20. Februar 2015

Wirtschaftsförderung und vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 16.12.2014 mit den Antworten des Staatssekretärs für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Franz Josef Pschierer, vom 20.02.2015 (kursiv dargestellt)

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 16.12.2014 beantworte ich wie folgt:

Frage 1a): In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren bei Anträgen auf Förderung aus Wirtschaftsförderprogrammen des Freistaates ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gestattet? (bitte nach Förderprogramm, Jahr und Regierungsbezirk auflisten)

b) Wie viel Prozent machten diese Fälle an den gesamten Förderanträgen des jeweiligen Förderprogramms aus? (bitte nach Förderprogramm, Jahr und Regierungsbezirk auflisten)

c) Wie viele Prozent der jährlichen Fördersumme des jeweiligen Förderprogramms machten diese Fälle aus? (bitte nach Förderprogramm, Jahr und Regierungsbezirk auflisten)

Im Rahmen der Regionalförderung wurden in den letzten fünf Jahren insgesamt mehr als 3.250 Vorhaben bewilligt (BRF, GRW, RÖFE, Seilbahnprogramm). Für sämtliche dieser Vorhaben war entsprechend den einschlägigen Richtlinienbestimmungen ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gestattet. D.h. die Antragsteller durften bzw. dürfen mit Antragstellung und vor Erlass eines Bewilligungsbescheides mit der Umsetzung ihrer Investitionsvorhaben auf eigenes Risiko beginnen. Das Gleiche gilt auch für die Förderprogramme der LfA-Förderbank.

Frage 2a): Bei wie vielen dieser Förderanträge wurde dann doch keine Förderung genehmigt?

Im Rahmen der Regionalförderung wurden in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 666 Anträge zurückgezogen bzw. abgelehnt.

b) Wie hoch war die im Endeffekt jeweils genehmigte Fördersumme dieser Anträge?

Die Förderanträge wurden vor Genehmigung einer Zuwendung zurückgezogen bzw. abgelehnt. Insofern wurden in diesen Fällen keine Fördermittel bewilligt bzw. ausgezahlt.

c) Welcher Anteil der im Endeffekt jeweils genehmigten Fördersumme dieser Anträge bezog sich zum Zeitpunkt der Förderungsgenehmigung auf bereits durchgeführte Investitionen der Antragsteller*innen)

Hierzu liegen keine Daten vor. Weder die Antragsteller noch die Bewilligungsstellen sind verpflichtet, zum Zeitpunkt der Bewilligung den bis dahin getätigten Investitionsstatus mitzuteilen bzw. nachzufragen.

Frage 3: In wie vielen Fällen waren die Maßnahmen bereits abgeschlossen, bevor der Förderantrag genehmigt wurde? (bitte nach Förderprogramm und Jahr auflisten)

Vgl. Antwort zur Frage 2c). Unabhängig davon sind den Bewilligungsstellen in den vergangenen fünf Jahren rund 255 Vorhaben bekannt, bei denen zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuwendungsbescheides die Investitionsmaßnahme bereits abgeschlossen war.

Frage 4a): Welche Gründe für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn lässt die Staatsregierung dabei gelten?

b) Welche gesetzlichen Regelungen und Vorschriften bilden dabei den Beurteilungsspielraum?

Die haushaltsrechtliche Grundlage für die Möglichkeit zur Zustimmung eines beihilfeunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist in der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verankert (vgl. VV 1.3 zu Art. 44 BayHO sowie für Kommunen Nr. 1.3 VVK zu Art. 44 BayHO).

In den Förderrichtlinien ist jeweils festgelegt, dass die Gewährung einer Förderung nur möglich ist, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsstelle gestellt wird. Die jeweiligen Förderrichtlinien sind mit dem Finanzministerium abgestimmt. Wie bereits unter der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, dürfen die Antragsteller danach mit dem Vorhaben förderunschädlich ab Antragstellung beginnen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bewilligungsstellen mit den Maßnahmenträgern vor Antragstellung grundsätzlich ein intensives Beratungsgespräch führen, bei dem bereits im Vorfeld die grundsätzliche Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des jeweiligen Investitionsvorhabens abgeklärt werden. Zudem müssen die Anträge Mindestangaben enthalten, wie z.B. Größe des Unternehmens, Beschreibung, Standort und Kosten des Vorhabens sowie Höhe der benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit der in den Programmen eingeräumten Möglichkeit des förderunschädlichen Maßnahmenbeginns ab Antragstellung soll eine rasche Umsetzung der geplanten Investitionsmaßnahmen erreicht werden. Wie aus der Antwort zur Frage 6 hervorgeht, nimmt das Prüf- und Bewilligungsverfahren in der Regel eine nicht unbeträchtliche Zeit in Anspruch. Die Ursache hier- für ist zum einen darin begründet, dass die Antragsteller die vollständigen Prüfunterlagen oftmals nicht zeitnah abgeben (können); vgl. hierzu auch Antwort zur Frage 7. Und zum anderen, dass die hohe Zahl der Förderanträge mit dem jährlich zur Verfügung stehenden Mittelkontingent in der Regel nicht zeitnah zu bewältigen ist.

