17. September 2015

Mögliche Einflussnahme der Frau Staatsministerin Merk auf laufende Verfahren

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen vom 27.07.2015, mit den Antworten des Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, vom 17.09.2015 (Antworten kursiv dargestellt).

Laut Berichten der Augsburger Allgemeinen vom 25. Juli hat Frau Staatministerin Merk im Dezember 2012 in ihrer damaligen Funktion als Staatsministerin der Justiz in ein laufendes Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung eingegriffen. Im Strafverfahren gegen den Möbel-Unternehmer Inhofer soll sie sich in ihrer Zeit als Justizministerin persönlich für dessen Freilassung aus der U-Haft eingesetzt haben. Die Bayerische Staatskanzlei und die Staatsanwaltschaft Augsburg dementieren demnach die Berichte über ein angebliches Telefonat zwischen der ehemaligen Justizministerin Beate Merk und der Oberstaatsanwältin. Infolgedessen habe die Staatsanwaltschaft parallel zur Verteidigung Inhofers einen Entlassungsantrag gestellt. Im Strafverfahren gegen August und Karl Inhofer und dem Personalratschef Peter Schorr gehe es um Hinterziehung, bzw. Beihilfe zur Hinterziehung von ca. 1,9 Millionen Euro Sozialversicherungsbeiträgen und 1,75 Millionen Euro Steuern. In einem Presseartikel der Süddeutschen Zeitung vom 27.07.2015 wird ein Jurist zitiert, der als einzigen Beweggrund für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls „eine Anweisung von oben“ vermutet und die diesbezügliche Hektik für „extrem außergewöhnlich“ hält. Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass Frau Merk sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, in ein laufendes Verfahren eingegriffen zu haben: Laut Aussage des Justizministeriums stand im Zusammenhang mit der Laboraffäre Schottdorf der Vorwurf im Raum, dass die damalige Justizministerin Beate Merk Druck auf den Rechtsbeistand einer Klägerin ausgeübt hätte, wonach auf die Anzeige der Klägerin nicht ermittelt werde.

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage beantworte ich, hinsichtlich der Vorbemerkung und der Fragen 1 bis 6 im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei, wie folgt:

Vorbemerkung:

1. Der Sachverhalt bezüglich der der Anfrage zugrunde liegenden Verhaftung zweier Beschuldigter stellt sich wie folgt dar:

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen zunächst zwei, später vier Beschuldigte wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) u. a. durch Beschäftigung von Scheinselbständigen ergaben sich in einer Zeugenvernehmung am 7. November 2012 Anhaltspunkte dafür, dass ein Beschuldigter Druck auf Zeugen ausübt. Die Zeugin hatte bekundet, ihr sei ein Aufhebungs- vertrag vorgelegt worden, dessen Inhalt nicht der Wahrheit entspreche, soweit er ihre bisher fehlende Integration in den Betriebsablauf und die nicht bestehende Verpflichtung zur Einhaltung fester Arbeitszeiten beschreibe. Sie sei gedrängt worden, den Vertrag zu unterschreiben.

Aufgrund dieser Zeugenaussage beantragte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Haftbefehl gegen den von der Zeugin genannten Beschuldigten S., der vom Amtsgericht Augsburg am 29. November 2012 erlassen wurde. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr angenommen, weil das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründe, er werde auf Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Der Haftbefehl wurde am 5. Dezember 2012 vollzogen und am selben Tag eröffnet.

Am 28. November 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft Augsburg die Nach- vernehmung aller betroffenen Verkäuferinnen und Verkäufer an.

Bei der Vernehmung einer weiteren Zeugin am 5. Dezember 2012 ergaben sich Hinweise darauf, dass auch der weitere Beschuldigte I. Druck in Richtung des Abschlusses des genannten Aufhebungsvertrages ausgeübt hatte. Aufgrund dieses Sachverhalts erfolgte am 5. Dezember 2012 die vorläufige Festnahme dieses Beschuldigten. Am 6. Dezember 2012 ordnete das Amtsgericht Augsburg Untersuchungshaft an. Haftgründe waren Verdunkelungsgefahr so- wie – wegen des dem Beschuldigten zurechenbaren höheren Schadens und des daher aus der Straferwartung resultierenden höheren Fluchtanreizes – Fluchtgefahr.

Am 6. Dezember 2012 wurden die Nachvernehmungen der Verkäuferinnen und Verkäufer abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg berichtete noch am Abend des 6. Dezember 2012 dem Generalstaatsanwalt in München über den Abschluss der Vernehmungen sowie darüber, dass sie beabsichtige, am 7. Dezember 2012 die Außervollzugsetzung der beiden Haftbefehle gegen Auflagen zu beantragen. Dem trat der Generalstaatsanwalt in München am
7. Dezember 2012 nicht entgegen. Durch den Abschluss der Vernehmungen wurde die zuvor als Haftgrund angenommene Verdunkelungsgefahr aus Sicht der Staatsanwaltschaft Augsburg zumindest so weit vermindert, dass ihr durch geeignete Auflagen hinreichend begegnet werden konnte (vgl. § 116 Abs. 2 StPO). Ein weiterer Vollzug der Haft wäre nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht mehr verhältnismäßig gewesen.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr erschien der Generalstaatsanwaltschaft München nicht unproblematisch, weil die Beschuldigten seit Durchsuchungsmaßnahmen im Juli 2012 von den Ermittlungen wussten und bis zum Vollzug der Haftbefehle keine Fluchtanstalten getroffen hatten. Rechtliche Zweifel am Bestehen von Verdunkelungsgefahr ergaben sich für die Generalstaatsanwaltschaft München daraus, dass die Aufhebungsverträge die Rahmenbedingungen der Beschäftigung nicht rückwirkend verändern konnten und dazu bereits Zeugenaussagen vorlagen. Hinweise auf eine weitergehende Beeinflussung von Zeugen (wie beispielsweise die Aufforderung zum Widerruf bereits getätigter Aussagen) bestanden nicht. Hinzu kam, dass die Aufhebungsverträge mit den Beschäftigten durch einen anwaltlichen Berater entworfen worden waren.

