21. Dezember 2009

Für eine wirksame Bekämpfung der Kinderarmut – für eine Kindergrundsicherung

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,  sich im Bundesrat für die Einführung einer Kindergrundsicherung einzusetzen. Zur Finanzierung soll die Familienförderung im Einkommensteuersystem geändert werden. Ziel ist, dass diejenigen besser gestellt werden, die Kinder aufziehen.

Begründung:
Auf der einen Seite gibt es immer mehr Kinder, die nicht in der klassischen Ehe aufwachsen. Auf der anderen Seite gibt es immer mehr Ehen, die kinderlos bleiben. Vorsichtige Zahlen sprechen von 30 Prozent der Ehen, andere Zahlen sogar von gut 40 Prozent.
Das Ehegattensplitting kommt also auch Ehepaaren zu Gute, die gar keine Kinder aufziehen oder aufgezogen haben. Wohingegen alle Kinder, die von Alleinerziehenden groß gezogen werden, von Paaren ohne Trauschein oder auch von Regenbogenfamilien nicht von der steuerlicher Entlastung des Splittings profitieren.
Der wegweisende Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, der am 22.10.09 veröffentlicht wurde, gab der Politik diesbezüglich einen politischen Auftrag. In dem Urteil ging es zwar um die Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe, und hierbei eigentlich um die Hinterbliebenenversorgung. Doch in der Urteilsbegründung ging das Karlsruher Gericht weit über den Verhandlungsgegenstand hinaus.
Tenor dabei: Wenn in einer Gemeinschaft Kinder erzogen werden, dann ist das zu fördern. Egal, von wem diese erzogen werden, ob alleinerziehend, in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft oder in einer klassischen Ehe. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6  Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden.“
Mit diesem politischen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts darf und soll das Ehegattensplitting abgeschafft werden. Unter anderem mit den Geldern (rund 21 Milliarden Euro), die dadurch in den Staatshaushalt fließen, soll eine bedingungslose Kindergrundsicherung für jedes Kind gezahlt werden. Die exakte Ausgestaltung der Kindergrundsicherung muss noch festgelegt werden.

<<<< Unser Antrag wurde am 01.12.2010 im Plenum abgelehnt.