16. August 2017

Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 07.07.2017 mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 16.08.2017 (kursiv dargestellt)

In letzter Zeit mehren sich Beschwerden der Anwohner*innen des Sonderflughafens Pfaffenhofen. Es geht dabei vor allem um außerhalb der in der Betriebsgenehmigung festgesetzten Flugzeiten genehmigte Starts und Landungen. Das Luftamt Südbayern erklärt diese Sondergenehmigungen meist mit aus dem Routinegeschäft durchgeführten Ermessensentscheidungen unter Abwägung der Belange des Luftverkehrs mit den Belangen des Lärmschutzes.
Hiermit frage ich die Bayerische Staatsregierung:

1. a) Wie viele Flugbewegungen gab es jeweils jährlich seit 2010 am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen?
zu 1. a) Die jährliche Zahl der Flugbewegungen am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen seit 2010 stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

 

 

 

 

1. b) Wie viele davon an Sonn- und Feiertagen?
zu 1. b): Gemäß der luftrechtlichen Genehmigung vom 23.07.2008 besteht ein jährliches Kontingent von maximal 200 Flugbewegungen an  Sonn- und Feiertagen; hiervon ausdrücklich ausgenommen  sind Flugbewegungen der ortsansässigen Flugsportgruppe des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt.
Die jährliche Zahl der Flugbewegungen an Sonn- und Feiertagen stellt sich seit 2010 wie folgt dar (ohne Sportflug):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. c) Wie gliedern sich diese Flugbewegungen nach Luftfahrzeuggruppen?
zu 1. c): Die Flugbewegungen gliedern sich nach Flugzeuggruppen wie folgt:

 

 

 

 

 

 

Definition der Luftfahrzeuggruppen:
H1: Hubschrauber mit MTOW (= zulässiges Gesamtgewicht) bis 2,5 t
H2: Hubschrauber mit MTOW über 2,5 t
P1: Propellerflugzeuge mit Kolben- oder Turbinenantrieb bis MTOW 5,7 t
P2: Zivile Propellerflugzeuge mit Kolben- oder Turbinenantrieb mit MTOW über 5,7 t
PM2: Militärische Propellerflugzeuge mit Kolben- oder Turbinenmotor über MTOW 5,7 t
S1J2: Strahlflugzeuge mit MTOW bis 100 t nach ICAO Annex 16, Chapter 2 S1J3: Strahlflugzeuge mit MTOW bis 100 t nach ICAO Annex 16, Chapter 3

2. a) Wurde die Genehmigung gemäß § 6 LuftVG zur Anlegung und zum Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen seit der Änderungsmitteilung des Luftamts Südbayern vom 23.07.2008 erneut geändert oder ergänzt?
zu 2. a): Nein.

2. b) Falls ja, in welchen Punkten und mit welchem Inhalt?
zu 2.b): Siehe Antrwort zu Frage 2.a).

3. a) Wie viele Starts und Landungen wurden jeweils in den Jahren seit 2010 außerhalb der Betriebszeit genehmigt?

zu 3. a): Folgende Flugbewegungen wurden – genehmigt gemäß § 25 LuftVG – außerhalb der Betriebszeit durchgeführt (einschließlich der allgemein genehmigten medizinischen Hilfeleistungsflüge):

 

 

 

 

 

 

 

 

3. b) Was waren die jeweiligen Gründe für die Genehmigung?
zu 3. b): Die Gründe für Ausnahmen waren im Wesentlichen Forschungsflüge des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR), Flüge aus Sicherheitsinteressen (ausländische Politiker) sowie bei den örtlichen Werftbetrieben und Herstellern Musterzulassungsflüge der Hersteller und Ambulanzflüge.