Das Amtsgericht Augsburg lehnte am 7. Dezember 2012 die von der Staatsanwaltschaft Augsburg beantragte Außervollzugsetzung in Bezug auf den Beschuldigten S. mit der Begründung ab, dass sich nichts geändert habe. Auf den Abschluss der Nachvernehmungen am 6. Dezember 2012 nahm das Gericht in seiner Entscheidung nicht Bezug. Auf Antrag der Verteidigung des Beschuldigten I. vom 7. Dezember 2012 ordnete das Amtsgericht am selben Tag insoweit eine mündliche Haftprüfung für Dienstag, 11. Dezember 2012 an, bei der der Haftbefehl nach Einräumen des objektiven Tatbestandes gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr wurde dem Beschuldigten I. insbesondere auferlegt, sich einmal wöchentlich bei einer Polizeidienststelle zu melden, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen und eine Sicherheit in Höhe von 2.000.000 Euro zu leisten. Wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr wurde ihm die Auflage erteilt, jede Kontaktaufnahme persönlich oder durch Dritte zu den im Haftbefehl genannten Beschäftigten im Hinblick auf die bisherige Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses zu der Firma Inhofer GmbH & Co. KG zu unterlassen.

Auf Antrag der Verteidigung des Beschuldigten S. vom 10. Dezember 2012 wurde mündliche Verhandlung über den Haftbefehl gegen ihn auf den 13. Dezember 2012 bestimmt. In dem Termin wurde der Haftbefehl nach geständiger Einlassung zum objektiven Tatbestand gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nachdem der Haftbefehl nur auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt war, wurde dem Beschuldigten S. lediglich auferlegt, jede Kontaktaufnahme persönlich oder durch Dritte zu den im Haftbefehl genannten Beschäftigten im Hinblick auf die bisherige Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses zu der Firma Inhofer GmbH & Co. KG zu unterlassen.

2. Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Dezember 2005 über Berichtspflichten in Strafsachen berichten die Staatsanwaltschaften dem Staatsministerium der Justiz über den Generalstaatsanwalt grundsätzlich u. a. in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen. Dies beruht auf dem in § 147 Nr. 2 und 3 GVG verankerten Recht der Aufsicht und Leitung, das der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes sowie dem Generalstaatsanwalt hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft seines Bezirks zusteht. Mit diesem Recht korrespondiert eine Pflicht zur Aufsicht und Leitung, die letztlich Ausfluss der parlamentarischen Verantwortlichkeit ist. 
Die genannten Voraussetzungen für das Bestehen einer Berichtspflicht waren in dem der Anfrage zugrunde liegenden Verfahren erfüllt. Dementsprechend wurde dem Staatsministerium der Justiz über das Verfahren berichtet. 


3. Der Berichtsakte des Staatsministeriums der Justiz ist nicht zu entnehmen, dass Berichte des Generalstaatsanwalts in München Frau Staatsministerin Dr. Merk vorgelegt wurden. Es ist davon auszugehen, dass Frau Staatsministerin Dr. Merk über das Ermittlungsverfahren mündlich unterrichtet wurde. Frau Staatsministerin Dr. Merk selbst ist nicht erinnerlich, wann und auf welche Weise sie über Ermittlungstätigkeiten und Maßnahmen in dieser Angelegenheit informiert wurde. 


Zu ihrer Information in Zusammenhang mit der Verhaftung zweier Beschuldigter enthält die Akte einen Vermerk vom 6. Dezember 2012 (siehe dazu unten) sowie eine an Frau Staatsministerin gerichtete E-Mail ihres damaligen Persönlichen Referenten vom 12. Dezember 2012, in der über den aktuellen Sach- stand informiert wurde. Nach Erinnerung der damaligen Leiterin des Ministerbüros haben in Zusammenhang mit der Verhaftung und der Außervollzugsetzung des ersten Haftbefehls jeweils Gespräche zwischen Frau Staatsministerin und ihr stattgefunden; Details sind wegen der seitdem verstrichenen Zeit nicht mehr erinnerlich. Im Übrigen lässt sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr feststellen, wann, durch wen und mit welchem Inhalt mündliche Unterrichtungen erfolgt sind. Frau Dr. Merk, die damalige Leiterin des Ministerbüros und der damalige Persönliche Referent haben keine konkrete Erinnerung an entsprechende Gespräche.

4. Am 6. Dezember 2012 rief der Seniorchef des Möbelhauses Inhofer im Büro von Frau Staatsministerin Dr. Merk an und bat um ein Telefongespräch mit ihr, die ihm persönlich bekannt sei. Gegenüber dem damaligen Persönlichen Referenten von Frau Staatsministerin erläuterte er, zwei mit ihm verwandte Geschäftsführer des Möbelhauses seien festgenommen worden, was er nicht für gerechtfertigt halte. Nach der Erinnerung der damals mit der Angelegenheit befassten Beamten erklärte der Anrufer in diesem oder einem der späteren Telefonate an diesem Tag (siehe unten) auch, dass die Inhaftierten Familienväter seien und es nicht angebracht sei, sie über Weihnachten in Haft zu lassen.

Frau Staatsministerin Dr. Merk hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Landtag auf. Dem Anrufer wurde mitgeteilt, dass sie nicht zu sprechen sei.

Von ihrem Persönlichen Referenten wurde Frau Staatsministerin Dr. Merk zeitnah telefonisch über den Anruf informiert. Ausweislich eines Vermerks des Persönlichen Referenten vom 6. Dezember 2012 teilte Frau Staatsministerin ihm „klar mit, dass sie mit Herrn Inhofer angesichts des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht sprechen kann, da ihr eine Stellungnahme, Bewertung oder gar ein Eingriff in das Verfahren keinesfalls möglich ist.“ Sie bat darum, die Angelegenheit in diesem Sinne mit Herrn Inhofer zu erörtern.

In einem Telefonat bat der Persönliche Referent von Frau Staatsministerin Herrn Inhofer noch am selben Tag daher um Verständnis, dass sich Frau Staatsministerin Dr. Merk zu dem Verfahren nicht äußern könne. Der Angerufene akzeptierte dies nicht und beharrte auf einer Auskunft, weil die Beschuldigten „nichts angestellt“ hätten. Um ihm nochmals zu erläutern, welche Hindernisse einem Gespräch mit Frau Staatsministerin entgegenstehen, erfolgte ein weiterer Anruf durch den damals zuständigen Referatsleiter der Fachabteilung, in dem dies dargestellt wurde. Herrn Inhofer wurde mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft in der Sache schnellstmöglich arbeite, es sich um eine Berichtssache handele und ein zeitnah erwarteter aktueller Bericht vom Staatsministerium der Justiz unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geprüft werde. Soweit erinnerlich wurde hinsichtlich der gerichtlichen Haftbefehle da- rauf hingewiesen, dass ein Tätigwerden des Staatsministeriums der Justiz schon wegen der Unabhängigkeit der Gerichte ausgeschlossen sei. Ein erneuter Anruf nach Eingang des Berichts wurde zugesagt. Er erfolgte am 11. Dezember 2012 nach Bekanntwerden der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten I.; Herr Inhofer zeigte sich dabei über den aktuellen Verfahrensstand bereits informiert.

