7. Februar 2017

Waffen und Waffenrecht in Bayern

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Katharina Schulze, Bündnis 90/Die Grünen, vom 20.12.2016, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 07.02.2017 (kursiv dargestellt)

1. a) Wie hat sich die Anzahl der ausgestellten Kleinen Waffenscheine, Waffenscheine und Waffenbesitzkarten seit 2005 jährlich entwickelt (bitte tabellarische Auflistung)?
zu 1. a): Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr liegen Zahlen zu Kleinen Waffenscheinen, Waffenscheinen nach § 19 WaffG und Waffenbesitzkarten erst seit dem Start des Nationalen Waffenregisters für die Jahre 2013 bis 2016 vor. Vorher bei den Waffenbehörden erhobene Zahlen zu Waffenbesitzern und deren Waffen unterscheiden nicht zwischen diesen Waffenerlaubnissen.
Die Zahlen der in den Jahren 2013 bis 2015 ausgestellten Kleinen Waffenscheine, Waffenscheine nach § 19 WaffG und Waffenbesitzerlaubnisse waren bereits Gegenstand der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr, SPD, vom 21.09.2016. Auf Nummern 2., 4. und 8.a) der Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.10.2016 (Drs. 17/13382) wird daher verwiesen.
Für das Jahr 2016 liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bisher nur die Zahlen der am Stichtag 31.12.2016 wirksam bestehenden Erlaubnisse vor:

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Diese Zahlen lassen aber noch keine Rückschlüsse zu, wie viele Waffenerlaubnisse im Laufe des Jahres 2016 erteilt wurden. Auch aus der Differenzsumme zwischen den am 31.12.2016 und den am 31.12.2015 wirksam bestehenden Waffenerlaubnissen folgt diese Zahl nicht, da die Waffenerlaubnisse gegenzurechnen wären, die im Laufe des Jahres 2016 widerrufen wurden oder auf die ihre Inhaber verzichteten. Die Zahl der in 2016 tatsächlich ausgestellten Kleinen Waffenscheine, Waffenscheine nach § 19 WaffG und Waffenbesitzkarten wird derzeit noch bei den Waffenbehörden erhoben.

1. b) Wie hat sich die Anzahl der Waffenhalter und der registrierten Waffen in Bayern seit 2005 jährlich entwickelt (bitte tabellarische Auflistung)?
zu 1. b): Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erhebt die Zahl der Personen in Bayern, die erlaubnispflichtige Schusswaffen rechtmäßig besitzen, und die Zahl der von ihnen rechtmäßig besessenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen seit 2009 in einem zweijährigen Turnus.

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Nicht erfasst sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sog. SRS-Waffen), die Personen erlaubnisfrei besitzen und mit einem Kleinen Waffenschein führen dürfen. Diese Waffen sind keine Schusswaffen. Zur Entwicklung dieser Zahlen seit 2013 wird auf die Antwort zu Frage 1.a) verwiesen.

2. a) Wie oft werden Waffenhalter in Bayern im Durchschnitt kontrolliert?
b) Wie hat sich die Zahl der jährlichen Kontrollen seit 2005 entwickelt (absolut und prozentual zur Anzahl der registrierten Waffenhalter)?
zu 2. a) und b): Die Fragen 2. a) und b) werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Soweit die Schriftliche Anfrage auf eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung der Inhaber von Waffenerlaubnissen abstellt, ist zu sagen: Die Waffenbehörden kontrollieren die Zuverlässigkeit und Eignung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei jedem Antrag auf eine Waffenerlaubnis und nach § 4 Abs. 3 WaffG im Folgenden mindestens alle drei Jahre.
Soweit die Schriftliche Anfrage auf Vor-Ort-Kontrollen der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG abstellt, ist zu sagen: Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erhebt die waffenbehördliche Praxis zu Aufbewahrungskontrollen seit 2009 in einem zweijährigen Turnus. Die Erhebung für den Zeitraum 2015/16 wurde Anfang Januar eingeleitet; Ergebnisse liegen noch nicht vor.
In den vorherigen Evaluierungszeiträumen führten die Waffenbehörden Kontrollen wie folgt durch:

