7. August 2013

Kommunen als Stillhalter bei Optionsgeschäften

Anlässlich eines Urteils des OLG Bamberg aus dem Jahre 2009, welches kommunale Klagen auf Rückerstattung im Zusammenhang mit CMS-Spread-Ladder-Swaps abgewiesen hatte, gab das Bayerische Innenministerium mit Stand vom 14.09.2009 ein Schreiben über den Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente an die Bayerischen Regierungsbezirke heraus. Dieses Schreiben baut auf den Aus­führ­ungen des Innenministeriums vom 08.11.1995 zum gleichen Thema auf. Unter 5.4 des Schreibens vom  08.11.1995, wird ausgeführt, dass es Kommunen verwehrt ist, ohne eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gegen Prämien Zinsrisiken Dritter abzudecken, also z. B. Caps anzubieten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung;

  1. a) Ist der Staatsregierung bekannt, ob bayerische Kommunen ab 1995 zur Einnahmenerzielung (Prämienzahlungen) Optionsgeschäfte als Stillhalter abgeschlossen haben?
    b) Falls ja, ist der Staatsregierung auch bekannt, um welche bayerischen Kommunen es sich dabei handelt?
    Zu 1. a) und b):
    Der Stillhalter bei Optionsgeschäften ist verpflichtet, seinem Vertragspartner auf dessen Anforderung zu einem bestimmten Preis einen Basiswert (z. B. eine Ware oder ein Finanzinstrument) zu veräußern oder von ihm zu erwerben. Im Gegenzug erhält der Stillhalter von seinem Vertragspartner eine Prämie. Der Staatsregierung ist bekannt, dass die Stadt Landsberg am Lech Optionsgeschäfte als Stillhalter abgeschlossen hat.
  2. Ist der Staatsregierung bekannt, ob derartige Optionsgeschäfte, bei denen die Kommunen als Stillhalter agierten und Prämienzahlungen erhielten, von den Rechtsaufsichtsbehörden geneh­migt wurden?
    Zu 2.: Derivative Finanzierungsinstrumente sind grundsätzlich nicht als kreditähnliche Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig. Eine andere Beurteilung ist allerdings geboten, wenn die Kommune Optionsgeschäfte als Stillhalter abschließt und damit gegen Prämie Zinsrisiken Dritter abdeckt. Solche Fälle wären als kreditähnliche Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig (vgl. Ziffer 5.4 i. V. m. 5.2 des IMS vom 08.11.1995 (Gz. IB4-1513.1-2)). Eine Abfrage bei den Regierungen und den Landratsämtern hat ergeben, dass im Einklang mit dieser Rechtslage kein derartiges Geschäft von einer Rechtsaufsichtsbehörde in Bayern, insbesondere nicht durch das Landratsamt Landsberg am Lech, genehmigt wurde.

Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 08.07.2013, mit den Antworten des Staatsministers des Inneren, Joachim Herrmann, vom 07.08.2013 (kursiv dargestellt).

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.