Die Weiterleitung von Anrufern, die sich über die Sachbehandlung in strafrechtlichen Einzelverfahren beschweren möchten, durch das Ministerbüro an die zuständige Fachabteilung stellt eine übliche Verfahrensweise im Staatsministerium der Justiz dar. So wurde auch hier verfahren.

5. Ein Bericht des Generalstaatsanwalts in München über die Verhaftung der zwei Beschuldigten war dem Staatsministerium der Justiz vorab nicht zugegangen. Nach dem unter vorstehender Ziffer beschriebenen Telefonanruf des Herrn Inhofer senior im Ministerbüro erfragte der zuständige Referatsleiter der Fachabteilung am 6. Dezember 2012 Informationen dazu telefonisch unmittelbar beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg, weil der zuständige Referent bei der Generalstaatsanwaltschaft in München nicht erreichbar war. Nähere Informationen über den Verfahrensstand erfolgten, soweit der Berichtsakte zu entnehmen, mit E-Mails der Generalstaatsanwaltschaft München vom 6., 7., 11. und 13. Dezember 2012; förmliche Berichte zu der Inhaftierung gingen nach Aktenlage am 11. Dezember 2012 und 2. Januar 2013 ein.

Obwohl es sich um eine Berichtssache handelte, erlangte die Generalstaatsanwaltschaft München erst am Vormittag des 6. Dezember 2012 Kenntnis von der Verhaftung der beiden genannten Beschuldigten, als der damals zuständige Referatsleiter im Staatsministerium der Justiz telefonisch über den vorstehend beschriebenen Telefonanruf des Herrn Inhofer senior und den von ihm beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg erfragten Sachstand informierte.

6. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Augsburg in dem betreffenden Verfahren am 23. Juni 2014 Anklage gegen vier Angeschuldigte zum Landgericht Augsburg. Die Hauptverhandlung hat am 27. Juli 2015 begonnen. 


7. Die vorliegende Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 27. Juli 2015 beruht auf dem Inhalt der Akten sowie der Erinnerung der seinerzeit beteiligten Personen. 


8. Soweit in der Vorbemerkung zu der Anfrage unter Bezugnahme auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Johann Häusler vom 21. Januar 2015 vorgebracht wird, Frau Staatsministerin Dr. Merk sehe sich nicht zum ersten Mal dem Vorwurf ausgesetzt, in ein laufendes Verfahren eingegriffen zu haben, wird auf Folgendes hingewiesen: 
Nach der genannten Anfrage hatte eine Anzeigeerstatterin offenbar den Eindruck gewonnen, das Justizministerium hätte verfügt, dass auf ihre Anzeigen nicht ermittelt werde. Eine dahingehende Verfügung des Staatsministeriums der Justiz wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt getroffen. 
Die Anzeigeerstatterin erstattete u. a. in Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Strafanzeigen gegen Zeugen, den Richter, die Staatsanwältin und ihren Verteidiger. Die zuständige Staatsanwaltschaft Augsburg sah in Bezug auf die Strafanzeigen wegen fehlender zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten jeweils gem. § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung von Ermittlungsverfahren ab bzw. stellte Ermittlungsverfahren mangels zur Erhebung der öffentlichen Klage hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Auch insoweit lag eine Direktive des Staatsministeriums der Justiz nicht vor. 


Auf die Antwort vom 24. April 2015 auf Frage 6 der Schriftlichen Anfrage wird Bezug genommen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

1. a) Zu welchem Zeitpunkt erhielt Frau Staatsministerin Merk Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen August Inhofer, Karl Inhofer, Edgar Inhofer und Peter Schorr?

Der Erstbericht des Generalstaatsanwalts in München über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen zunächst nur zwei der in der Frage genannten Beschuldigten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ging am 3. August 2012 im Staatsministerium der Justiz ein. Der damals zuständige Referatsleiter in der Strafrechtsabteilung verfügte die Zuleitung an den Abteilungsleiter, den Amtschef und die Leiterin des Ministerbüros. Für letztere zeichnete deren Vertreter den Bericht am 13. August 2012 ab. Ob und ggf. wann Frau Staatsministerin Dr. Merk über das Ermittlungsverfahren informiert wurde, ist der Akte nicht zu entnehmen. Eine mündliche Information ist vermutlich erfolgt; eine konkrete Erinnerung daran besteht nicht. Auf die Vorbemerkung wird insoweit Bezug genommen.
b) An welchem Tag erhielt Frau Staatsministerin Merk Kenntnis vom Vorliegen eines Haftbefehls gegen Edgar Inhofer und Peter Schorr?

Frau Staatsministerin Dr. Merk wurde am 6. Dezember 2012 durch einen Anruf ihres damaligen Persönlichen Referenten über die Verhaftungen informiert. Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1a) wird Bezug genommen.
c) Ist der Staatsregierung bekannt, wie sich das persönliche Verhältnis von Frau Staatsministerin Merk zu August Inhofer, Karl Inhofer, Edgar Inhofer und Peter Schorr darstellt?

Die vier Genannten sind bekannte Persönlichkeiten der örtlichen Wirtschaft im Heimatland- und Stimmkreis von Frau Staatsministerin Dr. Merk. Deshalb gab es im Laufe der Jahre naturgemäß gelegentlich Begegnungen und Kontakte von Frau Staatsministerin Dr. Merk insbesondere mit dem Firmen-Seniorchef Augustin Inhofer.

2. a) Hatte Frau Staatsministerin Merk, bzw. eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen, Ministerialbeamt*innen, Behördenvertreter*innen, zwischen dem 04.12.2012 und dem 13.12.2012 persönlichen, fernmündlichen, elektronischen oder schriftlichen Kontakt mit Frau Brigitta Baur, Oberstaatsanwältin am Landgericht Augsburg?

Ein Telefongespräch zwischen Frau Staatsministerin Dr. Merk und der Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hat nicht stattgefunden. Eine entsprechende dienstliche Stellungnahme der zuständigen Abteilungsleiterin der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 24. Juli 2015 liegt vor. Darin hat sie erklärt, dass sich Frau Dr. Merk weder am 7. Dezember 2012 noch zu einem anderen Zeitpunkt persönlich mit ihr in Verbindung gesetzt habe. Ein Gespräch zwischen ihr und Frau Dr. Merk habe nie stattgefunden.

