16. Dezember 2014

Speicherbecken, Pumpschächte und Amphibienschutz

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die GRÜNEN, vom 10.11.2014, mit den Antworten der Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, vom 16.12.2014 (kursiv dargestellt)

Im April 2014 wurden bei der Leerung des Speicherbeckens an der Kandahar (oberhalb „Bödele“) in Garmisch-Partenkirchen unter Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG große Mengen Amphibienlaich im angrenzenden Wald entsorgt.
In Pumpenschächten („Schneischächten“) rund um dieses Speicherbecken werden regelmäßig große Mengen an Amphibien, Reptilien, Säugetieren und Insekten gefunden, die in diese Schächte fallen, diese aus eigener Kraft nicht mehr verlassen können und in den Schächten zugrunde gehen.

Ich frage deshalb die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. a) Aufgrund welcher behördlicher Genehmigung wurde das Ablassen des Speicherbeckens im April durchgeführt (bitte diese Genehmigung der Antwort beifügen)?
zu 1. a) Die Errichtung des Speicherteiches wurde mit Bescheid des Landratsamts Gar misch-Partenkirchen (LRA GAP) vom 24.02.2000 genehmigt. Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist der landschaftspflegerische Begleitplan, welcher Maßnahmen zur Vermeidung beim Schutzgut Fauna vorsieht.

1. b) Wer hat die Verbringung des Laichs in den Wald angeordnet?
zu 1. b) Laut des zuständigen LRA GAP ist eine behördliche Anordnung zur Verbringung des Laichs nicht erfolgt. Welche (Privat-) Personen Anordnungen trafen und die Arbeiten durchführten ist dem LRA nicht bekannt.

1. c) Welche Personen haben den Laich in den Wald verbracht?
zu 1. c) Das LRA GAP prüft derzeit, wer den Speicherteich abgelassen und den Laich in den Wald verbracht hat. Die Aufklärung des Sachverhalts läuft noch.

2. a) Wieso hat die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG (BZB) behauptet, keine Erfahrung mit dem Ablassen des Beckens in der Laichzeit zu haben, nachdem es bereits drei Jahre zuvor zu einem ähnlichen Vorfall kam und der örtliche Revierförster die BZB über den Sachverhalt und die Zusammenhänge aufgeklärt hatte?
zu 2. a) Eine Äußerung der BZB liegt dem zuständigen LRA GAP bisher nicht vor. Es erfolgt in Kürze eine Anhörung (vgl. unten zu Frage 3 b und c).

2. b) Sind die Verantwortlichen der BZB über die Inhalte des BNatSchG und anderer einschlägiger Normen, die durch den Betrieb des Speicherteiches sowie der Beschneiungsanlagen und Instandhaltungs- oder Wartungsanlagen an denselben verletzt werden können, informiert bzw. darin geschult?
zu 2. b) Die Verantwortlichen waren nach Auskunft des LRA GAP durch Schreiben der unteren Natur Schutzbehörde vom 16.05.2013 an die BZB sowie einem Gutachten von 2013 informiert. Von einer Schulung der Mitarbeiter ist dem LRA GAP nichts bekannt.

2. c) Wenn nein, in wessen Verantwortung liegt die umfassende Schulung der MitarbeiterInnen der BZB in Bezug auf einzuhaltende Normen?
zu 2. c) Verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen ist die BZB. Die Umsetzung etwa mittels Schulungen der Mitarberlnnen obliegt der BZB. Die interne Verantwortungsstruktur der BZB ist dem LRA GAP nicht bekannt.

3. a) Warum wurde der o.g. Verstoß gegen das BNatSchG nicht behördlicherseits festgestellt?
zu 3. a) Der Verstoß wurde nachträglich unter anderem durch den Tierschutzverein Garmisch- Partenkirchen gemeldet. Das Verbringen des Laiches war zum Zeitpunkt der Meldung bereits erfolgt. Eine ständige Überwachung des Gebiets rund um das Speicherbecken ist behördlicherseits nicht leistbar.

3. b) Wie wurde dieser konkrete Verstoß geahndet?
c) Welche Konsequenzen ziehen die zuständigen Behörden aus diesem Vorfall?
zu 3. b) und c) Wegen des Verstoßes erfolgte eine Strafanzeige. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 15.10.2014 eingestellt und an das LRA GAP zur Verfolgung einer möglichen Ordnungswidrigkeit abgegeben. Dazu erfolgt die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz vorgesehene Anhörung. Es ist vorgesehen, den Bescheid um Auflagen zum Amphibienschutz zu ergänzen.

