23. Januar 2017

Fusionen bei bayerischen Sparkassen

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol, Bündnis 90/Die Grünen, vom 19.12.2016, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 23.01.2017 (kursiv dargestellt)

Im Hinblick auf anstehende Fusionen bei den bayerischen Sparkassen stellen sich folgende Fragen zur Konstruktion und zur Altersversorgung der Vorstände.

Hiermit fragen wir die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie lauten die jeweiligen Träger der 71 bayerischen Sparkassen und wie hoch ist deren jeweiliger Anteil am entsprechenden Kreditinstitut?
zu 1.: Die Träger der 68 bayerischen Sparkassen (Stand 1. Januar 2017) und deren jeweilige Mitgliedschaftsverhältnisse sind aus der Anlage ersichtlich.

2. Wie viele Mitglieder hat der Vorstand jeweils jeder einzelnen bayerischen Sparkasse? Wie viele ehemalige Vorstandsmitglieder erhalten aktuell jeweils Pensionszahlungen? Wie viele ehemalige Vorstandsmitglieder erhalten z.Z. bayernweit Pensionszahlungen?
zu 2.: Die Anzahl der aktiven Vorstände in Bayern beläuft sich derzeit auf insgesamt 180 Mitglieder, die Anzahl der Vorstandsmitglieder je Sparkasse sind in der Anlage aufgeführt. Weder dem Sparkassenverband Bayern noch dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr liegen Zahlen über die Anzahl der Pensionisten in den einzelnen bayerischen Sparkassen vor. Von einer Umfrage wurde im Hinblick auf eine zeitnahe Beantwortung abgesehen.

3. Ist es korrekt, dass auch die Pensionsbezüge ehemaliger Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder nach Sparkassenfusionen auf die Größe der fusionierten Sparkasse angehoben werden, auch wenn die pensionsberechtigten Vorstandsmitglieder nie für diese größere Sparkasse tätig waren? Wie ist dies aus Sicht der Bayerischen Staatsregierung zu begründen? Gibt es für diese Art und Höhe der Pensionsanpassung Beispiele aus dem öffentlichen Sektor?
zu 3.: Das ist nicht korrekt. Dem Sparkassenverband Bayern ist kein Fall bekannt, bei dem die Pensionsbezüge eines sich bereits im Ruhestand befindlichen Vorstandsmitgliedes nachträglich fusionsbedingt angehoben wurden, obwohl es nie für das Fusionsinstitut aktiv tätig war. Dies ist allerdings nach dem Wortlaut der Richtlinien theoretisch nicht ausgeschlossen. Deshalb wird der Sparkassenverband Bayern bei der nächsten Richtlinienfortschreibung diese Formulierung mit dem Ziel überprüfen, mögliche Fehlinterpretationen auszuschließen.

4. Wie viele ehemalige Vorstandsmitglieder erhielten aufgrund von Fusionen in den letzten fünf Jahren höhere Pensionsbezüge als vor der Fusion der jeweiligen Sparkassen? Wie hoch war die damit zusammenhängende prozentuale Pensionssteigerung im Durchschnitt?
zu 4.: Es ist kein Fall bekannt.

5. Aufgrund welcher gesetzlichen Festlegungen können Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts Stiftungen außerhalb ihres Rechtsrahmens errichten? Warum unterliegen die Stiftungen von Sparkassen nicht der nachrichtlichen Ausweispflicht in den Bilanzen der jeweiligen Sparkassen? Warum sind die Stiftungen der Sparkassen nicht Gegenstand von Aufgaben der Sparkassenaufsicht?
zu 5.: Sparkassen können wie alle anderen Kreditinstitute Stiftungen errichten. Das Sparkassenrecht und das Stiftungsrecht (§§ 80 ff. BGB; Art. 3 Abs. 1 BayStG) enthalten insoweit keine Einschränkungen. Gemeinnützige Stiftungen sind keine Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so dass für die Sparkasse weder eine Beteiligung noch ein verbundenes Unternehmen vorliegt. Die diesbezüglichen Vorschriften des HGB (Pflicht zur Angabe bestimmter Beteiligungen im Anhang der Bilanz einer Sparkasse gemäß § 285 Nr. 11 HGB) sind auf gemeinnützige Stiftungen deshalb nicht anzuwenden. Die Stiftungen der Sparkasse sind rechtlich selbständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nicht der Sparkassenaufsicht, sondern der Stiftungsaufsicht unterliegen (Art. 10 ff. BayStG).

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.