Zu Kontakten anderer Personen mit der Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg hat diese am 27. Juli 2015 eine weitere dienstliche Stellungnahme abgegeben. In dieser hat sie erklärt, dass sie aus ihrer Erinnerung ausführen könne, dass am 7. Dezember 2012 zwischen ca. 8:30 und 9:00 Uhr der Generalstaatsanwalt bei ihr auf dem Festnetzanschluss in ihrem Büro angerufen habe. Er habe geäußert, dass er keinen Haftgrund sehe. Insbesondere könne er die von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdunkelungsgefahr nicht nach- vollziehen. Er habe mit Nachdruck gebeten, dies erneut zu überprüfen. Ob in diesem Gespräch die Außervollzugsetzung angeregt wurde, sei ihr nicht mehr erinnerlich.

Nach ihrer Erinnerung habe sich der Generalstaatsanwalt bei seinen Ausführungen nicht auf die Justizministerin oder das Justizministerium berufen.
Sie habe keine Erinnerung daran, dass sie am 6. Dezember 2012 oder 7. Dezember 2012 mit dem zuständigen Referenten der Generalstaatsanwaltschaft München in dieser Angelegenheit gesprochen habe. Nach ihrem Terminkalender für 2012 sei sie am 6. Dezember 2012 zum Sitzungsdienst eingeteilt gewesen. Sie habe daher auch keine Erinnerung an Gespräche oder E-Mails vom 6. Dezember 2012.

Am 7. Dezember 2012 habe sie dem damaligen Behördenleiter nach seinem Dienstbeginn über den Anruf des Generalstaatsanwalts berichtet. Der Sachstand sei mit ihm erörtert worden. Ob er mit dem Generalstaatsanwalt oder der Justizministerin bzw. dem Justizministerium telefonierte, wisse sie nicht mehr.
Mit dem Behördenleiter sei entschieden worden, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg Antrag auf Außervollzugsetzung der Haftbefehle stellen werde. Noch am gleichen Tag habe sie einen dementsprechenden Antrag der Sachbearbeiterin abgezeichnet.
Ein Anruf der Justizministerin Dr. Merk oder eines Mitarbeiters des Justizministeriums bei ihr persönlich habe in dieser Sache zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Nach einem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Augsburg vom 29. Juli 2015 hat die Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg ihm in Ergänzung zu ihren dienstlichen Stellungnahmen telefonisch mitgeteilt, dass sie – anders als in Medienberichten behauptet – keinen Anruf in der Kantine erhalten habe, auch nicht aus der eigenen Behörde.

Hinweise auf ein Gespräch über das der Anfrage zugrunde liegende Ermittlungs- verfahren zwischen einer Beamtin oder einem Beamten des Staatsministeriums der Justiz und der Oberstaatsanwältin in dem genannten Zeitraum sind auch der Berichtsakte des Staatsministeriums der Justiz nicht zu entnehmen. Im Staatsministerium der Justiz in Betracht kommenden Personen ist ein solches Gespräch nicht erinnerlich. Nach der vorstehend wiedergegebenen dienstlichen Stellungnahme der Oberstaatsanwältin vom 27. Juli 2015 hat ein Anruf einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Staatsministeriums der Justiz in Zusammenhang mit der Verhaftung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Soweit den Beteiligten erinnerlich ist, rief der damalige Generalstaatsanwalt in München in Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren am Morgen des 7. Dezember 2012 die Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg in ihrem Büro an. Zum Inhalt des Telefonats wird auf die Ausführungen zu ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2015 (siehe oben) Bezug genommen. Da die Staatsanwaltschaft Augsburg bereits am Vortag schriftlich berichtet hatte, die Außervollzugsetzung der Haftbefehle beantragen zu wollen, könnte es sich nach der Einschätzung des damaligen Generalstaatsanwalts, der an den Inhalt des Telefonats keine konkrete Erinnerung hat, bei dem Anruf um eine daran anknüpfende Nachfrage gehandelt haben.

Der damals zuständige Referent bei der Generalstaatsanwaltschaft München geht davon aus, dass er am 6. Dezember 2012 ohne Erfolg versucht habe, seiner üblichen Handhabung entsprechend die zuständige Abteilungsleiterin der Staatsanwaltschaft Augsburg in der genannten Angelegenheit telefonisch zu erreichen, bevor er mit der sachbearbeitenden Staatsanwältin Kontakt aufgenommen habe. In der dienstlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2015 hat die Abteilungsleiterin erklärt, sie habe keine Erinnerung daran, am 6. oder 7. Dezember 2012 mit dem Sachbearbeiter bei der Generalstaatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit gesprochen zu haben (siehe oben). Mehrere E-Mails zwischen dem zuständigen Referenten bei der Generalstaatsanwaltschaft und der sachbearbeitenden Staatsanwältin wurden ihr als zuständiger Abteilungsleiterin nachrichtlich übersandt; auf die Antwort zu Frage 3a) wird insoweit verwiesen. Bekannt sind darüber hinaus E- Mails der Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg an den Referenten der Generalstaatsanwaltschaft vom 7., 11. und 13. Dezember 2012: Am 7. Dezember 2012 teilte sie mit, dass der Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten S. vom Amtsgericht Augsburg abgelehnt worden sei, der Verteidiger habe ein Geständnis in objektiver Hinsicht angekündigt. Hinsichtlich des Beschuldigten I. sei Haftprüfung für den 11. Dezember 2012 angeordnet worden. Mit der E-Mail vom 11. Dezember 2012 wurde das Protokoll des Termins zur mündlichen Haftprüfung des Beschuldigten I. vom selben Tag, in dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, übermittelt und mitgeteilt, dass das Amtsgericht Augsburg hinsichtlich des weiteren inhaftierten Beschuldigten S. Haftprüfungstermin auf 13. Dezember 2012 bestimmt habe. Am 13. Dezember 2012 wurde der Außervollzugsetzungsbeschluss bezüglich des Beschuldigten Dr. S. übersandt und ein Bericht angekündigt.

Ob in dem fraglichen Zeitraum in anderem Zusammenhang als dem genannten Ermittlungsverfahren Gespräche zwischen der Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg und einer/einem Angehörigen des Staatsministeriums der Justiz oder der Generalstaatsanwaltschaft München stattfanden, ist wegen der Anzahl unter Umständen betroffener Vorgänge nicht mehr feststellbar. Auch die interne Kommunikation zwischen der Leiterin der Wirtschaftsabteilung und anderen Angehörigen der Staatsanwaltschaft Augsburg in Bezug auf das der Anfrage zugrunde liegende sowie andere Verfahren lässt sich nicht mehr nach- vollziehen. Zu möglichen Kontakten anderer Behörden liegen dem Staatsministerium der Justiz keine Erkenntnisse vor.
b) Wenn ja: War die Inhaftierung von Edgar Inhofer und Peter Schorr Thema der Kommunikation?

