29. September 2014

Aufsuchungserlaubnisse Kohlenwasserstoffe

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 01.09.2014, mit den Antworten des Staatssekretärs für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Franz Josef Pschierer, vom 29.09.2014 (kursiv dargestellt)

Wie der Antwort auf die Schriftliche Anfrage „Fracking in Bayern“ (siehe Drs. 17/2415) zu entnehmen ist, wurden in Bayern sieben gewerbliche und fünf großräumige Konzessionen 
für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen erteilt. Im Zuge dieser Anfrage wird seitens der Staatsregierung zudem erläutert, dass nach Einschätzung von Fachleuten in Bayern nahezu keine konventionell und wirtschaftlich förderbaren Erdgas- und Erdölvorkommen wahrscheinlich sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

1. Welche Gründe haben – nach Meinung der Staatsregierung – die Rechtsinhaber der Konzessionen zu deren Erwerb bewogen? Werden konkrete Absichten bzw. Zielvorstellungen der Unternehmen, die jeweilige Erlaubnisfläche betreffend, bei der Vergabe der Konzessionen abgefragt und geprüft?

Zielrichtung der Unternehmen ist es, neue konventionelle Gas- oder Ölvorkommen zu entdecken oder die als ausgefördert geltenden Vorkommen, in denen noch Restvorkommen vermutet werden, neu zu erschließen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Erkenntnissen der bisherigen Exploration, der Analyse des bisherigen Förderverhaltens der Gewinnungsbohrungen und der lagerstättenkundlichen Bewertung der entdeckten Reservoire.

In Südbayern, wo seit Anfang der 1950-iger Jahre bis heute ca. 60 Öl- und Gaslagerstätten neu entdeckt wurden, stehen im Fokus der Untersuchungen und ggf. der Durchführung von Erkundungsbohrungen die bekannten konventionellen Speicher- und Trägergesteine.

Im Gegensatz zu Südbayern ist der nordbayerische Raum deutlich weniger exploriert. Aus den bisherigen Untersuchungen ergeben sich Hinweise auf konventionelle Kohlenwasserstoffvorkommen insbesondere in den tiefer abgesenkten Trögen, z.B. dem Naab-Trog.

– Mögliche konventionelle Speichergesteine in Nordbayern und betroffene Erlaubnisse

Potentielle Speichergesteine: Sandsteinlagen des Oberkarbon, Rotliegendes und Buntsandstein, Sedimente des Muschelkalks, Keupers, Dogger, Malm und Oberkreide

Großräumige Aufsuchungserlaubnis: Weiden

Gewerbliche Erlaubnis: keine

Ziele und Intentionen der Unternehmen werden unter Bezug auf die o.g. bekannten bzw. vermuteten Träger- und Speichergesteine insbesondere in den Anträgen dargestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse wird zu den geologischen/lagerstättenkundlichen Annahmen auch das Landesamt für Umwelt, Geologischer Dienst, beteiligt. Erwartungen an das potentiell zu erschließende Reservoir und das geplante Aufsuchungsprogramm sind Gegenstand von Fachgesprächen mit den Unternehmen.

2. Welche konkreten Rechte sind mit den an die Rechtsinhaber vergebenen Aufsuchungserlaubnissen – aufgeschlüsselt nach gewerblichen und großräumigen Erlaubnissen – verbunden?

Die mit der Erteilung von bergrechtlichen Erlaubnissen verbundenen Rechte ergeben sich aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes.

Erlaubnisse zur großräumigen Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen:

Unter einer großräumigen Aufsuchung versteht man entsprechend § 4 Abs.1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) „eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen“.

Die in den Bescheiden aufgeführten Arbeitsprogramme großräumiger Aufsuchungserlaubnisse sind sich daher sehr ähnlich und sehen im Wesentlichen folgende Arbeiten vor:

–  Datenrecherche und Erwerb von vorhandenen Bohrdaten und seismische Linien,

–  Auswertung der Daten und Reprocessing der bekannten Seismik,

–  Durchführung und Interpretation neuer oder ergänzender seismischer Messungen (2-D oder 3-D-Seismik),

–  Lagerstättenmodellierung und Definition möglicher Reservoire. 


Ergänzt kann dieses Programm noch durch Bodenbeprobungen, Laboruntersuchungen, Mikroskopie, chemische Analysen, gravimetrische Messungen etc.

Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken:

Erlaubnisse zu gewerblichen Zwecken beinhalten neben dem Recht zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen einer großräumigen Aufsuchungserlaubnis auch das prinzipielle (abstrakte) Recht zur Durchführung einer oder mehrerer Erkundungsbohrungen und deren Auswertung. Die Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnisse präjudiziert hierbei die Genehmigungsverfahren nicht; d.h. für z.B. Bohrungen an einem konkreten Standort, der bei Erteilung der Erlaubnis in der Regel nicht bekannt ist, muss noch ein gesondertes Genehmigungsverfahren nach Berg- und Wasserrecht durchgeführt werden.

3. Ist es möglich, die mit den Rechtsinhabern abgeschlossenen Verträge über die Aufsuchungserlaubnisse einzusehen? Falls dem nicht so sein sollte, womit ist dies zu begründen?

Über die erteilten Bergbauberechtigungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum) wird entsprechend § 75 BBergG eine bergbehördliche Dokumentation geführt, das sogenannte Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte. Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird (z.B. die Erteilungsbescheide für Erlaubnisse), ist entsprechend § 76 Abs.1 BBergG jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

4. Wie wird sichergestellt, dass die Bergämter bei Betriebsplanverfahren die Wasserrechtsbehörden grundsätzlich beteiligen?

Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Entsprechend § 54 Abs.2 BBergG sind im Betriebsplanverfahren alle Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch bergbauliche Maßnahmen berührt ist. Bei Kohlenwasserstoffbohrungen sind dies u.a. die Kreisverwaltungsbehörden, die Wasserwirtschaftsämter und das Landesamt für Umwelt, zu deren Aufgabenbereich der Gewässerschutz und die Aufsicht über die Gewässer gehört. Für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse bei bergbaulichen Vorhaben durch die Bergämter (Zuständigkeit entsprechend § 58 Abs.1 Satz 1 BayWG) ist entsprechend § 64 Abs. 1 BayWG zwingend das Einvernehmen der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.