23. Februar 2017

Abhandengekommene Waffen laut Nationalem Waffenregister

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 23.02.2017

Wie viele meldepflichtige Waffen sind derzeit in Bayern laut Nationalem Waffenregister als „abhandengekommen“ gemeldet, wie hoch war der Neuzugang jeweils in den vergangenen fünf Jahren und welche Maßnahmen gegenüber den vermutlich ehemaligen Besitzer*innen und Eigentümer*innen wurden in solchen Fällen ergriffen?

Staatsminister Joachim Herrmann antwortet:

Für Bayern betrug zum Stichtag 31. Januar 2017 die Anzahl der im Nationalen Waffenregister als abhandengekommen gemeldeten Schusswaffen 2.202 Stück.
Über die Zahl der Neuzugänge der abhandengekommenen Schusswaffen liegen dem Staatministerium des Innern, für Bau und Verkehr nur die Zahlen für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 vor.
Diese gliedern sich wie folgt:

170216 AzP abhandengekommene Waffen

 

Sofern eine Waffe bei der Waffenbehörde als abhandengekommen gemeldet wird, wird der Verlust der Waffe bei der Polizei zur Anzeige gebracht und die Schusswaffe zur Fahndung ausgeschrieben (§ 37 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
Ob und ggf. welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Waffenbehörden gegenüber den Waffenbesitzern ergreifen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die möglichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen können zum Beispiel der Widerruf weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines Strafverfahrens sein. Ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Abhandenkommen auf fehlerhafte Aufbewahrung zurückzuführen ist und deswegen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG anzunehmen ist.