Auf die Antwort auf Frage 2a) wird Bezug genommen.
c) Hat die Staatsregierung Kenntnis von konkreten Gesprächsinhalten des Kontakts?

Auf die Antwort zu Frage 2a) wird Bezug genommen.

3. a) Hatte Frau Staatsministerin Merk, bzw. eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen, Ministerialbeamt*innen, Behördenvertreter*innen, zwischen dem 04.12.2012 und dem 13.12.2012 persönlichen, fernmündlichen, elektronischen oder schriftlichen Kontakt zu einem oder mehreren Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Augsburg?

Eine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft Augsburg durch Frau Staatsministerin Dr. Merk in dem genannten Zeitraum gab es nicht. Es war ein wesentliches Prinzip der Amtsführung von Frau Dr. Merk, sich nicht in laufende Ermittlungsverfahren einzubringen. Dieses Prinzip war in der gesamten Justiz bekannt. Der damalige Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg hat mitgeteilt, zwischen Frau Staatsministerin Dr. Merk und ihm sei weder in Zusammenhang mit dem der Anfrage zugrunde liegenden, noch einem anderen Verfahren kommuniziert worden. Hätte eine solche Kommunikation mit einem sonstigen Angehörigen der Staatsanwaltschaft Augsburg stattgefunden, wäre er mit Sicherheit über diesen ungewöhnlichen Vorgang informiert worden.

Ausweislich einer Telefonnotiz vom 6. Dezember 2012 nahm der damals zuständige Referatsleiter aus der Fachabteilung des Staatsministeriums der Justiz an diesem Tag nach dem Anruf des Seniorchefs des Möbelhauses Inhofer im Ministerbüro telefonisch Kontakt zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg auf, um sich nach dem aktuellen Sachstand zu erkundigen, nachdem die erfolgten Verhaftungen im Berichtswege noch nicht mitgeteilt worden waren. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg rief kurze Zeit später in Anwesenheit der sachbearbeitenden Staatsanwältin zurück und informierte über den aktuellen Sachstand. Die weitere Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Augsburg war nicht Gegenstand des Telefonats. Die damalige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft erinnert sich an das Gespräch und hat bestätigt, es sei – auch in Bezug auf den Haftgrund – nur über den Sachstand gesprochen worden.

Ob der damalige Generalstaatsanwalt in München in Zusammenhang mit dem konkreten Ermittlungsverfahren im fraglichen Zeitraum mit dem damaligen Leiten- den Oberstaatsanwalt in Augsburg telefonierte, ist beiden nicht erinnerlich. Da ein Informationsaustausch nach Mitteilung des damaligen Leitenden Oberstaatsanwalts zum Tagesgeschäft gehörte und nicht ungewöhnlich war, kann ein Telefonat nicht ausgeschlossen werden. Dem Anruf des Generalstaatsanwalts in München bei der Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg (vgl. die Antwort zu Frage 2a) ging offenbar der erfolglose Versuch voraus, den Behördenleiter zu erreichen.

Soweit dies den Akten zu entnehmen bzw. dem damals zuständigen Referenten bei der Generalstaatsanwaltschaft München, einem Oberstaatsanwalt, erinnerlich ist, nahm er am 6. Dezember 2012 telefonisch Kontakt zur staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiterin auf, die ihm den Sachverhalt grob schilderte. Mit E-Mail vom selben Tag, 12.00 Uhr, übersandte die Staatsanwältin dem Sachbearbeiter bei der Generalstaatsanwaltschaft (unter Cc-Setzung ihrer Abteilungsleiterin) die beiden Haftbefehle mit dem Zusatz, dass beide erlassen und eröffnet seien und dass ein ausführlicher Bericht über den Sachstand von ihr derzeit erstellt und in Kürze übersandt würde. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2012, 17.35 Uhr, bat der Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft München die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft Augsburg um Übersendung weiterer Informationen und Unterlagen, die u. a. die Begründung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr betrafen. Ob in der Zwischenzeit weitere Telefonate zwischen dem Sachbearbeiter der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwältin in Augsburg stattgefunden haben, ist wegen fehlender Erinnerung nicht festzustellen. Mit E-Mails vom 7. Dezember 2012 vormittags teilte die staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiterin ergänzende Informationen mit, u. a. kündigte sie die Übersendung von Prüfungsergebnissen der Rentenversicherung an.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Augsburg noch am 6. Dezember 2012 einen Bericht übersandt hatte, in dem sie die Absicht mitteilte, am 7. Dezember 2012 einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Haftbefehle zu stellen (vgl. insoweit die Vorbemerkung), teilte der Referent der Generalstaatsanwaltschaft – mutmaßlich nach Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt – der sachbearbeitenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Augsburg und nachrichtlich ihrer Abteilungsleiterin mit E-Mail vom 7. Dezember 2012 um 12.03 Uhr mit, dass der angedachten Außervollzugsetzung der Haftbefehle beigetreten wird. Soweit es die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten S. anbelangte, wurden in der E-Mail rechtliche Bedenken hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg angedachten Auflagen angemeldet. Denn nachdem der Haftbefehl nur auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt war, kam eine Sicherheitsleistung („Kaution“) aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil diese keine geeignete Maßnahme zur Verminderung der Verdunkelungsgefahr darstellt. Darüber hinaus wurde gebeten, die Bemessung der beabsichtigten Sicherheitsleistung hinsichtlich des Beschuldigten I., bei dem auch der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen worden war, der Höhe nach zu überprüfen, weil nach damaligem Kenntnisstand bereits 2.000.000 Euro arrestiert worden waren. Ferner wurde in der E-Mail gebeten, den Antrag auf Außervollzugsetzung der Haftbefehle trotz der für den folgenden Montag angekündigten Kontaktaufnahme eines Verteidigers mit seinem Mandanten zur Frage der Einräumung des äußeren Sachverhalts noch am selben Tag zu stellen. Dies wurde damit begründet, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr problematisch sei, weil die Beschuldigten seit Durchsuchungsmaß- nahmen im Juli 2012 von den Ermittlungen wussten und bislang keine Fluchtanstalten getroffen hatten. Ferner könne der faktisch verbleibenden Verdunkelungsgefahr durch die Auflagen hinreichend Rechnung getragen werden, nachdem die nachträglich veranlassten weiteren Vernehmungen von Zeugen zwischenzeitlich abgeschlossen seien. Abschließend erfolgte die Bitte, die Außervollzugsetzung der Haftbefehle beim Amtsgericht Augsburg zu veranlassen und noch am selben Nachmittag mitzuteilen, ob das Gericht den Anträgen entsprochen hat. Die erbetene Information erfolgte mit E-Mail der zuständigen Abteilungsleiterin am Nachmittag des 7. Dezember 2015; auf die Antwort zu Frage 2a) wird insoweit Bezug genommen.

