich der sogenannten Mietnomaden schießt die Bundesregierungen mit ihren Forderungen über das Ziel hinaus.
Zu 1. und 2.:
In Orten oder Stadtteilen, in denen der Verdrängungsdruck besonders hoch ist, weil ein Wohnraummangel vorliegt, soll über eine Ermächtigungsgrundlage der Länder die Möglichkeit geschaffen werden, damit die Kommunen in Orten oder deren Teilgebieten Mietobergrenzen bei der Wiedervermietung einführen können. Dieses Instrument kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dort eingesetzt werden, wo in den betroffenen Kommunen die aus-reichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum nicht mehr gewährleistet ist. Dabei sollen die Mieten nicht mehr als zehn Pro-zent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und die Ermächtigung ist auf zehn Jahre zu begrenzen sowie im Bürgerli-chen Gesetzbuch zu verankern.
Zu 3.:
Der derzeitige Mietspiegel befördert das Mietpreiskarussell, in das nur die Neuvermietungen der letzten vier Jahre einfließen.
Zu 4.:
Eine ökologische Komponente beim Mietspiegel verhindert, dass die Mieterhöhungsmöglichkeiten für energetisch nicht sanierten Wohnraum durch die höheren Mieten im energiesanierten Wohnraum befördert werden.
Zu 5.:
Zu hohe Energiekosten durch unzureichenden energetischen Standard sollen Mietpreisminderungen möglich machen.
Zu 6.:
Die Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) ist von derzeit 11 Prozent abzusenken und soll sich auf die energetische Sanierung so-wie den altersgerechten bzw. barrierefreien Umbau konzentrieren. Die 11-prozentige Umlage der Energiesanierungskosten ist wirt-schaftlich unbegründet. Die Höhe der Umlage der Energiesanie-rungskosten ist so zu regeln, dass sie in der Höhe der erzielbaren Energieeinsparungskosten der Mieternnen und Mieter liegt. Der Refinanzierungszeitraum kann gestreckt werden. Besonders ärgerlich ist die Möglichkeit der Kombination von Mieterhöhungen und Modernisierungsumlage.
Wünschenswert ist eine Drittelung der Lasten der energetischen Modernisierung auf den Staat, die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und die Mieterinnen bzw. Mieter, da die Mieterinnen und Mieter nur einen Teil der energetischen Sanierungskosten über sinkende Energieverbrauchskosten auffangen können.
Zu 7.:
Zum Vorgehen gegen Mietnomaden werden Regelungen getroffen, die Auswirkungen zu Lasten aller Mieter haben können. Die neu eingeführte Sicherungsanordnung, mit der der Mieter zur Hinterlegung einer Geldsumme verpflichtet wird, kann gravierende Folgen für den Mieter haben: Zahlt der Mieter auf die Sicherungs-anordnung hin nicht, kann der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken, ohne dass das Gericht eine abschließende Entscheidung über das tatsächliche Bestehen der Ansprüche des Vermieters getroffen hätte. Das ist ein tiefer Eingriff in die Prinzipien des Zivilprozessrechts, der nicht mit vereinzelten Fällen von Mietnomadentum gerechtfertigt werden kann.
Zu 8:
Werden Stadtquartiere aufgewertet, steigen die Wiedervermie-tungsmieten häufig sprunghaft an. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiSTG) soll diese Mietpreisüberhöhungen verhindern. Allerdings bezieht sich sein Geltungsbereich nicht auf einzelne Quartie-re, sondern auf das gesamte Stadtgebiet. In Zeiten sich zunehmend ausdifferenzierender Stadtquartiere trifft diese Regelung immer weniger den Kern des Problems.
Wir wollen § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes so verändern, dass er auf die bezirks- und quartiersspezifischen Entwicklungen der Kommunen stärker eingeht. Ergänzend muss er durch die Herab-setzung der Wesentlichkeitsgrenze (derzeit 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verbessert werden