3. c) Wie viel Prozent der beantragten Sondergenehmigungen wurden seit 2010 schließlich jährlich gewährt?
zu 3. c): Es wurden im Bereich des Werft- und qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs nicht alle Anträge genehmigt. Viele Anfragen werden auch gar nicht erst bei der Genehmigungsbehörde gestellt, sondern schon im Vorfeld von der Flughafenbetreiberin aufgrund aussichtsloser Begründung zurückgewiesen. Die Ablehnungsquote der bei der Genehmigungsbehörde konkret gestellten Anträge liegt bei ca. 20 %. Mithin werden bis dato ca. 80 % der bei der Genehmigungsbehörde konkret gestellten Anträge positiv verbeschieden, da viele Anträge schon im Vorfeld zurückgewiesen werden.

4. Wie verteilen sich die unter Fragenkomplex 3 erfragten Daten auf die Luftfahrzeuggruppen?
zu 4.: In der Statistik (s. Frage 1) werden alle Flugbewegungen ohne eine weitergehen- de Differenzierung erfasst. Soweit die Genehmigungen den Bereich des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs und den Werftverkehr betreffen, repräsentieren diese den typischen Flugzeugmix, erfüllen aber auch die erhöhten Lärmschutzanforderungen.

5. a) Welche Vorgaben existieren bezüglich der im Vorwort genannten Abwägung?
zu 5. a) Die sog. Außenstart- und -landeerlaubnisse werden gem. § 25 LuftVG bewilligt und liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidungen werden die Belange des Luftverkehrs mit den Belangen des Lärmschutzes bezogen auf den konkreten Einzelfall abgewogen.

5. b) Welche Aspekte werden in diese Abwägung wie gewichtet?
zu 5. b): Es fließen insbesondere folgende Aspekte in den Abwägungsprozess ein: Uhrzeit des Fluges (im Nachtzeitraum Lärmschutz besonders gewichtig), Flug aus Grün- den der öffentlichen Sicherheit (z.B. Transport einer sicherheitsgefährdeten Person) sowie öffentliches Interesse (z.B. Forschung). Im Übrigen ist die Interessenlage für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Lärmsituation am Flugplatz mit zuletzt jährlich 10.311 Flugbewegungen deutlich günstiger entwickelt hat als noch im Rahmen der luftrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2008 für 2016 prognostiziert (33.521 Flüge).

5. c) In welchen Situationen käme es zu einer Ablehnung der Genehmigungsantrags?
zu 5. c): Zu einer Ablehnung eines Genehmigungsantrags kommt es, wenn die unter 5. a) und 5. b) beschriebene Abwägung zum Ergebnis führt, dass die Belange des Lärmschutzes gewichtiger erscheinen als die Belange des Luftverkehrs. Dabei ist immer der Einzelfall zu bewerten. Generelle Aussagen dazu sind daher nicht möglich.

6. a) Welche Auskunfts- und Beschwerdemöglichkeiten haben die Anwohnerinnen und Anwohner bei vermuteten oder realen Verstößen gegen die geltende Genehmigung zum Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen?
zu 6. a): Hier besteht die Möglichkeit eine Anfrage/Beschwerde bei der für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zuständigen Genehmigungsbehörde (Luftamt Südbayern) zu stellen/zu erheben.

6. b) Wie weit reicht die Auskunftspflicht des Luftamts Südbayern?
zu 6. b) Das Luftamt Südbayern teilt mit, ob der Flug zulässig war. Ob darüber hinaus weitere Auskünfte erteilt werden können, hängt von der Anfrage und der konkreten Prüfung des Einzelfalls ab. Zu der Prüfung gehört beispielsweise, welche Informationen bereits vorhanden sind, z.B. welcher Flugzeugtyp geflogen wurde, aber auch, ob bestimmte Informationen aus Gründen der Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder von Persönlichkeitsrechten nicht gegeben werden können, z.B. Name des Piloten bzw. der Pilotin oder des Passagiers oder der Passagiere.

7. Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Beschwerden jeweils jährlich seit 2010 beim Luftamt Südbayern eingegangen sind?
zu 7.: Es ergeben sich folgende Anzahl an Beschwerden pro Jahr:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.