Ausweislich einer E-Mail vom 11. Dezember 2012 fand an diesem Tag ein weiteres Telefonat zwischen dem Referenten der Generalstaatsanwalt und der zuständigen Staatsanwältin in Augsburg statt, in der sie über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten I. und den für den 13. Dezember 2012 anberaumten Termin zur mündlichen Haftprüfung betreffend den Beschuldigten S. informierte. Die Übermittlung des Protokolls der Haftprüfung wurde angekündigt; sie erfolgte mit E-Mail der zuständigen Abteilungsleiterin der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 11. Dezember 2012; auf die Antwort zu Frage 2a) wird insoweit Bezug genommen. Am 13. Dezember 2012 übersandte die Staatsanwaltschaft Augsburg der Generalstaatsanwaltschaft München auch das Protokoll der weiteren mündlichen Haftprüfung, bei der auch der Haftbefehl gegen den zweiten Beschuldigten S. außer Vollzug gesetzt wurde. An diesem Tag erfolgte die telefonische Ankündigung eines Berichts. Möglicherweise wurden in dem in der Frage genannten Zeitraum noch weitere Telefongespräche zwischen dem Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwältin in Augsburg geführt, die sich nicht mehr konkret feststellen lassen.

Ob in dem fraglichen Zeitraum in anderem Zusammenhang als dem genannten Ermittlungsverfahren Gespräche zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter der Staatsanwaltschaft Augsburg und einer/einem Angehörigen des Staatsministeriums der Justiz oder der Generalstaatsanwaltschaft München stattfanden, ist wegen der Anzahl unter Umständen betroffener Vorgänge, die regelmäßig insbeson-dere mit der Behördenleitung erörtert werden (z. B. allgemeine Rechtsfragen, Einzelsachen, Verwaltungs- und Personalangelegenheiten), nicht mehr feststellbar. Von entsprechenden Kontakten ist auszugehen. Zu möglichen Kontakten anderer Behörden liegen dem Staatsministerium der Justiz keine Erkenntnisse vor.
b) Wenn ja: War die Inhaftierung von Edgar Inhofer und Peter Schorr Thema der Kommunikation?

Auf die Antwort zu Frage 3a) wird Bezug genommen.
c) Hat die Staatsregierung Kenntnis von konkreten Gesprächsinhalten des Kontakts?

Auf die Antwort zu Frage 3a) wird Bezug genommen.

4. a) Hatte Frau Staatsministerin Merk, bzw. eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen, Ministerialbeamt*innen, Behördenvertreter*innen, zwischen dem 04.12.2012 und dem 13.12.2012 persönlichen, fernmündlichen, elektronischen oder schriftlichen Kontakt zu Rechtsanwalt Walter Rubach?

Frau Staatsministerin Dr. Merk ist ein Kontakt mit dem Verteidiger Rechtsanwalt Walter Rubach nicht erinnerlich. Von einem Kontakt der in Bezug genommenen Mitarbeiter*innen, Ministerialbeamt*innen und Behördervertreter*innen ist Frau Staatsministerin Dr. Merk nichts bekannt.

Hinweise auf ein Gespräch über das der Anfrage zugrunde liegende Ermittlungs- verfahren zwischen einer Beamtin oder einem Beamten des Staatsministeriums der Justiz und Rechtsanwalt Rubach in dem genannten Zeitraum sind der Berichtsakte des Staatsministeriums der Justiz nicht zu entnehmen. Im Staatsministerium der Justiz in Betracht kommenden Personen ist ein solches Gespräch nicht erinnerlich und es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Gespräche zwischen der Generalstaatsanwaltschaft München und Rechtsanwalt Rubach im fraglichen Zeitraum sind dem damaligen Generalstaatsanwalt, seinem Vertreter und dem damals für das Verfahren zuständigen Referenten der Generalstaatsanwaltschaft nicht erinnerlich.

Der damaligen sachbearbeitenden Staatsanwältin sind – in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit Verteidigern regelmäßig vorkommende – Kontakte mit Rechtsanwalt Rubach erinnerlich. Die Erörterung der Haftfrage mit ihm erscheint ihr wahrscheinlich. Sie gibt an, dass sie ihn stets darauf verwiesen habe, dass in diesem Fall bei Entscheidungen eine Abstimmung mit der zuständigen Abteilungsleiterin erfolgen müsse. An die konkreten Zeitpunkte und den konkreten Inhalt der Gespräche während des angefragten Zeitraums kann sie sich nicht erinnern.

Die Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg hat weitere Kontakte zwischen Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Rubach für wahrscheinlich gehalten. Sie kann sich an Gespräche mit ihm erinnern, diese aber nicht zeitlich einordnen. Sie habe in dem der Anfrage zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren zu verschiedenen Zeitpunkten immer wieder mit ihm gesprochen; ob Inhalt dieser Gespräche auch die Inhaftierung der Beschuldigten I. und S. war, wisse sie nicht mehr. Grundsätzlich erscheine dies möglich, da ein Geständnis der betroffenen Personen angekündigt und eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle zu prüfen gewesen sei. Ihr sei auch erinnerlich, dass die zuständige Sachbearbeiterin Gespräche mit Rechtsanwalt Rubach geführt habe. Zu welchen Zeitpunkten dies war und mit welchem Inhalt die Gespräche geführt wurden, wisse sie nicht mehr. Bei einem Verfahren dieses Umfangs und insbesondere bei Vollzug von Haftbefehlen seien Gespräche mit den Verteidigern die Regel.

Ob in dem fraglichen Zeitraum in anderem Zusammenhang als dem genannten Ermittlungsverfahren Gespräche von Justizangehörigen mit Rechtsanwalt Rubach stattfanden, ist wegen der Anzahl möglicherweise betroffener Vorgänge nicht mehr feststellbar. Zu möglichen Kontakten anderer Behörden liegen dem Staatsministerium der Justiz keine Erkenntnisse vor.
b) Wenn ja: War die Inhaftierung von Edgar Inhofer und Peter Schorr Thema der Kommunikation?

