26. Oktober 2016

Planungsziele des Landesentwicklungsprogramms

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Christine Kamm und Martin Stümpfig, Bündnis 90/Die Grünen
 vom 21.09.2016, mit den Antworten des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, vom 26.10.2016 (kursiv dargestellt)

Unter „3.3 Vermeidung von Zersiedelung” der Anlage des Landesentwicklungsprogramms ist das Ziel “Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen“ festgeschrieben. Ausnahmen seien zulässig, wenn
– auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
– ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,
– ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann,
– von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden,
– militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine den zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen oder
– in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann.

Hierauf Bezug nehmend fragen wir die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Christine Kamm und Martin Stümpfig vom 21.09.2016 betreffend Planungsziele des Landesentwicklungsprogramms wird wie folgt beantwortet:

1. a) Wer, bzw. welche (behördliche) Instanz entscheidet über das Vorliegen einer oder mehrerer der genannten Ausnahmegründe und genehmigt vom Landesentwicklungsprogramm (LEP) abweichende Ausweisungen?
zu 1. a): Die Landesplanungsbehörden, damit die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörde und das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberste Landesplanungsbehörde, beurteilen, ob eine der Ausnahmen vom Anbindegebot (LEP Z 3.3) vorliegt. Dies erfolgt im Rahmen der Stellungnahme im Bauleitplanverfahren oder im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung im Raumordnungsverfahren. Ein Genehmigungsverfahren ist in der Landesplanung nicht vorgesehen. Die Bauleitpläne sind gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 BauGB nimmt die höhere Landesplanungsbehörde zu den Belangen der Raumordnung Stellung. Eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB hätte die Rechtswidrigkeit und damit die Unwirksamkeit der jeweiligen Bauleitplanung zur Folge.
Die Abweichung einer Flächenausweisung (damit der Bauleitplanung) von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms kann zugelassen werden, wenn ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG durchgeführt wurde. Die Zulassung einer Abweichung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden. Mit einem Zielabweichungsverfahren wird nur die Abweichung der Bauleitplanung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zugelassen, eine Genehmigung der Ausweisung ist damit nicht verbunden. Eine Ausweisung, die auf Grund einer Ausnahme erfolgt, entspricht dem Landesentwicklungsprogramm, weil die Ausnahmen dem Ziel immanent sind. In diesen Fällen ist ein Zielabweichungsverfahren nicht erforderlich.

1. b) Können auch über-, bzw. untergeordnete behördliche Ebenen in die Entscheidung über das Vorliegen von Ausnahmegründen eingreifen und abweichende Ausweisungen genehmigen?
c) Wenn ja, welche?
zu 1. b) und c):
 Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt die Rechts- und Fachaufsicht gegenüber dem nachgeordneten Bereich, hier den höheren Landesplanungsbehörden (Regierungen).
 Eine Abweichung von Zielen des LEP im Rahmen einer Flächenausweisung durch Bauleitplanung erfordert eine Zulassung dieser Abweichung durch ein Zielabweichungsverfahren. Bei Vorliegen von Ausnahmegründen liegt keine Zielabweichung vor, weil die Ausnahmen dem Ziel immanent sind. Ein Genehmigungsverfahren ist in der Landesplanung nicht vorgesehen (siehe hierzu auch die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 a).