4. a) Wer kontrolliert in Bayern die Einhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes von Beschneiungsanlagen inklusive Speicherbecken bzw. die gesetzeskonformen Arbeiten an den Speicherbecken, z.B. das Ablassen, insbesondere im Hinblick auf Amphibien und deren Laich?
zu 4. a) Der ordnungsgemäße Betrieb von Beschneiungsanlagen und Speicherteichen obliegt zu nächst dem Betreiber bzw. den Betriebsleitern gemäß den Vorgaben in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden. Die Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämter überwachen im Rahmen der Gewässeraufsicht die Einhaltung des Genehmigungsbescheids. Diese erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus Auflagen und Bedingungen von wasserrechtlichen Bescheiden ergeben (z. B. naturschutzfachliche Auflagen).

4. b) Wie werden gesetzeswidrige Eingriffe wie z.B. der o.g. zukünftig vermieden?
zu 4. b) Im Falle des Speicherbeckens „Kandahar“ ist vorgesehen, den Bescheid um Auflagen zum Amphibienschutz zu ergänzen.

4. c) Wird an den Speicherbecken, die zur Versorgung von Beschneiungsanlagen dienen, ein naturschutzfachliches Management, insbesondere im Hinblick auf Amphibien, aber auch andere Tierarten, betrieben?
zu 4. c) Speicherteiche werden grundsätzlich auf der Grundlage von Planunterlagen einschließlich eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) genehmigt, die damit jeweils Bestandteil der wasserrechtlichen Genehmigungen sind. Diese enthalten häufig ein naturschutzfachliches Management für Amphibien und andere Tiere (insb. Libellen).

5. a) In welchen Monaten wurden in Bayern in den Jahren 2013 und 2014 Speicherbecken, die zur Versorgung von Beschneiungsanlagen dienen, abgelassen?
zu 5. a) In Oberbayern erfolgte das Ablassen der Speicherteiche in den Monaten März (Landkreis Berchtesgadener Land), April und März (Landkreis GAP) und entweder kurz vor Winterbeginn, nach der Wintersaison oder im August/September (Landkreis Miesbach).
In Niederbayern werden die Speicherbecken in den Landkreisen Regen und Straubing-Bogen i. d. R. am Ende der Beschneiungssaison bei Niedrigwasserstand abgelassen.
In Schwaben erfolgte das Ablassen im Landkreis Oberallgäu 2013 nach Betriebsende (Februar bis April), im Landkreis Ostallgäu zuletzt 2009 im Frühjahr nach Saisonende und im Landkreis Lindau in den Jahren 2013 und 2014 jeweils im September.
In Mittelfranken werden die Speicherbecken jährlich im Frühjahr oder in den Sommermonaten abgelassen, je nach Witterung.
In den Jahren 2013 und 2014 wurde in der Oberpfalz keines der zu den Beschneiungsanlagen gehörenden Speicherbecken abgelassen.
In Oberfranken wurde das Speicherbecken im Landkreis Bayreuth letztmals im Herbst 2013 abgelassen und ist ansonsten ganzjährig gefüllt.

5. b) Wie oft kam es bereits zu vergleichbaren Verstößen gegen das BNatSchG durch unsachgemäße oder zur Unzeit (Laichzeit) durchgeführte Wartungsarbeiten, z.B. Ablassen, an Speicherbecken?
zu 5. b) Bis auf den Vorfall im Landkreis GAP sind den zuständigen Behörden bisher keine Verstöße bekannt.

5. c) Wie wurden diese Verstöße festgestellt, verfolgt und geahndet?
zu 5. c) 2011 und 2013 erfolgten angebliche Wasserspiegelabsenkungen, wobei die Absenkung aus 2011 erst jetzt bekannt wurde. Eine Ordnungswidrigkeit konnte aber nicht belegt werden. Die Verfolgung wäre im Übrigen verjährt.
Bei der Absenkung 2013 schrieb das LRA GAP die BZB an. Deren Angaben zufolge war 2013 keine Absenkung erfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit konnte auch hier nicht belegt werden. Im Übrigen kann ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur verfolgt werden, wenn die Handlung vorsätzlich begangen wurde. Eine nähere Klärung erfolgt im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens.