Auf die Antwort zu Frage 4a) wird Bezug genommen.
c) Hat die Staatsregierung Kenntnis von konkreten Gesprächsinhalten des Kontakts?

Auf die Antwort zu Frage 4a) wird Bezug genommen.

5.a) Hatte Frau Staatsministerin Merk, bzw. eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen, Ministerialbeamt*innen, Behördenvertreter*innen, zwischen dem 04.12.2012 und dem 13.12.2012 persönlichen, fernmündlichen, elektronischen oder schriftlichen Kontakt zu Herrn Alfred Sauter, Landtagsabgeordneter und Rechtsanwalt des Unternehmens Möbel Inhofer?

In den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Augsburg ist eine Kommunikation mit Herrn Rechtsanwalt Sauter erst im November des Jahres 2013 dokumentiert; mit Schriftsatz vom 21. November 2013 wurde eine vom selben Tag datierende Vollmacht des Unternehmens zur anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren vorgelegt.

Frau Staatsministerin Dr. Merk und ihr schwäbischer Landtagsfraktionskollege Alfred Sauter stehen bei verschiedensten Anlässen in regelmäßigem Austausch. Ob ein solcher Austausch gerade auch im genannten Zeitraum stattfand, ist Frau Staatsministerin Dr. Merk nicht erinnerlich. Von einem Kontakt der in Bezug genommenen Mitarbeiter*innen, Ministerialbeamt*innen und Behördervertreter*innen ist Frau Staatsministerin Dr. Merk nichts bekannt.

Hinweise auf ein Gespräch über das der Anfrage zugrunde liegende Ermittlungsverfahren zwischen einer Beamtin oder einem Beamten des Staatsministeriums der Justiz und Herrn Abgeordneten Sauter in dem genannten Zeitraum sind der Berichtsakte des Staatsministeriums der Justiz nicht zu entnehmen. Im Staatsministerium der Justiz in Betracht kommenden Personen ist ein solches Gespräch nicht erinnerlich und es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den.

Nicht das in der Frage genannte Ermittlungsverfahren betreffende, mit seiner Stellung als Mitglied des Landtags zusammenhängende Kontakte von Angehörigen des Staatsministeriums der Justiz mit Herrn Abgeordneten Sauter im fraglichen Zeitraum sind denkbar, lassen sich jedoch mehr nicht zuverlässig feststellen.

Die Leiterin der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Augsburg kann sich an einen Kontakt zu Herrn Abgeordneten Sauter in dem genannten Zeitraum nicht erinnern. Der damaligen Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft Augsburg ist ein Kontakt zwischen ihr und Herrn Abgeordneten Sauter erinnerlich. Sie hat jedoch keine Erinnerung an den konkreten Inhalt der Kommunikation sowie an den Zeitpunkt des Kontakts, insbesondere nicht daran, ob er während des angefragten Zeitraums stattfand. In den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Augsburg ist – wie bereits erläutert – eine Kommunikation mit Herrn Rechtsanwalt Sauter erst im November des Jahres 2013 dokumentiert; mit Schriftsatz vom 21. November 2013 wurde eine vom selben Tag datierende Vollmacht des Unternehmens zur anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren vorgelegt.

Ob in diesem Zeitraum in anderem Zusammenhang als dem genannten Ermittlungsverfahren Gespräche von Justizangehörigen mit Herrn Abgeordneten Sauter stattfanden, ist wegen der Anzahl möglicherweise betroffener Vorgänge nicht mehr feststellbar. Zu möglichen Kontakten anderer Behörden liegen dem Staatsministerium der Justiz keine Erkenntnisse vor.
b) Wenn ja: War die Inhaftierung von Edgar Inhofer und Peter Schorr Thema der Kommunikation?

Sollte im angefragten Zeitraum überhaupt eine Kommunikation zwischen Frau Staatsministerin Dr. Merk und Herrn Abgeordneten Sauter stattgefunden haben, so war jedenfalls die Inhaftierung nicht Gegenstand des Austausches. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5a) Bezug genommen.
c) Hat die Staatsregierung Kenntnis von konkreten Gesprächsinhalten des Kontakts?

Auf die Antwort zu den Fragen 5a) und 5b) wird Bezug genommen.

6. a) Ist der Staatsregierung bekannt, inwieweit die damalige Justizministerin Beate Merk Einfluss auf das Verfahren genommen hat?

Eine Einflussnahme von Frau Staatsministerin Dr. Merk auf das Verfahren ist nicht erfolgt. Es war ein wesentliches Prinzip der Amtsführung von Frau Dr. Merk, sich nicht in laufende Ermittlungsverfahren einzubringen. Dieses Prinzip war in der gesamten Justiz bekannt. Dies zeigt auch ihre spontane Reaktion auf die Unterrichtung über den Anruf des Seniorchefs des Möbelhauses Inhofer durch ihren damaligen Persönlichen Referenten am 6. Dezember 2012. Auf die Vorbemerkung wird insoweit Bezug genommen.
b) Welche andere Weisungen des Justizministeriums auf strafrechtliche Verfahren sind der Bayerischen Staatsregierung bekannt?

Folgende Weisungen sind in den letzten Jahren ergangen:

In dem Strafverfahren gegen den damals jugendlichen Muhlis A. (bekannt unter dem Pseudonym „Mehmet“) wegen schweren Raubes u. a. erteilte der damalige Staatsminister der Justiz Leeb am 9. Juli 1998 dem damaligen Generalstaatsanwalt in München fernmündlich die Weisung, dass die Staatsanwaltschaft München I sofort alle nötigen Ermittlungshandlungen auch bezüglich der Mittäter zu Ende bringen muss und dass, falls die Verwaltungsbehörden oder -gerichte anfra- gen, ob die Staatsanwaltschaft einer Ausweisung und einer Abschiebung zu- stimmt, diese Zustimmung zu erteilen ist. Die Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsanspruch des Staates und der Möglichkeit, Muhlis A. dauerhaft auszuweisen, lasse im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine andere Entscheidung zu.

In dem Strafverfahren gegen Gustl M. wurde der Generalstaatsanwalt in Nürnberg mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. November 2012 gebeten, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Regensburg anzuordnen.

Wegen der Rechtslage zu Weisungen generell und der Handhabung durch das Staatsministerium der Justiz wird ergänzend auf die Antwort vom 22. Oktober 2010 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Florian Streibl betreffend „Weisungen an Staatsanwaltschaften“ Bezug genommen (LT-Drucksache 16/6223).
c) Auf welchen Wegen hat die Ministerin Beate Merk Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen August Inhofer, Karl Inhofer, Edgar Inhofer und Peter Schorr erhalten?