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Die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen erhöhte sich damit von 2009 bis 2014 um rund 767%.
Die Ermittlung exakter Relationen der Zahlen der Kontrollen zu den Zahlen der Waffenerlaubnisinhaber ist nicht möglich, da die Zahl der Waffenerlaubnisinhaber jeweils nur für einen bestimmten Stichtag angegeben werden kann und sich diese Zahl fortwährend ändert, während sich die Zahl der Kontrollen notwendiger Weise jeweils auf einen Zeitraum bezieht. Unterstellt man fiktiv, dass die Zahl der in 2015/16 durchgeführten Kontrollen gegenüber dem Zeitraum 2013/14 ebenso unverändert blieb wie die Zahl der Waffenerlaubnisinhaber zwischen den Stichtagen 31.12.2014 und 31.12.2016, würde dies bedeuten, dass die bayerischen Waffenbehörden in 2015/16 die Waffenaufbewahrung bei rund 9,1% der bayerischen Waffenerlaubnisinhaber kontrolliert hätten. Nimmt man aber – ebenso rein fiktiv – den Stichtag 31.12.2016 an, würde dies zu einer Quote von rund 9,9% führen.
Die in 2013/14 erreichte Kontrolldichte entspricht der Intention der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2009. Danach sollte die Änderung des § 36 WaffG den Waffenbehörden die Möglichkeit einräumen, „die Einhaltung der geltenden Aufbewahrungsvorschriften bei Besitzern von Schusswaffen in deren Räumlichkeiten auch stichprobenartig zu überprüfen“ (BT-Drs. 16/13434, zu Art. 3 Abs. 5). Die erreichte Kontrolldichte ist so hoch, dass jeder Waffenerlaubnisinhaber damit rechnen muss, dass seine Waffenaufbewahrung in absehbarer Zeit von der Waffenbehörde kontrolliert werden kann.

2. c) Wie verteilen sich die Kontrollen seit 2005 aufgeschlüsselt nach angemeldeten und unangemeldeten sowie verdachtsunabhängigen und anlassbezogenen Kontrollen auf die Regierungsbezirke (absolut und prozentual)?
zu 2. c): Auch insoweit liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr derzeit Zahlen von 2009 bis 2014 jeweils für einen zweijährigen Evaluierungszeitraum vor.

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Wie bereits in der Antwort zu Frage 2. b) ausgeführt, ist die Ermittlungen exakter Relationen der Zahlen der jeweiligen Kontrollen zu den Zahlen der Waffenerlaubnisinhaber nicht möglich.

3. a) Wie häufig werden im Zuge der Kontrollen Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen festgestellt (z. B. nicht registrierte Waffen, falsche Verwahrung etc.)?
b) Wie hat sich Anzahl dieser Verstöße in den einzelnen Regierungsbezirken seit 2005 jährlich entwickelt (absolut und prozentual zur Anzahl der registrierten Waffenhalter)?
zu 3. a) und b): Die Fragen 3. a) und b) werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auch insoweit liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr derzeit Zahlen von 2009 bis 2014 jeweils für einen zweijährigen Evaluierungszeitraum vor.

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Die jeweils meisten Beanstandungen erfolgten wegen eher geringer Mängel, die in nur relativ wenigen Fällen zur Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Waffenerlaubnis oder eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens führten.
Da sich die Beanstandungen jeweils (als Folge der Kontrollen) auf einen Zeitraum beziehen, ist die Ermittlung exakter Relationen der Zahlen der Beanstandungen im Verhältnis zu den sich jeweils auf einen bestimmten Stichtag beziehenden Zahlen der Waffenerlaubnisinhaber wiederum nicht möglich.

