27. Januar 2016

Recht auf Schule für Flüchtlingskinder umsetzen

Unser Dringlichkeitsantrag vom 27.01.2016

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, zu berichten

  1. wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass auch Flüchtlingskinder spätestens drei Monate nach ihrer Ankunft in Bayern eingeschult werden;
  2. wie eine angemessene Beschulung in den Erstaufnahmeeinrichtungen und in den Rückkehreinrichtungen sichergestellt wird und gewährleistet wird;
  3. auf welcher Rechtsgrundlage die Entscheidung basiert, die betroffenen Schülerinnen und Schüler von einem weiteren regulären Schulbesuch auszuschließen, und stattdessen nur noch eine Notbeschulung in den Rückkehrzentren bereitzustellen.

Begründung:

Nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern verpflichtet werden, bis zum Ende ihres Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbringen. Die Verfahrensdauern sind nach wie vor erheblich und auch im Einzelfall nicht abschätzbar, so dass es hier leicht zu Aufenthaltsdauern von nicht nur mehr als drei, sondern auch mehr als sechs Monaten kommen kann. Sechs Monate oder mehr ohne Schulbesuch sind jedoch für die Bildungsbiografie eines Kindes fatal.

Angesichts der derzeit jeweils über 300 Schulkinder in den Rückkehrzentren Manching und Bamberg – bei zwei bis vier Pädagoginnen und Pädagogen besteht zusätzlicher Klärungsbedarf, wie die Staatsregierung gedenkt, eine angemessene Beschulung in den Rückkehrzentren Manching und Bamberg umzusetzen, bei der die Kinder in den Rückführungseinrichtungen nicht gegenüber anderen Schülern und Schülerinnen – die nicht in diesen Einrichtungen beschult werden – diskriminiert werden. Derzeit findet der Unterricht nur stundenweise und nur an bestimmten Wochentagen statt, zudem wird er den Eltern gegenüber lediglich als freiwillige Option dargestellt.

Auch bei Asylsuchenden aus nicht sicheren Herkunftsstaaten kann es zu erheblichen Aufenthaltszeiten im Erstaufnahmesystem kommen. Oft sind sie erst in einer Notunterkunft, dann werden sie in eine zweite, und womöglich in eine Dritte verlegt. Oft können sie dort ihre Asylanträge erst nach Monaten stellen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) überlastet ist. Erforderlich ist es daher, die Fristen für die Einschulung ab der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) und nicht erst ab der Asylantragstellung zu rechnen. Wir bitten daher um Klärung, ob es zutrifft, dass als Zeitpunkt des Beginns der Drei-Monats-Frist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayEUG der Tag der Ausstellung der BÜMA anzusehen ist und dementsprechend dann auch die Schulpflicht anzusetzen wäre und wie die unterschiedlichen Landrats- und Schulämter darüber informiert werden, wie eine möglichst zügige Einschulung umzusetzen ist.

++++++++++++++++

Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 28.01.2016 einstimmig angenommen.