25. April 2017

Subventionen in den Einsatz von Beschneiungsanlagen

Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) zum Plenum am 25.04.2017

Nachdem in der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf meine Schriftliche Anfrage vom 30.11.2016 unter der Antwort auf Frage 8b seitens der Staatsregierung auf einen Veränderungsprozess im Wintersport-Tourismus, der durch Subventionen in den Einsatz von Beschneiungsanlagen volkswirtschaftlich verträglich zu gestalten sei, hingewiesen wurde, frage ich die Bayerische Staatsregierung wie durch immer mehr Beschneiungsanlagen und beschneite Fläche in Bayern „ein Veränderungsprozess im Wintersport-Tourismus “ gestaltet werden kann, warum vor diesem Hintergrund die Erlaubnisse zur Beschneiung auch für subventionierte Anlagen unbefristet vergeben werden und wie die Staatsregierung diesen von ihr benannten Veränderungsprozess charakterisiert?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Nach dem Gutachten (2014) des Instituts für Interdisziplinäre Gebirgsforschung (IGF) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind die Auswirkungen des Klimawandels auf die Schneesicherheit und Schneeproduktion in deutschen Skigebieten gering. Mit Unterstützung einer effizienten Beschneiungstechnologie ist auch in den nächsten Jahrzehnten von einer sehr hohen Schneesicherheit selbst in niedriger gelegenen Skigebieten auszugehen.
Vor diesem Hintergrund fördert die Bayerische Staatsregierung flankierend auch die technische Beschneiung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die möglichen Fördersätze, die sich für Beschneiungsanlagen in der Regel zwischen maximal 10% für mittlere und maximal 20% für kleine Unternehmen bewegen, das Hauptrisiko der Investition beim Unternehmer liegt, der letztendlich entscheiden muss, ob die Investition wirtschaftlich ist.
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) sieht für die Genehmigung einer Beschneiungsanlage keine Befristung vor.
Allerdings ist ein Widerruf der Genehmigung für eine Beschneiungsanlage aus wasserrechtlichen Gründen nach Art. 35 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG und aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayWG zulässig.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die neben der Genehmigung für die Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis- se für Wasserentnahmen in der Regel befristet erteilt werden.
Darüber hinaus hat die Bayerische Staatsregierung mit der Förderung der Modernisierung der bayerischen Seilbahnen ein Förderprogramm aufgelegt, das konkret und nachhaltig den Veränderungsprozess im Wintersport-Tourismus unterstützt: Denn wesentliche Bewilligungsvoraussetzung ist, dass die Fördermaßnahme – neben der Wahrung der Belange des Umweltschutzes – auf den Ganzjahres-Tourismus ausgerichtet sein muss. Dadurch, dass mit dem Förderprogramm auch gezielt der Sommertourismus ausgebaut wird, wird gleichzeitig die Schneeabhängigkeit der Wintersportorte verringert. D.h. sollten aufgrund des prognostizierten Klimawandels die klassischen Wintersportmöglichkeiten in Bayern nicht mehr wirtschaftlich angeboten werden können, bieten die auf einen Ganzjahresbetrieb ausgerichteten Seilbahnen den Urlaubsgästen dennoch einen Anreiz, die bayerischen Tourismusorte entlang der Alpenkette oder im Bayerischen Wald auch in schneearmen Wintern z.B. für Bergwanderungen zu besuchen.