3. c) Wie hat sich die Anzahl der bayernweiten Verurteilungen nach dem Waffengesetz – aufgeschlüsselt nach WaffG und dem KrWaffKontrG – seit 2005 entwickelt?
zu 3. c): Zu den Zahlen der eingeleiteten Widerrufs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren von 2009 bis 2014 wegen Verstößen gegen die Aufbewahrungsbestimmungen des Waffengesetzes wird zunächst auf die Antwort zu Nr. 3. a) und b) verwiesen. Zu welchen Ergebnissen die eingeleiteten Verfahren führten, insbesondere zu wie vielen bestandskräftigen Widerrufen von Waffenerlaubnissen, bestandskräftigen Bußgeldbescheiden oder rechtskräftigen Verurteilungen, ist dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht bekannt. Dies war jeweils auch nicht Teil der turnusmäßigen Evaluierungen. Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie viele ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes ergingen.
Dem Staatsministerium der Justiz sind nur Aussagen zur Zahl der strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Allgemeinen für die Kalenderjahre 2005 bis 2015 möglich:

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Bei den Zahlenangaben ist zu beachten, dass bei der Verurteilung von Straftaten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen wurden, nur die Straftat in der Strafverfolgungsstatistik erfasst ist, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Wurde ein Verstoß gegen das Waffengesetz somit zusammen mit einer nach dem Gesetz mit schwererer Strafe bedrohten Tat verurteilt, so taucht sie in der Statistik nicht als Verstoß gegen das Waffen- oder Kriegswaffenkontrollgesetz auf.

4. a) Wie viele Personen sind derzeit bayernweit für die Kontrolle eines gesetzes- und richtlinienkonformen Waffenbesitzes zuständig (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirk)?
b) Wie hat sich die Anzahl dieser Waffenkontrolleure bei den zuständigen Behörden seit 2005 jährlich entwickelt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirk)?
zu 4. a) und b): Die Fragen 4. a) und b) werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr liegen die Zahlen der Mitarbeiter in den einzelnen bayerischen Waffenbehörden zu den Stichtagen 31.12.2010, 31.12.2012 und 31.12.2014 vor. Die Zahl zum 31.12.2016 wird derzeit im Rahmen der turnusmäßigen zweijährigen Evaluierung der waffenbehördlichen Praxis noch erhoben. Wie viele der Mitarbeiter in den einzelnen Waffenbehörden auch mit Vor-Ort-Kontrollen der Waffenaufbewahrung befasst waren bzw. sind, ist dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr allerdings nicht im Einzelnen bekannt. Dies ist – wie auch die personelle Ausstattung der Waffenbehörden im Allgemeinen – eine Entscheidung des jeweiligen Behördenleiters im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit.
Die Tabelle gibt die Stellenanteile (bezogen auf Vollzeitstellen) wieder:

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Der deutliche Rückgang von 2010 bis 2012 in Oberbayern ist in erster Linie dadurch zu erklären, dass die Landeshauptstadt München die Zahl der Personen, die Aufbewahrungskontrollen durchführten, ab 2009 temporär verstärkt hatte.