Auf die Antwort zu Frage 1a) und die Vorbemerkung wird Bezug genommen.

7. a) Aus welchen Gründen wurden die beiden Beschuldigten Edgar Inhofer und Peter Schorr am 11. bzw. 13.12.2012, also nur ein paar Tage nach der Inhaftierung, freigelassen?

Am 6. Dezember 2012 wurden die Nachvernehmungen der Verkäuferinnen und Verkäufer abgeschlossen. Durch den Abschluss der Vernehmungen wurde die zuvor als Haftgrund angenommene Verdunkelungsgefahr nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Augsburg zumindest so weit vermindert, dass ihr durch geeignete Auflagen hinreichend begegnet werden konnte. Ein weiterer Vollzug der Haft wäre nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht mehr verhältnismäßig gewesen. Darüber hinaus lagen zum Zeitpunkt der Haftprüfungstermine am 11. bzw. 13. Dezember 2012 von beiden Beschuldigten hinsichtlich des objektiven Tatbestands geständige Einlassungen vor. Ferner hatte der Beschuldigte I., bei dem der Haftbefehl auch auf Fluchtgefahr gestützt war, eine Kaution angeboten. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hielt eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 € für ausreichend; das Gericht erlegte dem Beschuldigten im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls auf, Sicherheit in dieser Höhe zu leisten Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
b) Ist der Staatsregierung bekannt, warum sowohl von Seiten der Verteidigung, als auch von Seiten der Staatsanwaltschaft bereits einen Tag nach Inhaftierung Edgar Inhofers, die Außervollzugsetzung seines Haftbefehls beantragt wurde?

Nach Abschluss der Nachvernehmungen am 6. Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Augsburg am 7. Dezember 2012 die Außervollzugsetzung der beiden Haftbefehle gegen Auflagen. Auf die Antwort zu Frage 7a) wird Bezug genommen.

Zur Motivation der Verteidigung liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Naturgemäß setzen sich Verteidiger regelmäßig für die Entlassung ihrer Mandanten aus der Untersuchungshaft ein.
c) Welche Bedingungen müssen nach Ansicht der Staatsregierung für so einen raschen Sinneswandel – sowohl seitens der Staatsanwaltschaft, als auch seitens der Verteidigung – gegeben sein?

Auf die Antworten zu den Fragen 7a) und 7b) wird Bezug genommen.

8. a) Gibt es zu mindestens einer der vorangegangenen Fragen Aktenvermerke oder Niederschriften?

Dem Staatsministerium der Justiz liegt ein Vermerk vom 6. Dezember 2012 des damaligen Persönlichen Referenten mit einem Gedächtnisprotokoll der Abläufe an diesem Tag vor. Wegen dessen Inhalt wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.

Zu den Telefongesprächen des damals zuständigen Referatsleiters in der Strafrechtsabteilung des Staatsministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2012 mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg zum Sachstand in Bezug auf die erfolgten Verhaftungen liegt eine Telefonnotiz von diesem Tag vor (Wegen der Gespräche wird auf die Antwort zu Frage 3a) Bezug genommen). Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg telefoniert wurde, weil der zuständige Referent bei der Generalstaatsanwaltschaft in München nicht erreichbar war. Zum Sachstand sei mitgeteilt worden, dass Scheinselbständige bei ihrer Zeugenvernehmung erklärt hätten, dass seitens des Beschuldigten S. Druck ausgeübt werde mit dem Ziel, dass sie Umstände bestätigen, die sie als freie Mitarbeiter erscheinen lassen; entsprechende Aufhebungsverträge seien vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft habe daher Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr beantragt, der mittlerweile vollzogen werde. Von drei Vernehmungsteams seien parallel weitere Scheinselbständige vernommen worden. Diese hätten auch den Beschuldigten I. belastet, der bei den Gesprächen zu den Aufhebungsverträgen teilweise dabei gewesen sei und Druck ausgeübt habe. Man habe Haftbefehl wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr beantragt und mittlerweile vollzogen. Darüber hinaus enthält die Telefonnotiz Angaben zum den Beschuldigten voraussichtlich zuzurechnenden Schaden (beim Beschuldigten S. 800.000 Euro, beim Beschuldigten I. 2.000.000 Euro).

Zum E-Mail-Verkehr zwischen Generalstaatsanwaltschaft München und Staatsanwaltschaft Augsburg und deren Inhalt wird auf die Antworten zu den Fragen 2a) und 3a) Bezug genommen.

Darüber hinaus enthalten die Berichtsakten zu dem der Anfrage zugrunde liegen- den Ermittlungsverfahren sowie die Ermittlungs- und Handakten diverse Unterlagen, die in die Antworten auf die vorstehenden Fragen eingeflossen sind. Von einer umfassenden Wiedergabe ihres Inhalts wird wegen des Umfangs abgesehen.

Zu der Weisung vom 9. Juli 1998 im Strafverfahren gegen Muhlis A. befindet sich in den Akten des Staatsministeriums der Justiz ein Vermerk des damaligen Staatsministers der Justiz Leeb, in dem ihr Inhalt niedergelegt ist. Ein inhaltsgleicher Vermerk des Generalstaatsanwalts in München vom selben Tag liegt eben- falls vor. Wegen des Inhalts der Weisung wird auf die Antwort zu Frage 6b) Bezug genommen.

Das Schreiben vom 30. November 2012 im Strafverfahren gegen Gustl M. befindet sich ebenfalls bei den Ministerialakten. Wegen des Inhalts wird auf die Antwort zu Frage 6b) Bezug genommen.
b) Falls ja, welchen Inhalt haben diese jeweils?

Auf die Antwort auf Frage 8a) wird Bezug genommen.
c) Welche konkreten Schritte plant die Bayerische Staatsregierung um zu einer Aufklärung der Vorwürfe gegenüber der Staatsministerin beitragen zu können?

Zur Beantwortung der vorliegenden Schriftlichen Anfrage wurden die Akten des Staatsministeriums der Justiz ausgewertet und der Generalstaatsanwalt in München um Stellungnahme gebeten. Berichte seiner Behörde und der Staatsanwaltschaft Augsburg liegen vor. Darüber hinaus wurden die damals beteiligten Personen um Stellungnahme zu den damaligen Vorgängen aus ihrer Erinnerung gebeten. Ihre Rückäußerungen sind in die vorliegende Antwort eingeflossen.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.