Ausgestaltung des Fracking-Regelungspaketes
Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann zur Plenarsitzung am 11.02.2015
Wie stellt sich die bayerische Staatsregierung eine konkrete Ausgestaltung des Fracking-Regelungspaketes im Hinblick auf die in der Länderanhörung zum Gesetzesentwurf von Bayern abgelehnte 3000-Meter-Grenze für unkonventionelles Fracking vor?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Die 3000-Meter-Grenze bzw. der Passus „oberhalb von 3000 Meter Tiefe“ in der vorgesehenen Regelung des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 WHG-E ist zu streichen, mit der Folge, dass das grundsätzliche Verbot für Fracking-Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefergestein und Kohleflözgestein (sog. „unkonventionelles Fracking“) sowie für die untertägige Ablagerung von flüssigen Stoffen, die dabei anfallen, umfassend, d.h. in jeder Tiefe gilt.
Entsprechendes wird im Bundesratsverfahren verfolgt.