23. Januar 2017

Unser Dringlichkeitsantrag zum Riedberger Horn: Wer mitverdient, kann nicht mitentscheiden

Unser Dringlichkeitsantrag vom 23.01.2017

1. Die Staatsregierung wird aufgefordert, im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport über folgende Punkte zu berichten:

Welche Konsequenzen hat es für die Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden Balderschwang und Obermaiselstein, dass bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines gemeinsamen Teilflächennutzungsplans „Verbindungsbahn Grasgehren-Balderschwang“ der Erste Bürgermeister von Obermaiselstein, Peter Stehle, sowie weitere Gemeinderatsmitglieder aus Obermaiselstein und Balderschwang mitgewirkt haben, obwohl sie gleichzeitig Gesellschafter der „Grasgehrenlift Otto Schmid OHG“, dem potentiellen Betreiber der geplanten Verbindungsbahn, sind (vgl. Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 8. Dezember 2016 „Riedberger Horn: Lokalpolitiker würden von Skischaukel profitieren“)?

Was hält die Staatsregierung von der in einem von der Gesellschaft für ökologische Forschung e.V. in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Gerrit Mansesen geäußerten Rechtsauffssung, wonach Gemeinderäte und Erster Bürgermeister in dem oben geschildeten Fall aufgrund persönlicher Betroffenheit nicht an der Beratung und Beschlussfassung über den Teilflächennutzungsplan mitwirken durften, wonach die getroffenen Beschlüsse rechtswidrig und im Falle der Gemeinde Obermaiselstein sogar unwirksam wurden (vgl. Gutachten vom 17.01.2017, Teilflächennutzungsplan der Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang Verbindungsbahn Grasgehren – Balderschwang)?

Teilt die Staatsregierung die in Medienberichten geäußerte Auffassung des Landratsamts Oberallgäu als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, ein Mitwirkungsverbot nach Art. 49 BayGO bestehe bei der Beschlussfassung über den gemeinsamen Teilflächennutzungsplan im vorligenden Fall nicht?

Wie wirkt es sich aus Sicht der Staatsregierung auf die persönliche Beteiligung nach Art. 49 BayGO aus, dass bei einer OHG nach der gesetzlichen Regelung im Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich die Gesellschafter Träger aller gesellschaftlichen Rechte und Pflichten sind und einer unbegrenzten Haftung auch hinsichtlich ihres Privatvermögens unterliegen (§§ 105, 128 HGB)?

Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass bei der Frage nach einer persönlichen Beteiligung nach Art. 49 BayGO allein auf die vertretungsberechtigten Gesellschafter abzustellen ist oder ergibt sich aus der unbegrenzten Haftung der Gesellschafter einer OHG, dass diese persönlich betroffen sind, wenn ein Beschluss einer Angelegenheit der OHG einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann?

2. Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Stellungnahme des Landratsamts Oberallgäu rechtlich hinsichtlich eines Mitwirkungsverbots nach Art. 49 BayGO bei der Beschlussfassung über den gemeinsamen Teilflächennutzungsplans „Verbindungsbahn Grasgehren-Balderschwang“ überprüfen zu lassen.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 24.01.2017 leider durch die Stimmen der CSU und der Freien Wähler abgelehnt.