6. a) Wie viele Pumpenschächte an Schneelanzen, Schneekanonen etc. gibt es derzeit in Bayern?
zu 6. a) Insgesamt gibt es in Bayern folgende Pumpenschächte nach Regierungsbezirken:
In Oberbayern wurden insgesamt 394 Pumpenschächte gemeldet. Die Gesamtzahl ist jedoch höher, da einzelne Landratsämter hierzu über keine Angaben verfügen und auch kurzfristig nicht erlangen konnten.
In Schwaben gibt der Landkreis Lindau eine Anzahl von 5 Pumpschächten an, die Landkreise Ostallgäu und Oberallgäu schätzen die Anzahl auf ihrem Gebiet jeweils im mittleren zweistelligen bzw. unteren vierstelligen Bereich.
In Niederbayern existiert im Landkreis Regen 1 Vorpumpenschacht sowie in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Straubing-Bogen ca. 115 Unterflurzapfstellen.
In Mittelfranken gibt es 3 Pumpenschächte.
In Oberfranken gibt es im Landkreis Bayreuth an den sich in Betrieb befindlichen Beschneiungsanlagen insgesamt 74 Schächte für Unterflurhydranten.
In der Oberpfalz verteilen sich die Pumpenschächte wie folgt auf die Landkreise: Amberg- Sulzbach: 15, Cham: 5, Neustadt a.d. Waldnaab: 1, Tirschenreuth: 3.

6. b) Um welche Art von Pumpenschächten handelt es sich?
zu 6. b) In Oberbayern gibt es Beton- oder Kunststoffschächte.
In Schwaben handelt es sich vorwiegend um Betonschächte, es sind aber auch GFK- und andere Kunststoffschächte vorhanden. Beim Schneiteich Nesselwang handelt es sich um einen Einlauf-/Entnahme-/Vorpumpenschacht.
In Niederbayern gibt es im Landkreis Regen einen Vorpumpenschacht, im Landkreis Freyung-Grafenau frostfreie Unterflurzapfstellen in Schächten und im Landkreis Straubing-Bogen Fertigteilschächte.
In Mittelfranken handelt es sich um einen fest betonierten Betonpumpenschacht (in einem Weiher), eine mobile Pumpe (in einem Fließgewässer) und eine unterirdische Installierung.
In Oberfranken gibt es an der Anlage im Landkreis Coburg einen gemauerten Pumpenschacht.
In der Oberpfalz gibt es überwiegend Betonschächte sowie des Weiteren Unterflurzapfstellen.

6. c) Über welche Art der Abdeckung verfügen diese Pumpenschächte (bitte jeweilige Anzahl angeben)?
zu 6. c) In Oberbayern sind die Betonschächte in der Regel mit dichten Metall- oder Kunststoffdeckeln verschlossen. In einem Fall (Landkreis GAP) finden Kunststoffabdeckungen Verwendung, die über Öffnungen Zugang zu einem Hohlraum gewähren. Zur Sicherung dieser Schneischächte wurden Lochbleche angebracht, die im Bereich der Aussparungen Lücken aufweisen, durch die Amphibien und Reptilien in den Schneischacht fallen können.
In Niederbayern verfügen die Pumpenschächte entweder über eine Betondecke oder dichte Metalldeckel.
In Schwaben verfügen die Pumpschächte über verschiedene Arten von Abdeckungen: Folie mit Schüttung obenauf, Mikrofilter, Gitter (Landkreis Ostallgäu), überwiegend Deckel aus Riffelblech (Landkreis Oberallgäu), Riffelblech (Landkreis Lindau).
In Mittelfranken ist der festbetonierte Schacht mit einem Gitteraufsatz und Abdeckung versehen. Der mobile Pumpenschacht hat keine Abdeckung. Der unterirdische Schacht verfügt naturgemäß über keine Abdeckung, eine Tierfallenproblematik wird in diesem Fall seitens der unteren Naturschutzbehörde ausgeschlossen.
In Oberfranken verfügen die Schächte über stabile und z. T. auch absperrbare Abdeckungen. Bei der Anlage im Landkreis Coburg ist ein gemauerter Pumpenschacht vorhanden; dieser hat zwar selbst keine Abdeckung, befindet sich aber in einem Pumpenhaus, das für Tiere unzugänglich ist.
In der Oberpfalz sind die Pumpenschächte im Landkreis Amberg-Sulzbach mit Metalldeckeln abgedeckt und verfügen teilweise über Öffnungen für Saugleitungen. Im Landkreis Cham gibt es 5 Schachtelemente, von denen zwei mit Deckeln versehen sind. Der Pumpenschacht im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab verfügt über einen absperrbaren Deckel. Im Landkreis Tirschenreuth sind die Schächte mit tagwasserdichten Abdeckungen versehen.

7. a) Werden in Bayern im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen noch Pumpenschächte errichtet, die nicht über Abdeckungen verfügen, die Tiere vom Hineinklettern abhalten können?
zu 7. a) Bayernweit ist nicht geplant, künftig noch Pumpenschächte ohne Abdeckung zu errichten.