5. a) Wie viele Schusswaffen wurden bayernweit seit 2005 jährlich unbrauchbar gemacht, an einen Berechtigten abgegeben oder in der Waffenverwertungsstelle vernichtet (bitte einzeln aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Waffen wurden seit 2005 jährlich freiwillig gemeldet, wie viele im Rahmen behördlicher Kontrollen festgestellt?
zu 5. a) und b): Die Fragen 5. a) und b) werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Zur Zahl der seit 2005 insgesamt unbrauchbar gemachten oder an einen Berechtigten abgegebenen Schusswaffen liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr – mit Ausnahme der im Rahmen der Strafverzichtsregelung 2009 abgegebenen Schusswaffen – keine Erkenntnisse vor. Diese Daten müssten nachträglich bei den Waffenbehörden erhoben werden, was diese aber über einen nicht unerheblichen Zeitraum binden würde, da sie hierzu teilweise Originalakten auswerten müssten. Dies gilt auch für die Frage, wie viele Waffen nach Kontrollen der Waffenaufbewahrung abgegeben oder eingezogen wurden.
Im Rahmen der Waffengesetzänderung 2009 wurde auch eine befristete Strafverzichtsregelung getroffen. Wer eine unrechtmäßig besessene Waffe vom 25.07. bis 31.12.2009 bei einer Waffenbehörde oder Polizeidienststelle abgab, wurde nach
§ 58 Abs. 8 WaffG nicht wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes oder Verbringens der Waffe bestraft, sofern die Tat zum Zeitpunkt der Waffenabgabe nicht bereits bekannt war und der Betreffende nicht bereits mit einer Verfolgung rechnen musste. Die befristete Strafverzichtsregelung sollte einen Anreiz schaffen, unrechtmäßig besessene Waffen bei Waffenbehörden oder Polizei abzugeben, ohne dabei strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Daneben sollten Erlaubnisinhaber angeregt werden, zu überdenken, ob sie ihre rechtmäßig besessenen Waffen noch brauchen. Im Zeitraum der Strafverzichtsregelung wurden bei den bayerischen Waffenbehörden 32.937 Schusswaffen abgegeben. 9.260 dieser Waffen waren unrechtmäßig, 23.677 rechtmäßig besessen worden. Hinzu kamen weitere unrechtmäßig besessene Waffen, die bei den bayerischen Polizeidienststellen abgegeben wurden. Die Polizeidienststellen erhoben allerdings nicht die Zahl der abgegebenen Waffen, sondern nur die Zahl der abgebenden Personen: 1.648 Personen gaben demnach jeweils mindestens eine unrechtmäßig besessene Waffe ab, so dass sich die Gesamtzahl der während der Strafverzichtsregelung abgegebenen unrechtmäßig besessenen Waffen auf mindestens 10.908 und die Gesamtzahl aller in diesem Zeitraum abgegebenen Waffen auf mindestens 34.585 erhöhte.
Da die Vernichtung von bei Waffenbehörden und Polizei abgegebenen oder von diesen eingezogenen Schusswaffen bis 2009 überwiegend und seitdem ausschließlich durch die Waffenverwertungsstelle des Bayerischen Landeskriminalamtes erfolgt, sind insoweit aber Aussagen möglich. 2009 stellte das Bayerische Landeskriminalamt zudem die Erfassung dieser Schusswaffen um, sodass seither genauere Angaben möglich sind. Ob die übermittelten Waffen zuvor rechtmäßig oder rechtswidrig besessen worden waren, wird dabei aber nicht erfasst. Ebenso wenig ob eine rechtmäßig besessene Waffen wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften abgegeben oder eingezogen wurde.

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6. a) Wie viele halbautomatische Schusswaffen sind in Bayern registriert?
b) Wie hat sich deren Zahl seit 2005 entwickelt (bitte jährlich aufschlüsseln)?
zu 6. a) und b): Die Fragen 6. a) und b) werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Zu rechtmäßig besessenen halbautomatischen Schusswaffen, die als solche im Nationalen Waffenregister gespeichert sind, liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr seit dem Jahr 2014 Auswertungen vor.

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Nach Einschätzung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr spiegeln diese Zahlen aber nur eine scheinbare Zunahme halbautomatischer Waffen wieder. Grund für die Erhöhungen dürfte vielmehr die nach und nach erfolgende Datenbereinigung im Nationalen Waffenregister sein. Die Waffenbehörden hatten das Nationale Waffenregister bis 2013 zunächst mit ihren Daten aus den lokalen Waffenregistern befüllt, die eine nähere Zuordnung zum Waffentyp oft nicht zuließen. Die Waffenbehörden sind verpflichtet, die Daten bis Ende 2017 zu konsolidieren und an den für das Nationale Waffenregister entwickelten Datenstandard XWaffe anzupassen. Dementsprechend nimmt die Zahl der noch zu bereinigen- den Datensätze im Nationalen Waffenregister seit 2013 kontinuierlich ab; die vormals nicht eindeutig spezifizierten Waffen werden nun einem bestimmten Waffentyp zugeordnet. Da die Datenbereinigung auch durch die bayerischen Waffenbehörden nach wie vor andauert, steht auch die Zahl zum 31.12.2016 unter einem entsprechenden Vorbehalt.

6. c) Wie sind halbautomatische Schusswaffen nach den gesetzlichen Regelungen zu verwahren?
zu 6. c): Die Aufbewahrungsregeln für halbautomatische Schusswaffen – wie auch für andere Schusswaffen – folgen aus § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Im Einzelnen hängen sie insbesondere von der Art und Anzahl der Schusswaffen, aber auch vom Aufbewahrungsstandort ab, beispielsweise davon, ob sie in einem bewohnten oder unbewohnten Gebäude oder in einem Vereinsheim aufbewahrt werden. Für die praktische Handhabung hat das Bayerische Landeskriminalamt eine Handreichung erarbeitet, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf seiner Homepage veröffentlicht hat.
Angesichts des Umfangs der Handreichung wird auf diese verwiesen.

