28. Juli 2016

Gremien der bayerischen Sparkassen 2015

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol vom 03.06.2016 mit den Antworten des Staatssekretärs des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 28.07.2016 (kursiv gestellt)  

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. a) Wie viele Sitzungstermine des jeweiligen Verwaltungsrats fanden im Jahr 2015 jeweils pro bayerischer Sparkasse statt?
zu 1. a)
 Die Anzahl der Verwaltungsratssitzungen der bayerischen Sparkassen im Jahr 2015 ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

1. b) Welche Sparkassen haben ihren Verwaltungsrät*innen zum Stichtag 31.12.2015 Kredite gewährt?
zu 1. b) 
Zum 31.12.2015 haben 71 Sparkassen Kredite an Verwaltungsratsmitglieder ausgereicht. Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 2 ersichtlich.

1. c) Um welche Kreditsummen handelt es sich dabei bei den einzelnen Sparkassen insgesamt (bitte getrennt nach Privat- und Unternehmenskrediten)?
zu 1. c)
 Die Kreditgewährungen an die Verwaltungsratsmitglieder sind im Jahresabschluss (Anhang) der jeweiligen Sparkasse zu veröffentlichen. Die Kreditsummen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Privat- und Unternehmenskrediten wäre nur mit einer aufwändigen Abfrage bei allen 71 Sparkassen ermittelbar; hiervon wurde wegen der Kürze der Zeit abgesehen.

2. a) Von welchen bayerischen Sparkassen werden die entsprechenden Zweckverbandssatzungen veröffentlicht?
b) In welcher Form?
zu 2. a) und b): Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen von Sparkassenzweckverbänden ist in Art. 21 Abs. 1 KommZG geregelt. Danach hat die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Eine Veröffentlichung im Internet ist nicht vorgeschrieben. Gleichwohl veröffentlichen alle Regierungen bereits freiwillig ihr jeweiliges Amtsblatt auf ihrer Internetseite.
Eine Pflicht der Sparkasse, die Zweckverbandssatzung zu veröffentlichen, besteht nicht; von einer aufwändigen Umfrage, welche Sparkassen dies gegebenenfalls dennoch tun, wurde abgesehen.


3. a) Von welchen bayerischen Kommunen werden die entsprechenden Zweckverbandssatzungen veröffentlicht?
b) In welcher Form?
zu 3. a) und b): Nach Art. 21 Abs. 2 KommZG sollen Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KommZG hinweisen. Eine Veröffentlichung der entsprechenden Zweckverbandssatzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Inwieweit dies im Einzelfall dennoch geschieht, wäre nur mit einer Abfrage aller betroffenen Kommunen ermittelbar: Hiervon wurde wegen der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit und dem damit verbundenem unverhältnismäßigen Aufwand abgesehen.

4. a) In welchen Kommunen tritt anstelle der Zweckverbandssatzung eine entsprechen- de Satzung, die u.a. das Procedere bei einer Liquidation der jeweiligen Sparkasse regelt?
b) In welchen Fällen ist diese Satzung veröffentlicht?
c) An jeweils welcher Stelle?
zu 4. a) bis c): Bei Sparkassen, deren Träger kein Zweckverband, sondern ein Landkreis oder eine Gemeinde ist, bedarf es keiner zusätzlichen – einer Zweckverbandssatzung entsprechenden – Satzung. Hier ergibt sich unmittelbar aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 SpkG, dass das Vermögen einer aufgelösten Sparkasse im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Träger übergeht.

5. a) Müssen die jeweiligen Zweckverbandssatzungen als kommunale Satzungen des Ortsrechts zumindest von den beteiligten Kommunen, veröffentlicht werden?
b) Welche Prüfmechanismen finden seitens der Staatsregierung diesbezüglich statt?
zu 5. a) und b): Siehe Antwort zu 3. a und b.

6. a) Welche Rückschlüsse ließen sich durch eine Veröffentlichung der jeweiligen Steuerkurswerte der Kundenwertpapiere (Depot B) der 71 bayerischen Sparkassen ziehen, die einen wettbewerbsbedingten Nachteil der jeweiligen Sparkassen nach sich ziehen könnten?
zu 6. a)
: Das Volumen der von der jeweiligen Sparkasse verwahrten Kundenwertpapiere gehört zum Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Sparkasse. Es lassen sich daraus insbesondere Rückschlüsse auf die Marktposition der Sparkasse im Wertpapier- und Dienstleistungsgeschäft ziehen.

6. b) Falls sich solche Rückschlüsse ziehen lassen, warum wurde dann dieser Steuerkurswert zur Berechnung der höchstmöglichen Zahlungen an die jeweiligen Sparkassenvorstände gewählt?
zu 6. b)
: Mit dem Steuerkurswert der Kundenwertpapiere ist auch nicht bilanzwirksames Kundengeschäft Teil der Bemessungsgrundlage und rundet den Bezug auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Sparkasse ab. Diese Position war bereits gemäß § 3 Abs. 2 der Vergütungsordnung für die Sparkassenvorstände vom 10.02.1971 (GVBl. 1971 S. 77) Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Gehaltshöchstgrenzen der Sparkassenvorstände.

6. c) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um vor diesem Hintergrund für eine transparentere Darstellung bei der Bemessung der Vorstandsvergütung zu sorgen?
zu 6. c): 
Dem Transparenzgebot wird mit der Pflicht zur Angabe der Gesamtvergütung des Vorstands nach § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB im Anhang des Jahresabschlusses Genüge getan. Diese bundesrechtliche Regelung ist Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung des Schutzes personen- und unternehmensbezogener Daten einerseits sowie dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.