7. b) Werden Pumpenschächte, die über Abdeckungen verfügen, die Tiere nicht vom Hineinklettern abhalten können, ausgetauscht?
c) Wenn ja, in welchem Zeitraum?
zu 7. b) und c) In Oberbayern werden im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die nicht amphibiensicheren Schächte durch die BZB nach und nach ausgetauscht. Die dringlichsten zehn Schächte werden alle bis zum Frühjahr 2015 von der BZB ausgetauscht. Die übrigen 60 Schächte werden nach Aussage des BZB in den kommenden Jahren ausgetauscht.
Im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen ist ein Austausch von Pumpenschächten derzeit nicht vorgesehen. Auch im Landkreis Miesbach besteht entsprechend den Angaben der Beschneiungsanlagen-Betreiber hierzu kein Anlass.
In Schwaben ist im Landkreis Oberallgäu ein sukzessiver Austausch der noch vorhandenen GFK- und Kunststoffschächte vorgesehen.
In der Oberpfalz sind grundsätzlich alle Pumpenschächte so abgedeckt, dass Tiere nicht hin einfallen können und ein Austausch nicht veranlasst ist. Das LRA Amberg-Sulzbach wird im Hinblick auf die Öffnungen für Saugleitungen den Zulassungsbescheid entsprechend den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde ergänzen.
In Niederbayern, Mittelfranken und Oberfranken besteht kein Bedarf für einen Austausch.

8. a) Werden Pumpenschächte in Bayern behördlicherseits oder vom Betreiber regelmäßig auf Tiere untersucht, die in sie hineingefallen sind?
zu 8. a) In Oberbayern wird teilweise darauf verwiesen, dass der ordnungsgemäße Anlagenbetrieb grundsätzlich den Anlagebetreibern obliegt (Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach). Im Landkreis Berchtesgadener Land werden die Pumpenschächte regelmäßig bis zu dreimal pro Jahr vom Betreiber kontrolliert. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen wurden vom 15.07. – 29.09.2014 insgesamt 15 nicht amphibiensichere Schneischächte im Bereich der Kandahar-Abfahrt stichprobenartig durch die untere Naturschutzbehörde kontrolliert. Außerdem fanden stichprobenartige Kontrollen einiger Schneischächte durch einen Revierjäger der Bayerischen Staatsforsten statt. Im Skigebiet Sudelfeld erfolgt nach der Fertigstellung der Beschneiungsanlage noch eine Abnahme durch die untere Naturschutzbehörde.
In Niederbayern wird eine Untersuchung wegen der bestehenden Abdichtungen bzw. Deckel nicht als erforderlich angesehen.
In Schwaben erfolgt im Landkreis Lindau eine regelmäßige Überwachung durch den Betreiber sowie unregelmäßig durch Behörden. Im Landkreis Oberallgäu gibt es eine regelmäßige Wartung durch den Betreiber. Im Landkreis Ostallgäu nimmt der Betreiber einmal jährlich eine Untersuchung vor.
In Mittelfranken erfolgt keine Untersuchung.
In Oberfranken stellen die Betreiber nach Ende der Beschneiungsphasen durch Abdecken und Absperren der Schneischächte sicher, dass keine Amphibien in die Schneischächte fallen können. Hierdurch wird insbesondere auch der den Betreibern obliegenden Verkehrssicherungspflicht genüge getan. Überprüfungen, z. B. durch die untere Naturschutzbehörde, werden daher nicht als erforderlich angesehen.
In der Oberpfalz erfolgen im Landkreis Amberg-Sulzbach bisher keine Kontrollen (weder Behörden noch Betreiber), jedoch wird künftig vom Betreiber die Durchführung von regelmäßigen Kontrollen gefordert werden. In den Landkreisen Cham und Neustadt a. d. Waldnaab werden Kontrollen nicht als veranlasst angesehen, da die Abdeckungen ausreichend dicht sind. Im Landkreis Tirschenreuth erfolgen behördlicherseits keine Untersuchungen, die Betreiber sind aber verpflichtet, im Rahmen der Eigenkontrolle entsprechende Überprüfungen vorzunehmen.

8. b) Warum werden im Bereich der BZB pro Jahr lediglich zehn GFK-Schneischächte durch neue Betonschächte mit abschließbarem Deckel ersetzt?
zu 8. b) Das LRA GAP teilte mit, dass die BZB den Austausch der 10 dringlichsten Schneischächten bis zum Frühjahr 2015 zugesagt hat. Die übrigen Schneischächte werden in den kommenden Jahren sukzessive ausgetauscht.

8. c) Wie wird seitens der BZB bei den noch nicht ausgetauschten Schneischächten kontrolliert, ob sich Tiere darin befinden?
zu 8. c) Dem LRA GAP ist von Kontrollen durch die BZB nichts bekannt.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.