7. a) Welche Auswirkungen auf Waffenbeschaffung, -kontrollen, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren etc. konnte die bayerische Staatsregierung nach den Anpassungen des Waffenrechts infolge des Amoklaufs von Winnenden 2009 feststellen?
zu 7. a): Nach dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen am 11.03.2009 wurde das Waffengesetz zum 25.07.2009 geändert (siehe BGBl. I S. 2062). Die Änderung hatte zwei Schwerpunkte:
Erstens wurde das Mindestalter zum Schießen mit großkalibrigen Waffen (d. h. ab Kaliber 5,6 mm) im Verein von 14 auf 18 Jahre erhöht. Der Kinder- und Jugendschießsport ist seitdem auf Druckluft- und Kleinkaliberwaffen beschränkt.
Zweitens wurde die Aufbewahrungssicherheit von Waffen verbessert. Dazu wurde die Nachweispflicht der sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit nicht mehr wie zuvor als „Holschuld“ der Waffenbehörde, sondern nun als „Bringschuld“ desjenigen ausgestaltet, der eine Waffenerlaubnis beantragt. Ergänzend klärte § 36 Abs. 3 WaffG die zuvor streitige Frage, ob die Waffenbehörden die Waffenaufbewahrung vor Ort auch ohne einen Anlass kontrollieren dürfen. Entsprechend der vormaligen Haltung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr erhielten die Waffenbehörden diese Befugnis nun ausdrücklich. Gegen den Willen des Inhabers dürfen sie dessen Wohnung zwar weiterhin nur bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten. Verweigert der Inhaber eine anlassunabhängige Kontrolle aber ohne stichhaltigen Grund, kann dies seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
In der Folge hielt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die bayerischen Waffenbehörden nicht nur an, sich die sichere Aufbewahrungsmöglichkeit bei künftigen Erlaubnisanträgen nachweisen zu lassen. Vielmehr beauftragte das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die bayerischen Waffenbehörden, entsprechende Nachweise auch von allen Personen einzufordern, die damals bereits eine Waffenerlaubnis besaßen. Die bayerischen Waffenbehörden setzten dies im Folgenden mit einem hohen Aufwand um. Viele Waffenbesitzer, insbesondere Besitzer von ererbten oder unter frühere Altfallregelungen fallende sog. Altbesitzwaffen, scheuten den Aufwand, neue Aufbewahrungsbehältnisse anzuschaffen und gaben Waffen freiwillig ab. Ergänzt wurde dies zum einen durch die bereits in der Antwort zu Frage 5. a) und b) angesprochenen Strafverzichtsregelung im Jahr 2009; zum anderen verstärkten die Waffenbehörden – entsprechend der Gesetzesintention – ihre Vor-Ort-Kontrollen der Waffenaufbewahrungen. Diese Maßnahmen bewirkten, dass sowohl die Zahl der Inhaber von Waffenerlaubnissen als auch die Zahl der von ihnen rechtmäßig besessenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen deutlich zurückgingen. Siehe dazu die Antwort zu Frage 1. b).
Zu den Auswirkungen auf die Zahl der Beanstandungen der Waffenaufbewahrung sowie den wegen Verstößen gegen die Aufbewahrungsbestimmungen eingeleiteten Widerrufs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren siehe die Antwort zu Fragen 3. a) und b).
Die bayerischen Waffenbehörden setzen die Änderungen des Waffengesetzes 2009 konsequent um. Sie ließen sich von allen Waffenerlaubnisinhabern die sichere Waffenaufbewahrungsmöglichkeit nachweisen und kontrollieren die Waffenaufbewahrung ergänzend entsprechend der Gesetzesintention stichprobenartig. Nach dem Abschluss der Überprüfung der Aufbewahrungsnachweise nahm die Kontrolldichte deutlich zu. Die Erfahrungen der Waffenbehörden zeigen, dass die mittlerweile erreichte Zahl der Aufbewahrungskontrollen die von der Waffengesetzänderung 2009 bezweckte präventive Wirkung erzielt. Die Aufbewahrungssicherheit von Schusswaffen hat sich dadurch erheblich erhöht. Die bayerischen Waffenbehörden werden diese Kontrollpraxis daher weiterhin konsequent fortsetzen, dabei aber wie bereits bisher auch berechtigte Belange der Waffenerlaubnisinhaber im jeweiligen Einzelfall berücksichtigen.