Aufgabe der Regional-, Struktur- und Wirtschaftspolitik ist es, Maßnahmenträger von Investitionsvorhaben im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken bzw. zu sichern. Eine Verzögerung von Investitionsmaßnahmen durch beihilferechtlich notwendige, jedoch zeitintensive Prüfverfahren wäre aus wirtschaftspolitischer Sicht kontraproduktiv. Mit dem zugelassenen Maßnahmenbeginn ab Antragstellung soll daher eine beschleunigte Umsetzung wirtschaftspolitisch bedeutsamer sowie arbeitsplatzschaffender bzw. – sichernder Investitionsmaßnahmen gewährleistet werden.

Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 angesprochen, trägt der Antragsteller bzw. Maßnahmenträger mit dem vorzeitigem Beginn des Investitionsvorhaben (also ab Antragstellung und vor Bewilligungsentscheidung) das volle Risiko für den Fall, dass die beantragte Investition letztendlich doch nicht gefördert werden kann. Vor diesem Hintergrund erhalten bzw. erhielten die Antragsteller von den Bewilligungsstellen insbesondere bei größeren Vorhaben nach Antragseingang ein gesondertes Schreiben, mit dem der Antragseingang und die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns bestätigt werden. In diesen Schreiben werden zudem die Antragsteller u.a. darauf hingewiesen, dass mit einem förderunschädlichen vor- zeitigen Maßnahmenbeginn ein Rechtsanspruch auf eine Förderung des beantragten Vorhabens nicht abgeleitet werden kann. Ein entsprechendes Schreiben erging auch im Zusammenhang mit dem Vorhaben zur Modernisierung des Sudelfelds.

Frage 5: Wie lange dauerte es durchschnittlich zwischen vorzeitigem Maßnahmenbeginn und Genehmigung des Förderantrags?

Nach Mitteilung der sieben Regierungen, die im Rahmen der Regionalförderung für das Bewilligungsverfahren zuständig sind, dauert das Prüf- und Bewilligungsverfahren (zwischen Antragstellung bzw. Zustimmung zum vorzeitigem Maßnahmenbeginn und Zuwendungsbescheid) bei Vorhaben

  • der gewerblichen Förderung (GRW, BRF) durchschnittlich zwischen 3 Monaten und einem Jahr,
  • der touristischen Infrastrukturförderung (RÖFE) durchschnittlich 6 bis 10 Monate, 

  • nach dem Seilbahnprogramm durchschnittlich 10 Monate. 


Frage 6a): Wie lange dauerte es durchschnittlich zwischen Antragstellung und Genehmigung der Förderung? (bitte nach Förderprogramm unterscheiden)
Vgl. Antwort zu Frage 5.


b) Wie lange dauerte das schnellste Antragsverfahren?
Nach Mitteilung der Regierungen nahm das schnellste Antragsverfahren bei Vorhaben 


  • der gewerblichen Förderung (GRW, BRF) zwischen wenigen Tagen (Regierung der Oberpfalz, Regierung von Schwaben) und 2 Monaten (Regierung von Mittelfranken), 

  • der touristischen Infrastrukturförderung (RÖFE) zwischen 2 und 3 Monaten, 

  • nach dem Seilbahnprogramm 3 Monate in Anspruch.

c) Wie lange dauerte das längste Antragsverfahren?
Nach Mitteilung der Regierungen dauerte das längste Antragsverfahren bei Vorhaben 


  • der gewerblichen Förderung (GRW, BRF) mehr als dreieinhalb Jahre (Regierungen der Oberpfalz und von Oberfranken), 

  • der touristischen Infrastrukturförderung (RÖFE) bis zu 3 Jahren, 

  • nach dem Seilbahnprogramm rd. 2 Jahre. 


Frage 7a: Ist es üblich, dass Antragsteller*innen mehrfach aufgefordert werden ihre Anträge nachzubessern?
b) In wie viel Prozent der Antragsverfahren war dies der Fall?
Mit Ausnahme der kommunalen Antragsteller werden nahezu in jedem Bewilligungsverfahren Anträge bzw. Antragsunterlagen nachträglich ergänzt bzw. angepasst.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.