31. März 2015

Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014
 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014)

Unser Antrag vom 31.03.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Im Entwurf des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2014 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Buchst. a eingefügt:

„a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sinngemäß“ die Worte „; die Wiederbesetzungssperre gilt nicht für Stellen im Kapitel 06 05“ eingefügt.“

b) Die bisherigen Buchst. a bis d werden die Buchst. b bis e.

c) Im neuen Buchst. e wird Abs. 19 wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2. im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften) bei Titel 422 21 (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs- dienst) 200 Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der BesGr A 4 (Justizoberwachtmeisteranwärter, Justizoberwachtmeisteranwärterin) neu ausgebracht;“

bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3

d) Im neuen Buchst. e wird Abs. 20 wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 werden nach den Worten „bei Titel 422 01“ die Worte „Buchst. a (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte); Umsetzung der UN- Behindertenrechtekonvention) bei BesGr A 13 – A 12 (Lehrer, Lehrerinnen) 200 Stellen neu ausgebracht und bei“ eingefügt.

bb) Es wird folgende neue Nr. 5 angefügt:

„5. im Kapitel 05 17 Titel 428 14 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Aushilfslehrkräfte)) im Vermerk Nr. 2 die Zahl „44“ durch die Zahl „84“ ersetzt;“

e)  Im neuen Buchst. e wird Abs. 21 wie folgt geändert: 
aa) Nr. 2 Buchst. c erhält folgende Fassung: 
„c) bei BesGr A 6 (Steuersekretär, Steuersekretärin) wird der Vermerk Nr. 2 gestrichen;“ 
bb) Nr. 3 wird gestrichen.

f)  Im neuen Buchst. e wird Abs. 27 wie folgt geändert: 
aa) Es werden folgende neue Nrn. 5 bis 7 eingefügt:

„5. im Kapitel 15 59 (Hochschule für Musik in Nürnberg) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) fünf Stellen der EGr. 13 neu ausgebracht;

im Kap. 15 62 (Hochschule für Musik und Theater in München) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 25 Stellen der EGr 13 neu ausgebracht;

im Kap. 15 63 (Hochschule für Musik in Würzburg) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 28 Stellen der EGr 13 neu ausgebracht;“

bb) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 8. 2. Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:

„§ 5
 Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

In Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (Bayerisches Versorgungsrücklagengesetz – BayVers-RücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613, BayRS 2032-0-F), wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 angefügt:

„Weitere Sonderzuführungen sind zulässig.““

Es wird folgender neuer § 6 eingefügt: 
„§ 6
Aufhebung des Landeserziehungsgeldgesetzes 
Das Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170-3-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 391), wird wie folgt geändert:

Die Art. 1 bis 13 werden zum 1. Juli 2015 aufgehoben.

Dem Art. 14 wird folgender Abs. 4 angefügt: 
„(4) Es werden nur noch Anträge berücksichtigt, die bis zum 1. Juli 2014 gestellt worden sind.““

Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:
„§ 7
Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes 
Das Bayerische Blindengeldgesetz – BayBlindG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1995 (GVBl S. 150, BayRS 2170-6-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 464), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)  Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Blinde, taubblinde, hochgradig sehbehinderte und hochgradig sehbehinderte Menschen mit gleichzeitiger Taubblindheit erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI L 166 S. 1, ber. ABI L 200 S. 1, 2007 ABI L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.“

b)  Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Taubblind ist ein blinder Mensch im Sinn von Abs. 2 mit vollständigem Hörverlust oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit unabhängig davon, in welchem Alter die Hörschädigungen eingetreten sind.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Hochgradig sehbehindert im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, die von Abs. 2 nicht erfasst sind und deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel beträgt, und Personen, bei denen krankhafte Veränderungen des Sehvermögens entsprechend einem Schweregrad nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

d) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Hochgradig sehbehinderte Menschen mit Hörschädigung sind hochgradig seh- behinderte Menschen im Sinn von Abs. 4 mit vollständigem Hörverlust oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit unabhängig davon, in welchem Alter die Hörschädigungen eingetreten sind.“

Art. 2 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Das abgestufte Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen im Sinn von Art. 1 Abs. 4 beträgt 30 v.H. des Blindengeldes nach Satz 1. Das abgestufte Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen mit Hörverlust im Sinn von Art. 1 Abs. 5 beträgt 60 v.H. des Blindengeldes nach Satz 1.“

5.

Der bisherige § 5 wird § 8.

 

Begründung:

zu Nr. 1:

Die Wiederbesetzungssperre ist u. E. ein personalpolitisch und haushaltspolitisch völlig verfehltes Instrument. Sie ist insbesondere in der Finanzverwaltung für eine endlich verbesserte Personalsituation in der Finanzverwaltung völlig kontraproduktiv und kostet mehr als sie eventuell bringt. Bis zu 200 Stellen sind wegen dieser Regelung in den Finanzämtern nicht besetzt und verschlechtern somit – völlig sinnlos – die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die finanzielle Lage des Freistaats Bayern.

zu Nrn. 2 – 4:

Die Begründungen ergeben sich aus den entsprechenden Änderungsanträgen zum 2. Nachtragshaushaltsplan 2014.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 20.05.2014 leider durch die Stimmen der CSU, bei Enthaltung der Freien Wähler, abgelehnt.