Impfdosen für Impfaktion einer italienischen Reisegruppe
Anfragen zum Plenum zur Plenarsitzung am 16.06.2021 mit Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Ich frage die Staatsregierung, wer hat die Impfdosen für die Impfaktion einer italienischen Reisegruppe in einem Münchner Flughafenhotel bestellt, war das Vorgehen im Kontext der Impfungen rechtlich zulässig und wer kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Impfberechtigung etc.)?
Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) ist das beschriebene Geschehen Ende Mai 2021 durch Presseberichte zur Kenntnis gebracht worden. Das StMGP hat über die dortigen Informationen hinaus keine Erkenntnisse über den Ablauf und die Beteiligten der Impfungen sowie über die Herkunft des verwendeten Impfstoffs. Das örtlich zuständige Impfzentrum teilte dem StMGP auf Nachfrage mit, dass von dort kein Impfstoff zur Verfügung gestellt wurde. Nach § 1 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) haben nur Personen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind, in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben oder in Deutschland beschäftigt sind. Nach den vorliegenden Informationen trifft dies auf die zuvor angesprochenen Hotelmitarbeiter nicht zu. Abhängig von der Beschaffung des eingesetzten Impfstoffs kommen zudem gegebenenfalls Verstöße gegen Arzneimittelrecht oder gegen Vorgaben der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Arztpraxen vom 31.03.2021 in Betracht. Die Kontrolle der Impfberechtigung i. S. d. CoronaImpfV ist Sache der jeweiligen Leistungserbringer (Impfzentren, Arztpraxen und Betriebsärzte). Die Aufklärung des Sachverhalts und die Klärung der Frage, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Da dem StMGP keine Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wurde die für den Flughafen München zuständige Staatsanwaltschaft Landshut über die mediale Berichterstattung zu diesem Fall informiert. Zudem wurde der Sachverhalt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) mit der Bitte um Prüfung etwaiger Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten zugeleitet.