Besteuerung von Familienstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.05.2021 mit Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 28.05.2021
Nicht gemeinnützige Familienstiftungen
1. a) Welchem Steuersatz unterliegen die nicht ausgeschütteten Erträge dieser Stiftungen (bitte auch die Steuerart angeben)?
Eine Familienstiftung, die nach den §§ 80 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie den Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) Rechtsfähigkeit erlangt hat, unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG). Soweit die Stiftung Erträge gemäß ihrem Satzungszweck ausgeschüttet hat, mindern diese Ausschüttungen das zu versteuernde Einkommen nicht (§ 10 Nr. 1 KStG).
b) Welcher Einkommensart nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz entsprechen die Ausschüttungen dieser Stiftungen, falls Ausschüttungen an Privatpersonen erfolgen?
Ausschüttungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG); Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Juni 2006, Bundessteuerblatt (BStBl) I 417; bestätigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl II 2011, 417).
c) Welchem Steuersatz unterliegen die Ausschüttungen dieser Stiftungen entsprechend der Einkommensart aus Frage 2 b?
Die Ausschüttungen werden grundsätzlich mit dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent besteuert (§ 32d Abs. 1 EStG). Für den Fall, dass die Ausschüttungen das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben sollten, erfolgt die Besteuerung insoweit mit dem persönlichen Steuersatz nach § 32a EStG (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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