2. a) In welchem Umfang wurden vom genannten LEP-Ziel abweichende Siedlungsflächen (wenn möglich getrennt nach Gewerbe- und Wohnbaufläche, bzw. Flächen gemischter Nutzung) – aufgeschlüsselt nach dem jeweils relevanten Ausnahmegrund – seit Festschreibung des LEP Ziels 3.3 bayernweit genehmigt?
b) In welchen bayerischen Gemeinden wurden derartige Ausnahmen – aufgeschlüsselt nach dem relevanten Ausnahmegrund – genehmigt?
c) Wann wurden die einzelnen Ansiedlungen in den betreffenden Gemeinden – aufgeschlüsselt nach dem jeweils relevanten Ausnahmegrund – genehmigt?
zu 2. a) bis c):
 Wie bei der Antwort der Frage 1 a dargelegt, erfolgt keine Genehmigung von Flächenausweisungen im Rahmen der Landesplanung. Die Bauleitplanung obliegt aufgrund der kommunalen Planungshoheit den Gemeinden. Die höheren Landesplanungsbehörden nehmen lediglich im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB Stellung, ob der beabsichtigte Bauleitplan den Zielen der Raumordnung entspricht. Eine Übersicht über die Annahme des Vorliegens der Gründe für eine Ausnahme vom Anbindegebot liegt nicht vor.

3. a) In welchem Umfang wurden vom genannten LEP-Ziel abweichende Siedlungsflächen (wenn möglich getrennt nach Gewerbe- und Wohnbaufläche, bzw. Flächen gemischter Nutzung) – aufgeschlüsselt nach dem jeweils relevanten Ausnahmegrund – seit Festschreibung des LEP Ziels 3.3 bayernweit beantragt?
b) In welchen bayerischen Gemeinden wurden Anträge im Hinblick auf eine oder mehrere der genannten Ausnahmen – aufgeschlüsselt nach dem relevanten Ausnahmegrund – nicht genehmigt?
zu 3. a) und b): Ein Genehmigungsverfahren liegt nicht vor; ebenfalls nicht eine Übersicht, wann in landesplanerischen Stellungnahmen das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands bejaht wurde.

4. a) Befinden sich derzeit weitere Planungsprojekte, bei denen die genannten Ausnahmegründe eine Rolle spielen, in der Genehmigungsphase?
b) Wenn ja, wo?
zu 4. a) und b):
 Es liegt keine Übersicht vor, inwieweit Ausnahmen vom Anbindegebot aktuell in landesplanerischen Stellungnahmen relevant sind.

5. a) Inwiefern müssen übergeordnete Planungsbehörden (z.B. die Bezirksregierungen) bei Genehmigungen, die auf eine oder mehrere der sechs genannten Ausnahmen von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms abheben, in den Entscheidungsprozess involviert werden?
b) Inwiefern müssen andere Träger öffentlicher Belange bei Genehmigungen, die auf eine oder mehrere der sechs genannten Ausnahmen von den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes abheben, in den Entscheidungsprozess involviert werden?
c) Inwieweit müssen Nachbarkommunen über die gängige Flächennutzungsplan-Steuerung hinaus an derartigen Ausnahmegenehmigungsverfahren beteiligt werden?
zu 5. a) bis c):
 Die Beurteilung über das Vorliegen einer Ausnahme erfolgt im Rahmen einer Stellungnahme der Landesplanungsbehörde. Diese Stellungnahme ist eine von zahlreichen Äußerungen der Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren. Die Regelungen des Zielabweichungsverfahrens, die bei der Entscheidung, ob einer der Ausnahmetatbestände vorliegt, nicht einschlägig sind, setzen für eine Zielabweichung das Einvernehmen der fachlich betroffenen Staatsministerien sowie das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden voraus.

6. a) Inwieweit wird geprüft, ob in der näheren Umgebung (auch in Nachbarkommunen) der geplanten Neuausweisungen Siedlungsflächen zur angedachten Nutzung zur Verfügung stehen?
b) Wer, bzw. welche (behördliche) Instanz nimmt eine derartige Prüfung vor?
zu 6. a) und b):
 Im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme zur Bauleitplanung wird die Verfügbarkeit von Siedlungsflächen in Nachbarkommunen nicht geprüft. Für Ausweisungen von Siedlungsflächen in der Standortkommune gilt Ziel 3.2 LEP, wonach vorrangig Potentiale der Innenentwicklung zu nutzen sind. Diese Prüfung obliegt den höheren Landesplanungsbehörden.

++++++++++++

Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.