AKW Gundremmingen: Änderungsgenehmigung
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm und Ludwig Hartmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 20.12.2012, mit den Antworten des Staatsministers für Umwelt und Gesundheit, Dr. Marcel Huber, vom 29.01.2013 (kursiv dargestellt)
Im AKW Gundremmingen laufen die letzten zwei von ehemals neun Siedewasserreaktoren in Deutschland. Sie haben keine getrennten Primär- und Sekundärkreisläufe, sondern nur einen Hauptkreislauf. Jetzt auch einzigartig in Deutschland, dass in einem AKW gleich zwei Reaktoren Uran und Plutonium spalten. Der Großunfall in Fukushima hat gezeigt, dass ein schwerer Störfall in einem Reaktor auch zur Verstrahlung des Nachbarreaktors und so zur Unbegehbarkeit und Steuerlosigkeit führen kann. Änderungsgenehmigung: Seit über zehn Jahren wird im Bayerischen Umweltministerium ein Antrag des AKW Gundremmingen und der RWE AG als Betriebsführerin zur Erhöhung der Atomstromproduktion geprüft, die mit einer Erhöhung sowohl der Atommüllproduktion wie auch der Radioaktivitätserzeugung und -freisetzung verbunden ist. Über die damit verbundenen Gefahren wurden die Bürgerinnen und Bürger bislang weder durch die Staatsregierung noch RWE/EON informiert.
Daher fragen wir die Staatsregierung:
1. Was sind die Gründe, dass über die Anträge zur Anlagenänderung, die gemeinsam vom AKW Gundremmingen und der Betriebsführerin RWE ursprünglich am 14.09.1999 und dann abgeändert am 19.12.2001 gestellt wurden, bis heute nicht entschieden ist?
Zu 1.: Das Verfahren wurde über die Jahre aus verschiedenen Gründen von den Beteiligten nicht mit gleichbleibender Intensität betrieben. Insbesondere waren umfangreiche und zeitaufwendige Prüfungen der Antragsunterlagen durchzuführen sowie Sachverständige zu beteiligen.
2. Welche Kosten wurden bisher für diese lange Prüftätigkeit der Behörden den Antragstellern berechnet? Gibt es andere Beispiele in der Bayerischen Verwaltung für ähnlich lange Genehmigungsverfahren?
Zu 2.: Kosten für Prüftätigkeiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit werden nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemäß § 21 Atomgesetz i. V. m. der Kostenverordnung zum Atomgesetz erhoben. Dabei kann nach § 21 Abs. 3 Atomgesetz bei begünstigenden Amtshandlungen neben dem Verwaltungsaufwand auch der wirtschaftliche Wert für den Antragsteller berücksichtigt werden. Längere Verfahrensdauern kommen bei komplexen Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren immer wieder vor.
3. Trifft es zu, dass das Bundesumweltministerium vor Jahren einen ersten Genehmigungsentwurf des Bayerischen Umweltministeriums zur Genehmigung der Erhöhung der Atomstromproduktion im AKW Gundremmingen zurückgewiesen hat, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach?
Zu 3.: Das Bundesumweltministerium hat dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im September 2009 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine neue Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen sei, und gebeten, dabei eine Stellungnahme der Gesellschaft für Reaktorsicherheit zu berücksichtigen.
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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.