10. Februar 2016

Zielabweichungsverfahren Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Ulrich Leiner und Thomas Gehring, Bündnis 90/Die GRÜNEN, vom 09.12.2015 mit den Antworten des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Markus Söder, vom 10.02.2016 (kursiv gestellt)

Das Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren durchschneidet die Schutzzone C des bayerischen Alpenplans. Der 1972 eingeführte Alpenplan wurde als vorbeugendes Konzept zur Verhinderung von Übererschließung überweigend touristisch genutzter Verkehrseinrichtungen (Bergbahnen), zur Sicherung des Naturraumes und zur Sicherung des Gebietes für die Erholung aufgestellt. In der am strengsten geschützten Zone C sind Seilbahnprojekte deshalb unzulässig. Über ein Zielabweichungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm soll dieser Schutz nun aufgehoben werden.
Wir fragen die Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage der Herren Abgeordneten Ludwig Hartmann, Ulrich Leiner und Thomas Gehring vom 9. Dezember 2015 betreffend Zielabweichungsverfahren Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) wie folgt beantwortet:

1. Welche Aussagen trifft die naturschutzfachliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren?

2. Welche Aussagen trifft die geologische Prüfung des LfU zum Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren?

Antwort zu den Fragen 1 und 2:


In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015 führt das LfU hierzu insbesondere aus, dass die Auswirkungen auf Natur und Landschaft (vor allem hoher Anteil an gesetzlich geschützten Biotopen, Vorkommen an landesweit gefährdeten Pflanzen und Auswirkungen auf besonders geschützte Tiere, insb. das Birkhuhn), die Auswirkungen auf die bisherige Form des Erholungstourismus und auf die besondere Gebirgslandschaft (als Landschaftsschutzgebiet geschützt und im Naturpark gelegen) sowie die Georisiken gravierend seien.

3. a) Wann wurde die Stellungnahme des Umweltministeriums zum Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren an das Finanzministerium weitergeleitet?

b) Welche Aussage trifft die Stellungnahme des Umweltministeriums zum Projekt?

Antwort zu den Fragen 3. a) und b):


Das StMUV hat die Stellungnahme des LfU an das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) am 30. Juni 2015 weitergeleitet und sich dieser angeschlossen.

4. a) Welche Stellungnahmen liegen aus dem Bereich des Landwirtschaftsministeriums bezüglich der Jagd und der Bergwaldrodung zum Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren vor?

b) Seit wann liegen diese Stellungnahmen vor?

Antwort zu den Fragen 4. a) und b):


Aus dem Bereich des StMELF liegen dem StMFLH Stellungnahmen vom 27. Mai 2015 zur Forstwirtschaft, vom 13. Juli 2015 zur Alpwirtschaft sowie vom 9. Oktober 2015 zu Forst- und Alpwirtschaft vor.

c) Welche Aussagen treffen sie zum Projekt?

Antwort zu Frage 4. c):


In den Stellungnahmen des StMELF wird im Wesentlichen herausgestellt, dass alle raumbedeutsamen Vorhaben im Alpenraum einer kritischen Prüfung zu unterziehen seien. Rodungen im Bergwald für neue Freizeiteinrichtungen (z. B. für Wintersport) widersprächen grundsätzlich dem sog. Bergwaldbeschluss des Bayerischen Landtages und seien abzulehnen.
 Die Erlaubnis für Rodungen im Schutzwald wäre nur dann zu erteilen, wenn Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten seien. Im Zuge der Planungen könnten Nachteile etwa durch Ersatzaufforstung ausgeglichen werden. Durch das ganzjährige Tourismusprojekt seien positive Impulse für die gesamte Region zu erwarten, die einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Land- und Alpwirtschaft und damit zur Sicherung der Kulturlandschaft darstellen könnten.

5. a) Warum hält die Staatsregierung eine Verträglichkeitsprüfung aufgrund der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie als Voraussetzung für ein Zielabweichungsverfahren für unnötig, obwohl sie für das Landesentwicklungsprogramm eine FFH-Prüfung durchgeführt hat?

Antwort zu Frage 5. a):


Im Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLplG wird geprüft, ob im Einzelfall die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und ob die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wobei in die Prüfung alle zielrelevanten Umweltbelange einfließen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

b) Hält die Staatsregierung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren überhaupt für erforderlich?

c) Wenn ja, bei welcher Plangenehmigung?

Antwort zu den Fragen 5. b) und c):


Das verfahrensgegenständliche Gebiet liegt nicht innerhalb eines FFH- Gebiets. In der Nähe befindet sich jedoch das FFH-Gebiet 8527-301 „Hörnergruppe“. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist bei Projekten und be- stimmten Plänen erforderlich, wenn nicht eindeutig auszuschließen ist, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets in Betracht kommen. Dies kann auch dann gegeben sein, wenn das Projekt bzw. der Plan zwar nicht innerhalb eines FFH-Gebiets liegt, in dieses aber „hineinwirkt“.

6. a) Wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung des Projektes durchgeführt?

b) Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

c) Wenn nein, warum nicht?

Antwort zu den Fragen 6. a), b) und c):


In der Antwort zu Frage 5 a) wurden die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLplG bereits genannt. Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist danach nicht Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens.

7. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass das LfU dem Projekt Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren auf Grundlage von Gutachten, welche die Gefahr von Murenabgängen und Hangrutschen infolge von Waldrodungen und Eingriffen in den Wasserhaushalt dokumentieren, skeptisch gegenübersteht?

b) Wie bewertet die Staatsregierung die Risiken, die von den in der Georisk-Kartierung des LfU ermittelten, extrem labilen Hangbereichen ausgehen?

c) Welche Maßnahmen sind bei einer potentiellen Genehmigung des Projekts zum Schutz vor Muren und Hangrutschen geplant bzw. welche Instrumente stünden hierfür zur Verfügung?

Antwort zu den Fragen 7. a), b) und c) :


Da es sich um ein laufendes Verwaltungsverfahren handelt, können zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Aussagen zur Bewertung des Vorhabens getroffen werden.

8. a) Kam es im Laufe des Jahres 2015 zu Planungsänderungen hinsichtlich des Projekts Liftverbindung Balderschwang/Grasgehren?
b) Wenn Antwort zu 8.a) ja lautet, was sehen diese Planungsänderungen konkret vor?

Antwort zu den Fragen 8. a) und b):


Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens ist der von den Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang am 16. Oktober 2014 beschlossene Entwurf des Teilflächennutzungsplans, der dem Zielabweichungsantrag vom 2. Januar 2015 zugrunde liegt. Änderungen des Planentwurfs oder des Zielabweichungsantrags sind gegenüber dem StMFLH im Laufe des Jahres 2015 nicht erfolgt.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.