Ludwig
Hartmann
Vizepräsident des
Bayerischen Landtags

Atomtransporte in Bayern I

Schriftliche Anfrage des Landtagsabgeordneten Ludwig Hartmann vom 30.09.2010, mit den Antworten des bayerischen Staatsministers für Umwelt und Gesundheit, Dr. Markus Söder, vom 03.11.2010 (kursiv dargestellt)

Atomtransporte in Bayern entsprechend § 17 (1a) StrlSchV

Die Bayerische Staatsregierung fordert eine Verlängerung der Laufzeiten bundesdeutscher Atomkraftwerke. Abgesehen davon, dass der Betrieb von Atomkraftwerken sicherheitstechnisch bedenklich ist, ist dafür eine Vielzahl von Transporten radioaktiver Stoffe erforderlich. Von Transporten ist insbesondere auch Bayern betroffen, da hier fünf Leistungs- und ein Forschungsreaktor sowie an vier Standorten Zwischenlager in Betrieb sind. Zusätzlich müssen stillgelegte Reaktoren zurückgebaut werden.

Die folgenden Fragen beziehen sich entsprechend § 17 (1a) StrlSchV transportierte radioaktive Stoffe, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie zur Stromproduktion stehen, von und zu bayerischen Atomanlagen sowie im Transit durch Bayern seit dem Jahr 2000. Dabei wird um ihre Beantwortung in Form einer tabellarischen Aufstellung gebeten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Bayerische Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt: 

Vorbemerkung:

Bei Transporten nach § 17 (1a) StrlSchV handelt es sich um die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 107fache der Freigrenzen nicht überschreitet, oder um die Beförderung von Kernbrennstoffen, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen nicht überschreitet. Derartige Transporte bedürfen keiner Genehmigung nach StrlSchV, wenn die Beförderung spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. Dabei müssen die Vorschriften nach dem Gefahrgutgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen beachtet werden.

1.    Wann (Datum) erfolgten entsprechende Transporte in Bayern?

zu Frage 1: Beförderungen gem. § 17 (1a) StrlSchV werden in der Regel pauschal für Beförderungsvorgänge angezeigt und gelten bis zu drei Jahre. Der Gesetzgeber schreibt im Rahmen der Anzeige nach § 17 (1a) StrlSchV keine Benachrichtigung über die einzelnen Transporte vor. Die Anzeige gemäß § 17 (1a) StrlSchV liegen dem LfU im Rahmen der Aufbewahrungsfrist vor, soweit die Transportfirma verpflichtet war, ihre Anzeige in Bayern zu erstatten; dies hängt u. a. vom Firmensitz ab.

2.    Welches war jeweils Abgangs- und Bestimmungsort und welche Fahrtroute wurde benutzt   (Grenzübergänge ins Ausland, Rangierbahnhöfe, Autobahnknotenpunkte o.ä.)?

zu Frage 2: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3.    Welcher Stoff (frische Brennelemente, UO2, radioaktive Mischabfälle etc.) in welcher Menge wurde jeweils in welchen Behältertypen (z.B. MX6, MOSAIK IIb, 200l-Fass) transportiert?

zu Frage 3: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

4.    Wie viele Behälter wurden jeweils mit welchem Verkehrsträger transportiert?

zu Frage 4: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

5.    Hat es jeweils einen Verkehrsträgerwechsel gegeben und wenn ja, wo?

zu Frage 5: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

6.    Hat es jeweils einen Aufenthalt länger als eine Stunde gegeben und wenn ja, wo?

zu Frage 6: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.

Anbei die Antwort im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags.

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