1. August 2014

Fracking in Bayern, Teil 2

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 03.07.2014 mit den Antworten des Staatssekretärs für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Franz Josef Pschierer, vom 01.08.2014 (kursiv dargestellt)

Im Nachgang zu unserer Schriftlichen Anfrage „Fracking in Bayern“ vom 15.05.2014 ergeben sich weitere Fragen bezüglich Dauer und Charakter der Aufsuchungserlaubnisse. Zudem verkündet die Firma Terrain Energy auf ihrer Homepage http://www.terrain-energy.com/News, dass sie am 12.12.2013 vom Wirtschaftsministerium eine gewerbliche Erlaubnis erhalten hätte. Gemäß meinen Informationen werden die bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnisse in Bayern in der Regel auf drei Jahre bis maximal fünf Jahre begrenzt vergeben.

Vor diesem Hintergrund frage ich hiermit die Bayerische Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Nach welchen Kriterien wird die ursprüngliche Dauer der Aufsuchungserlaubnisse festgesetzt? Mit welcher Begründung können die Erlaubnisse verlängert werden?

Entsprechend § 16 Abs.4 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) sind Erlaubnisse auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Zu prüfen ist hierbei, welche Dauer in jedem Einzelfall angemessen ist. Kriterium für die Prüfung ist vor allem, welche Zeit für die Durchführung des vorlegten Arbeitsprogrammes zur Untersuchung des Gebietes nach allgemeiner Erfahrung angemessen ist.

Falls das Erlaubnisfeld bis zum Ablauf der bei der Erteilung der Erlaubnis festgesetzten Frist trotz planmäßiger, mit der Erlaubnisbehörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte, soll die Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG um jeweils drei Jahre verlängert werden. Üblicherweise ist dies dann der Fall, wenn die bisherigen Untersuchungen zu Ergebnissen führten, die eine Weiterführung oder Änderung des Arbeitsprogrammes notwendig machen, z.B. bei Durchführung von seismischen Messungen die Notwendigkeit einer Verdichtung der Seismik im betreffenden Gebiet oder Neuseismik in einem andern Feldesteil bzw. die Durchführung weiterer Erkundungsbohrungen im Feld.

2. Wie und in welchen zeitlichen Abständen überprüft das zuständige Bergamt das Vorliegen der in der Antwort zu 1. genannten, verlängerungsrelevanten Gründe?

Die Bescheidsauflagen zur Erteilung bzw. Verlängerung der Erlaubnisse sehen eine jährliche Berichterstattung zu den durchgeführten Arbeiten, ihrer Ergebnisse, der Höhe der Aufwendungen und des auf Basis der Ergebnisse ggf. modifizierten Arbeitsprogramms für das nächste Jahr vor. Insoweit erfolgt eine Überprüfung der planmäßigen Umsetzung der Aufsuchung bzw. eine Abstimmung mit der Behörde zur Fortführung der Untersuchungen nach Ablauf eines jeden Erlaubnisjahres.

3. Wie oft und mit welcher Begründung wurden Aufsuchungserlaubnisse – aufgeschlüsselt nach den schon vor längerer Zeit vergebenen Erlaubnissen auf den Flächen Salzach-Inn, Schwaben, Grafing, Kinsau, Mindelheim, Teising, Schwaben-Süd und Bruckmühl verlängert?

Hierzu anbei folgende tabellarische Aufstellung:

Anfrage Fracking2_Tab1

 

Anfrage Fracking2_Tab 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Wurde für die Erlaubnisfläche Schongau bereits ein Ersuchen auf Verlängerung eingereicht? Falls ja, mit welcher Begründung?

Die Rhein-Petroleum GmbH hat mit Schreiben vom 15.05.2014 die Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Feld „Schongau“ um weitere drei Jahre beantragt. Im vergangenen Erlaubniszeitraum wurden im Wesentlichen geologische und geophysikalische Daten recherchiert und von den Vorbesitzern käuflich erworben. In Folge wurde eine regionale Muttergesteins- und eine Prospektivitätsstudie sowie Kohlenwasserstoff-Höffigkeitskarten erstellt. Im beantragten Verlängerungszeitraum sollen die Studien abgeschlossen und seismische und ggf. auch geochemische/mikrobiologische Messungen durchgeführt werden.

5. Trifft die oben angegebene Verlautbarung der Firma Terrain Energy zu oder auf welchen Erlaubnisschritt bezieht sich diese Pressemitteilung? Wie lautet der Wortlaut der Erlaubnis für die dort erwähnten Felder Bruckmühl und Starnberger See?

 Nein, dies ist nicht zutreffend. Bei beiden Erlaubnissen handelt es sich um Erlaubnisse zur großräumigen Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen, die ursprünglich an die Bell Exploration Ltd. erteilt und von dieser auf die Fa. Terrain Energy Ltd. übertragen wurden. Die Übertragung von Erlaubnissen und Bewilligungen ist nach § 22 Abs.1 Satz 1 BBergG zustimmungspflichtig. Das StMWi hat mit Bescheid vom 12.12.2013 entsprechend den Vorschriften des § 22 Abs.1 Nr.1 BBergG seine Zustimmung erteilt. Diese Übertragung ist keine Neuerteilung; an der Rechtsnatur der Bergbauberechtigung als Erlaubnis ausschließlich zur großräumigen Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen hat sich somit nichts geändert.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.