7. b) Welche weiteren Verbesserungsmöglichkeiten werden hinsichtlich der derzeitigen Waffengesetzgebung noch gesehen?
zu 7. b): Die Änderungen des Waffengesetzes 2009 haben sich bewährt und werden von den bayerischen Waffenbehörden konsequent vollzogen. Insoweit sieht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr derzeit grundsätzlich keinen weiteren Änderungsbedarf. Allerdings verweist § 36 Abs. 2 WaffG zu Anforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse noch auf ein technisches Regelwerk des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA 24992), das seit geraumer Zeit aufgehoben bzw. nicht mehr fortgeschrieben wurde. Hier muss der Bundesgesetzgeber neue Anforderungen formulieren, wobei auf einen angemessenen Bestandsschutz der bisher vorhandenen und ausreichend sicheren Aufbewahrungsbehältnisse zu achten ist. Die Bundesregierung bereitet derzeit einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

7. c) Welche Position vertritt die Staatsregierung auf der Bundesebene, insbesondere im Bundesrat, zur Reform der Feuerwaffen-Richtlinie der EU, die sich derzeit im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindet (bitte detailliert angeben)?
zu 7. c): Die Europäische Kommission legte dem Europäischen Parlament und dem Rat mit Datum vom 18.11.2015 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der EU- Waffenrichtlinie 91/477/EWG vom 18.06.1991 vor (COM[2015] 750 final). Die EU-Waffenrichtlinie bestimmt Mindestanforderungen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen, die die Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Waffenrecht umsetzen müssen.
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr berichtete dem Bayerischen Landtag über die Inhalte des Richtlinienvorschlages, seine Bewertung und seine Initiativen auf Bundesebene mit Schreiben vom 10.03.2016. Der Bayerische Landtag hatte die Staatsregierung mit Beschlüssen vom 02.12.2015 (LT-Drs. 17/9313 und 17/9314) hierzu aufgefordert. Auf das Schreiben vom 10.03.2016 wird verwiesen.
Wie hier auf die Rechtsangleichungskompetenz der Europäischen Union gestützte Rechtsakte sind im sog. Mitentscheidungsverfahren zu beschließen. D. h. die Änderung der Richtlinie muss vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen werden, die Kommission hat nur ein Vorschlagsrecht. Sowohl Ausschüsse des Europäischen Parlaments als auch eine Arbeitsgruppe des Rates befassten sich im Laufe des Jahres 2016 mit dem Richtlinienvorschlag und erarbeiteten Positionspapiere. Auf dieser Grundlage traten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Herbst 2016 in das sog. Trilog-Verfahren ein, um eine gemeinsame Haltung zu erreichen. Nach Kenntnis des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr wurde nun offenbar ein grundsätzlicher Kompromiss gefunden. Der exakte Wortlaut des Kompromissvorschlags ist uns allerdings bislang nicht bekannt. Die bisherigen Positionspapiere des Europäischen Parlaments und des Rates lassen jedenfalls erkennen, dass beide den Richtlinienvorschlag der Kommission als zu weit reichend bewerten und nicht nur unerhebliche Änderungen einfordern.
Eine abschließende Bewertung ist dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr daher aktuell nicht möglich. Auch der Bundesrat befasste sich bisher nicht erneut mit dem Richtlinienvorschlag. Dies ist erst nach Abschluss des Trilog-Verfahrens zu erwarten, wenn die Bundesregierung den Bundesrat über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.
Zur grundsätzlichen Haltung der Staatsregierung wird nochmals auf das Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr an den Bayerischen Landtag vom 10.03.2016 zu den Beschlüssen des Landtags vom 02.12.2015 (LT- Drs 17/9313 und 17/9314) verwiesen.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.